Rechtssatz RS0118356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118356
Entscheidungsdatum
15.09.2021
Rechtssatz
Steht dem Patienten bei der Aufnahme in ein Krankenhaus nicht das Recht zu, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, so hängt die Wirksamkeit der Einwilligung des Patienten in die Operation nicht davon ab, ob er über die Person eines Operateurs aufgeklärt worden ist. Allerdings darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen, wenn der Patient erklärt, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Bei einer solchen Erklärung ist die Einwilligung des Patienten auf die Operation durch einen bestimmten Arzt beschränkt. Daraus folgt aber auch, dass dann, wenn - ungeachtet des Fehlens eines Anspruchs auf die Operation durch einen bestimmten Arzt - zwischen den Parteien des Behandlungsvertrags die Operation durch einen bestimmten Arzt (zumindest schlüssig) vereinbart wurde, der Vertragspartner des Patienten verpflichtet ist, diesen darüber aufzuklären, dass an dem vorgesehenen Termin die Operation durch diesen Arzt nicht erfolgen könne und daher ein anderer den Eingriff vornehmen werde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 131/03s
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 131/03s
Veröff: SZ 2003/112
- 6 Ob 86/05y
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 86/05y
Beisatz: Ob eine - zumindest schlüssige - Vereinbarung zustandekam, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T1)
- 7 Ob 208/08a
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 208/08a
Auch; Beis wie T1
- 8 Ob 120/14a
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 120/14a
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Willigt der Patient ausgehend von der Erwartung, nur von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, in die Operation ein und ist diese Erwartung dem Krankenhausträger etwa durch den das Aufklärungsgespräch führenden Arzt bekannt, darf der Krankenhausträger die Einwilligung in die Operation nur als Einwilligung in die Operation durch diesen bestimmten Arzt verstehen. Dass der das Aufklärungsgespräch führende Arzt nicht zur Zusage der Operation durch einen bestimmten Arzt vom Krankenhausträger bevollmächtigt war, ändert daran nichts. (T2)
- 7 Ob 124/21t
Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 124/21t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118356
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20030926_OGH0002_0030OB00131_03S0000_002