Rechtssatz RS0002914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002914
Geschäftszahl
3Ob132/62; 3Ob111/88 (3Ob112/88 - 3Ob116/88)
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Rechtssatz
Die im § 195 Abs 2 EO geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden, die nachgeholt werden kann (entgegen GlU 15521).Die im Paragraph 195, Absatz 2, EO geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden, die nachgeholt werden kann (entgegen GlU 15521).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 132/62
Entscheidungstext OGH 26.09.1962 3 Ob 132/62
SZ 35/98
- 3 Ob 111/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 111/88
nur: Die im § 195 Abs 2 EO geforderte Erklärung, die für die frühere Versteigerung festgestellten Bedingungen zu erfüllen, kann nur noch als eine Formvorschrift angesehen werden. (T1) Beisatz: Die nicht einmal nachgeholt werden braucht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002914
Dokumentnummer
JJR_19620926_OGH0002_0030OB00132_6200000_001