Aus den Entscheidungsgründen:
Der vom Ersteher erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, obwohl vom Rekursgericht kein Rechtskraftvorbehalt gemacht worden war, weil es sich in Wahrheit um eine Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz handelt. Diesem Gerichte wurde nämlich vom Rekursgericht bindend aufgetragen, das Überbot der Antragstellerin nicht zurückzuweisen. Die Aufhebung des Beschlusses erfolgte nur deshalb, weil dem Rekursgericht selbst die Annahme des Überbotes nicht möglich war. In einem solchen Fall ist nach ständiger Rechtsprechung der Revisionsrekurs auch bei Fehlen eines Rechtskraftvorbehaltes zulässig (EvBl. 1959, Nr. 115, JBl. 1957, S. 159, JBl. 1954, S. 546 u. a.).
Er ist aber nicht begrundet.
Zunächst war zu prüfen, ob das Überbot rechtzeitig gestellt wurde, weil sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, es sei außerhalb der Dienstzeit bei Gericht eingebracht worden und daher verspätet. In die 14tägige Frist des § 196 EO. sind die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen (GlUNF. 5711). Es kommt also nicht darauf an, wann der Antrag bei Gericht eingelangt ist, sondern wann er zur Post gegeben wurde. Der Antragstellerin wäre es freigestanden, noch bis zum Ende des 30. April 1962 den Antrag zur Post zu geben. Wenn sie ihn bei Gericht überreichte und er vom Gericht angenommen wurde, muß er daher als rechtzeitig angesehen werden, auch wenn dies erst nach Dienstschluß geschah.Zunächst war zu prüfen, ob das Überbot rechtzeitig gestellt wurde, weil sich der Rechtsmittelwerber darauf stützt, es sei außerhalb der Dienstzeit bei Gericht eingebracht worden und daher verspätet. In die 14tägige Frist des Paragraph 196, EO. sind die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen (GlUNF. 5711). Es kommt also nicht darauf an, wann der Antrag bei Gericht eingelangt ist, sondern wann er zur Post gegeben wurde. Der Antragstellerin wäre es freigestanden, noch bis zum Ende des 30. April 1962 den Antrag zur Post zu geben. Wenn sie ihn bei Gericht überreichte und er vom Gericht angenommen wurde, muß er daher als rechtzeitig angesehen werden, auch wenn dies erst nach Dienstschluß geschah.
Die Rechtsmeinungen, im Überbotsantrag müsse ausdrücklich die Erklärung enthalten sein, die früheren Versteigerungsbedingungen zu erfüllen (Neumann - Lichtblau, S. 632; Heller - Trenkwalder, S. 653 ff.), stützen sich immer auf die Entscheidung des OGH. vom 25. Juni 1895, GlU. 15521. Diese Entscheidung betraf aber noch die vor dem Inkrafttreten der EO. geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1887, RGBl. Nr. 74, wonach der Überbieter bloß erster Bieter bei einer neu anzuordnenden Versteigerung war, während ihm jetzt ohne neue Versteigerung der Zuschlag erteilt werden kann. Die Entscheidung wurde damit begrundet, daß die geforderte Erklärung, die Versteigerungsbedingungen zu erfüllen und die Kosten der neuen Feilbietung zu bezahlen, die einzige Grundlage für die rechtliche Verbindlichkeit des Überbieters in diesen Richtungen bilde und daher kein bloßer Formmangel, sondern eine wesentliche Voraussetzung eines gültigen Überbotes sei. Nach den jetztigen Bestimmungen der EO. kommen Kosten einer Wiederversteigerung hier nicht in Frage und gilt der Überbieter gemäß § 199 (2) EO. mit der Erteilung des Zuschlages als Ersteher, der alle in Gemäßheit der Vorschriften der EO. und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Er ist also schon kraft dieser gesetzlichen Bestimmung zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichtet. Seine im § 195 (2) EO. geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden, die nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Überbieterin das im Rekurs gemacht.Die Rechtsmeinungen, im Überbotsantrag müsse ausdrücklich die Erklärung enthalten sein, die früheren Versteigerungsbedingungen zu erfüllen (Neumann - Lichtblau, S. 632; Heller - Trenkwalder, S. 653 ff.), stützen sich immer auf die Entscheidung des OGH. vom 25. Juni 1895, GlU. 15521. Diese Entscheidung betraf aber noch die vor dem Inkrafttreten der EO. geltenden Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Juni 1887, RGBl. Nr. 74, wonach der Überbieter bloß erster Bieter bei einer neu anzuordnenden Versteigerung war, während ihm jetzt ohne neue Versteigerung der Zuschlag erteilt werden kann. Die Entscheidung wurde damit begrundet, daß die geforderte Erklärung, die Versteigerungsbedingungen zu erfüllen und die Kosten der neuen Feilbietung zu bezahlen, die einzige Grundlage für die rechtliche Verbindlichkeit des Überbieters in diesen Richtungen bilde und daher kein bloßer Formmangel, sondern eine wesentliche Voraussetzung eines gültigen Überbotes sei. Nach den jetztigen Bestimmungen der EO. kommen Kosten einer Wiederversteigerung hier nicht in Frage und gilt der Überbieter gemäß Paragraph 199, (2) EO. mit der Erteilung des Zuschlages als Ersteher, der alle in Gemäßheit der Vorschriften der EO. und der Versteigerungsbedingungen dem Ersteher obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Er ist also schon kraft dieser gesetzlichen Bestimmung zur Erfüllung der Versteigerungsbedingungen verpflichtet. Seine im Paragraph 195, (2) EO. geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden, die nachgeholt werden kann. Im vorliegenden Fall hat die Überbieterin das im Rekurs gemacht.
Abgesehen von diesen Erwägungen, ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Antragstellerin die vom Gesetz geforderte Erklärung tatsächlich schon in ihrem Antrag abgegeben hat. Im vorliegenden Fall weichen die Versteigerungsbedingungen nicht von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ab. Die Übernahme irgendwelcher Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ist nicht vorgesehen, sie enthalten im wesentlichen also nur die Verpflichtung, das Meistbot innerhalb der gesetzlichen Frist zu erlegen. Mit der Hinterlegung des Sparkassenbuches und der Erklärung, den restlichen Betrag auf das Überbot von 60.000 S in der gesetzlichen Frist zu erlegen, hat die Überbieterin im Wesen die Versteigerungsbedingungen wiederholt und sich zu ihrer Erfüllung bereit erklärt. Sie hat also den Bestimmungen der §§ 195, 196 EO. entsprochen.Abgesehen von diesen Erwägungen, ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Antragstellerin die vom Gesetz geforderte Erklärung tatsächlich schon in ihrem Antrag abgegeben hat. Im vorliegenden Fall weichen die Versteigerungsbedingungen nicht von den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ab. Die Übernahme irgendwelcher Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ist nicht vorgesehen, sie enthalten im wesentlichen also nur die Verpflichtung, das Meistbot innerhalb der gesetzlichen Frist zu erlegen. Mit der Hinterlegung des Sparkassenbuches und der Erklärung, den restlichen Betrag auf das Überbot von 60.000 S in der gesetzlichen Frist zu erlegen, hat die Überbieterin im Wesen die Versteigerungsbedingungen wiederholt und sich zu ihrer Erfüllung bereit erklärt. Sie hat also den Bestimmungen der Paragraphen 195, 196, EO. entsprochen.
Dem Revisionsrekurs des Erstehers war daher nicht Folge zu geben.