Die von der zweiten Instanz - begründet mit dem Fehlen von Rsp zur Frage, ob bei einer in einem öffentlich-rechtlichen Krankenhaus vorgesehenen Operation generell Auskunft über den vorgesehenen Operateur zu erteilen sei oder jedenfalls bei Vorliegen gewisser Umstände - zugelassene Revision des Klägers ist iS ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
a) Wie sich aus der Revisionsschrift zweifelsfrei ergibt, stützt der Kläger seinen Anspruch in diesem Verfahrensstadium nicht mehr auf eine Fehlbehandlung oder eine generelle Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht, sondern nur mehr eine solche, die sich auf die Person seines Operateurs bezieht.
b) Zu Recht macht der Kläger geltend, er hätte unter den hier gegebenen Umständen darüber aufgeklärt werden müssen, dass nicht der ihn in das LKH einweisende Facharzt, sondern ein anderer Arzt die Operation vornehmen werde. Soweit ersichtlich, nahm der Oberste Gerichtshof noch nie zur Frage Stellung, ob Krankenhausträger bzw. deren Organe generell verpflichtet ist, Patienten über die Person eines einen Eingriff vornehmenden Arztes (allenfalls das Operationsteam) zu informieren. In dieser Allgemeinheit ist die Frage aber im vorliegenden Verfahren nicht zu beantworten. Aufgrund der besonderen Umstände der Einweisung des Klägers durch einen im LKH teilzeitbeschäftigten Facharzt ist sie jedoch unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen zu bejahen.
Grundlage für eine Haftung des Arztes oder des Krankenhausträgers wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist in erster Linie das Selbstbestimmungrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität durch den ärztlichen Eingriff eingegriffen wird. Der Patient muss in die jeweilige konkrete Behandlungsmaßnahme einwilligen, Voraussetzung für eine sachgerechte Entscheidung des Patienten ist eine entsprechende Aufklärung durch den Arzt. Fehlt es daran, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt worden ist. Als Fallgruppen der ärztlichen Aufklärung werden üblicherweise die Risiko-, die Diagnose- und die Verlaufsaufklärung unterschieden (Katzenmeier, Arzthaftung, 325 mwN). In diese klassischen Fallgruppen lässt sich der vorliegende Fall nicht einordnen.
Auszugehen ist nun zunächst davon, dass sich auch der Kläger selbst gar nicht darauf berufen hat, es sei ihm gegenüber der beklagten Partei das Recht zugestanden, nur von dem, von ihm wegen einer bereits erfolgreich durchgeführten Operation an seiner zweiten Hand aufgesuchten Facharzt operiert zu werden. Bei einer derartigen Rechtslage wird in Deutschland von einem "totalen Krankenhausaufnahmevertrag ohne Zusatzabrede" gesprochen (Laufs, Arztrecht5 55 Rz 96). Wie Laufs unter Berufung auf eine deutsche OLG-Entscheidung ausführt, hängt in einem solchen Fall die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation nicht davon ab, ob er über die Person eines Operateurs aufgeklärt worden sei. Dem Krankenhausträger bleibe es überlassen, die Organisationspläne aufzustellen. Allerdings vertritt Laufs zutreffend die Ansicht, ein anderer Arzt dürfe den Eingriff nicht vornehmen, wenn der Patient erkläre, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Dieser Ansicht ist zu folgen, weil eben bei einer solchen Erklärung die Einwilligung des Patienten auf die Operation durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn - ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs auf die Operation durch einen bestimmten Arzt - zwischen den Parteien des Behandlungsvertrags die Operation durch einen bestimmten Arzt vereinbart wurde, der Vertragspartner des Patienten verpflichtet ist, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer den Eingriff vornehmen werde.
Der hier festgestellte Sachverhalt weicht indes von dem der Ansicht von Laufs zugrunde gelegten insofern ab, als jedenfalls eine ausdrückliche Erklärung des Klägers, er wolle nur vom Arzt seines Vertrauens (Facharzt) operiert werden, nach den Feststellungen nicht erfolgte.
Wie aber noch zu zeigen sein wird, ergibt die Auslegung der von den Parteien schlüssig abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Fall doch, dass eine Einigung darüber zustande kam, der Kläger werde durch den von ihm aufgesuchten Facharzt operiert werden, der ihn auch in das LKH eingewiesen hatte. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob der als Konsiliararzt bezeichnete, aber in einem Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei stehende Facharzt dazu bevollmächtigt war, dem Kläger eine Operation durch ihn persönlich zuzusagen. Wie schon aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu erschließen ist, gelangte das Erstgericht im Tatsächlichen zur Auffassung, dass der Kläger wie vorgesehen die ihm mitgegebene Überweisung anlässlich seiner Aufnahme in das Krankenhaus der beklagten Partei übergeben hat, was durch eine entsprechende Passage in der rechtlichen Beurteilung (S 16 der erstinstanzlichen Urteilsausfertigung) bestätigt wird. Dies wurde auch von der beklagten Partei nicht bekämpft, was wohl auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen ist, dass ein als Zeuge vernommener Primararzt des LKH selbst diese Überweisung bei Gericht vorlegte (Beilage I). Diese "Einweisung" enthielt den vom Facharzt angebrachten lateinischen Vermerk "ipse", womit er unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, er wolle die Operation selbst vornehmen. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht auch noch festgestellt, dass dieser Arzt im LKH der beklagten Partei überwiegend Patienten operiert, die er selbst eingewiesen hat und er solche Patienten auch üblicherweise selbst operiert. Daraus erlangte die beklagte Partei Kenntnis davon, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe der Kläger erwartet und erwarten dürfen, dass gerade dieser Arzt ihn operieren werde. Selbst wenn man aber vom Zugang dieser Einweisung an das LKH der beklagten Partei nicht ausgehen könnte, würde sich an dem Wissen der Leute der beklagten Partei um die Erwartung des Klägers nichts ändern, vom einweisenden Arzt selbst operiert zu werden. Mag es auch zutreffen, dass die aus dem Verhalten des Facharztes abzuleitende schlüssige Erklärung an den Kläger, er selbst werde ihn operieren, im Rahmen seiner Ordination und nicht in Vertretung der beklagten Partei durchführte, kann doch nicht davon abgesehen werden, dass nach der festgestellten üblichen Vorgangsweise für die Leute der beklagten Partei durch die telefonische Terminvereinbarung mit dem Facharzt klar war, dass der solcherart angemeldete Patient die begründete Erwartung hegen musste, von niemand anderem als diesem Facharzt operiert zu werden.Wie aber noch zu zeigen sein wird, ergibt die Auslegung der von den Parteien schlüssig abgegebenen Erklärungen im vorliegenden Fall doch, dass eine Einigung darüber zustande kam, der Kläger werde durch den von ihm aufgesuchten Facharzt operiert werden, der ihn auch in das LKH eingewiesen hatte. Für diese Beurteilung ist es unerheblich, ob der als Konsiliararzt bezeichnete, aber in einem Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei stehende Facharzt dazu bevollmächtigt war, dem Kläger eine Operation durch ihn persönlich zuzusagen. Wie schon aus den Feststellungen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zu erschließen ist, gelangte das Erstgericht im Tatsächlichen zur Auffassung, dass der Kläger wie vorgesehen die ihm mitgegebene Überweisung anlässlich seiner Aufnahme in das Krankenhaus der beklagten Partei übergeben hat, was durch eine entsprechende Passage in der rechtlichen Beurteilung (S 16 der erstinstanzlichen Urteilsausfertigung) bestätigt wird. Dies wurde auch von der beklagten Partei nicht bekämpft, was wohl auch unter dem Gesichtspunkt zu sehen ist, dass ein als Zeuge vernommener Primararzt des LKH selbst diese Überweisung bei Gericht vorlegte (Beilage römisch eins). Diese "Einweisung" enthielt den vom Facharzt angebrachten lateinischen Vermerk "ipse", womit er unzweifelhaft zum Ausdruck brachte, er wolle die Operation selbst vornehmen. In diesem Zusammenhang hat das Erstgericht auch noch festgestellt, dass dieser Arzt im LKH der beklagten Partei überwiegend Patienten operiert, die er selbst eingewiesen hat und er solche Patienten auch üblicherweise selbst operiert. Daraus erlangte die beklagte Partei Kenntnis davon, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe der Kläger erwartet und erwarten dürfen, dass gerade dieser Arzt ihn operieren werde. Selbst wenn man aber vom Zugang dieser Einweisung an das LKH der beklagten Partei nicht ausgehen könnte, würde sich an dem Wissen der Leute der beklagten Partei um die Erwartung des Klägers nichts ändern, vom einweisenden Arzt selbst operiert zu werden. Mag es auch zutreffen, dass die aus dem Verhalten des Facharztes abzuleitende schlüssige Erklärung an den Kläger, er selbst werde ihn operieren, im Rahmen seiner Ordination und nicht in Vertretung der beklagten Partei durchführte, kann doch nicht davon abgesehen werden, dass nach der festgestellten üblichen Vorgangsweise für die Leute der beklagten Partei durch die telefonische Terminvereinbarung mit dem Facharzt klar war, dass der solcherart angemeldete Patient die begründete Erwartung hegen musste, von niemand anderem als diesem Facharzt operiert zu werden.
Ist aber der klagenden Partei die Kenntnis darüber zuzurechnen, dass der Kläger mit einer Operation durch den Facharzt rechnen durfte, dann kann der Ansicht der zweiten Instanz nicht gefolgt werden, es hätte die Leute der beklagten Partei keine Verpflichtung zur Aufklärung darüber getroffen, dass entgegen diesen Erwartungen eine Operation durch einen anderen Arzt geplant war. Aufgrund der dargelegten Kenntnisse war es auch nicht erforderlich, dass der Kläger ausdrücklich nachgefragt hätte, ob auch tatsächlich der von ihm gewünschte Arzt operieren werde. Gerade im chirurgischen Bereich spielt das Vertrauen in den behandelnden Arzt eine große Rolle für die Einwilligung in den Eingriff, was auch für die beklagte Partei klar sein musste. Demnach durfte sie mangels Information über die Änderung in der Person des Operateurs nicht davon ausgehen, dass eine wirksame Einwilligung des Klägers zur Operation vorliege.
c) Hat die ohne Einwilligung ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet daher der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm - wie bereits darsgestellt - bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (SZ 62/18; RIS-Justiz RS0026783). Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, trifft für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw. den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenhausträger (stRsp, SZ 57/207 = JBl 1985, 548; JBl 1990, 459; SZ 63/152 u.aa; RIS-Justiz RS0038485). Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte (SZ 62/18; 4 Ob 131/00v = ecolex 2001, 44 = RdM 2001, 21; RIS-Justiz RS0026783; Harrer in Schwimann2, § 1300 ABGB Rz 43). Da feststeht, dass der Kläger bei Kenntnis davon, dass ihn nicht der Facharzt operieren werde, die Operation nicht wie geplant durchführen hätte lassen, sondern einen neuen Operationstermin vereinbart hätte, bei dem ihn der Facharzt operieren hätte können, ist der beklagten Partei der Beweis misslungen, der Kläger hätte trotz Information über die Person des Operateurs in den Eingriff eingewilligt.c) Hat die ohne Einwilligung ohne ausreichende Aufklärung des Patienten vorgenommene eigenmächtige Behandlung nachteilige Folgen, haftet daher der Arzt, wenn der Patient sonst in die Behandlung nicht eingewilligt hätte, für diese Folgen selbst dann, wenn ihm - wie bereits darsgestellt - bei der Behandlung kein Kunstfehler unterlaufen ist (SZ 62/18; RIS-Justiz RS0026783). Die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zum Eingriff erteilt hätte, trifft für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht den Arzt bzw. den für das Fehlverhalten seiner Ärzte haftenden Krankenhausträger (stRsp, SZ 57/207 = JBl 1985, 548; JBl 1990, 459; SZ 63/152 u.aa; RIS-Justiz RS0038485). Hat also der Arzt die erforderliche Aufklärung unterlassen und verwirklicht sich in der Folge (trotz des lege artis vorgenommenen Eingriffs) ein Risiko, auf welches der Arzt hätte hinweisen müssen, dann kommen Schadenersatzansprüche in Betracht, sofern der Patient darlegen kann, dass er sich bei entsprechender Aufklärung dem Eingriff nicht unterzogen hätte (SZ 62/18; 4 Ob 131/00v = ecolex 2001, 44 = RdM 2001, 21; RIS-Justiz RS0026783; Harrer in Schwimann2, Paragraph 1300, ABGB Rz 43). Da feststeht, dass der Kläger bei Kenntnis davon, dass ihn nicht der Facharzt operieren werde, die Operation nicht wie geplant durchführen hätte lassen, sondern einen neuen Operationstermin vereinbart hätte, bei dem ihn der Facharzt operieren hätte können, ist der beklagten Partei der Beweis misslungen, der Kläger hätte trotz Information über die Person des Operateurs in den Eingriff eingewilligt.
d) Um die Parteien nicht mit der neuen Rechtsansicht zu überraschen, kann nicht das erstgerichtliche Teilzwischenurteil wiederhergestellt werden, zum einen, weil der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben werden muss, geeignete Einwendungen gegen ihre Haftung zu erheben, zum anderen, weil auch der Kläger zur Kausalität ergänzendes Vorbringen erstatten könnte. Zudem stehen die Schadensfolgen nicht fest, was aber ebenso wie der Kausalzusammenhang ungeachtet § 393 Abs 1 ZPO Voraussetzung eines positiven Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist (3 Ob 146/99p u.a.; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1429). Da es im vorliegenden Fall auch um die Unterlassung der gebotenen Aufklärung - wenngleich über die Person des Operateurs - geht, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. Ebenso wie bei ärztlichen Behandlungsfehlern wäre es nicht gerechtfertigt, dem Patienten insoweit die Beweislast aufzubürden (vgl. dazu 4 Ob 554/95 = SZ 68/207).d) Um die Parteien nicht mit der neuen Rechtsansicht zu überraschen, kann nicht das erstgerichtliche Teilzwischenurteil wiederhergestellt werden, zum einen, weil der beklagten Partei die Möglichkeit gegeben werden muss, geeignete Einwendungen gegen ihre Haftung zu erheben, zum anderen, weil auch der Kläger zur Kausalität ergänzendes Vorbringen erstatten könnte. Zudem stehen die Schadensfolgen nicht fest, was aber ebenso wie der Kausalzusammenhang ungeachtet Paragraph 393, Absatz eins, ZPO Voraussetzung eines positiven Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs ist (3 Ob 146/99p u.a.; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1429). Da es im vorliegenden Fall auch um die Unterlassung der gebotenen Aufklärung - wenngleich über die Person des Operateurs - geht, obliegt die Beweislast dafür, dass die körperlichen Schäden des Klägers auch bei einer Operation durch den von ihm gewünschten Operateur eingetreten wären, dem beklagten Krankenhausträger. Ebenso wie bei ärztlichen Behandlungsfehlern wäre es nicht gerechtfertigt, dem Patienten insoweit die Beweislast aufzubürden vergleiche dazu 4 Ob 554/95 = SZ 68/207).
Allerdings kann bereits jetzt gesagt werden, dass die mit der im LKH der beklagten Partei am Kläger vorgenommenen Operation verbundenen Schmerzen keinen erstazfähigen Schaden darstellen, weil sich aus den Feststellungen ergibt, dass der Kläger jedenfalls entschlossen war, diese Operation durchführen zu lassen. Demnach wären bei ordnungsgemäßer Information durch die im LKH tätigen Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei dem Kläger diese Schmerzen jedenfalls entstanden. In Betracht kommen daher als ersatzfähig nur jene Schmerzen, die im anderen Fall nicht aufgetreten wären.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.