Rechtssatz RS0061626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061626
Entscheidungsdatum
16.09.1981
Rechtssatz
Die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gesellschaftlicher Ansprüche der Gesellschaft ist auf reine Geldforderungen eingeschränkt, die zwar dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, aber nicht mehr diesem Zweck dienen und deshalb nicht mehr an die Mitgliedschaft gebunden sind. Ansprüche der Gesellschaft sind hingegen von der Bestimmung des Art 7 Nr 11 EVHGB nicht erfaßt. Insbesondere ist auch der Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage übertragbar und pfändbar (gegen Wünsch).Die Übertragbarkeit und Pfändbarkeit gesellschaftlicher Ansprüche der Gesellschaft ist auf reine Geldforderungen eingeschränkt, die zwar dem Gesellschaftsverhältnis entspringen, aber nicht mehr diesem Zweck dienen und deshalb nicht mehr an die Mitgliedschaft gebunden sind. Ansprüche der Gesellschaft sind hingegen von der Bestimmung des Artikel 7, Nr 11 EVHGB nicht erfaßt. Insbesondere ist auch der Anspruch der Kommanditgesellschaft gegen den Kommanditisten auf Zahlung der Pflichteinlage übertragbar und pfändbar (gegen Wünsch).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0061626
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0030OB00029_8100000_002