Rechtssatz RS0002940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002940
Geschäftszahl
3Ob85/83; 3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87)
Entscheidungsdatum
13.01.1988
Rechtssatz
Die Unterlassung, Rechte an der Liegenschaft iSd § 170 Z 5 EO anzumelden, die die Versteigerung unzulässig machen würden, führt nicht zum Verlust des Rechtes. Es werden vielmehr bei Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung nur die Rechte in Ansehung der Liegenschaft präkludiert und sie verwandeln sich in Ansprüche auf das erzielte Meistbot.Die Unterlassung, Rechte an der Liegenschaft iSd Paragraph 170, Ziffer 5, EO anzumelden, die die Versteigerung unzulässig machen würden, führt nicht zum Verlust des Rechtes. Es werden vielmehr bei Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung nur die Rechte in Ansehung der Liegenschaft präkludiert und sie verwandeln sich in Ansprüche auf das erzielte Meistbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002940
Dokumentnummer
JJR_19830914_OGH0002_0030OB00085_8300000_002