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Entscheidung 3 Ob 134/04h×

Entscheidung 3 Ob 134/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob134/04h

Entscheidungsdatum

29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ing. Hermann S*****, vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Streitwert 10.100 EUR) infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 32 R 113/03t-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 31. Juli 2003, GZ 4 E 1019/03t-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, den angefochtenen Beschluss durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Mit vollstreckbarem Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 3. September 2002 wurde die verpflichtete Partei schuldig erkannt, dem Betreibenden über alle Verkäufe bestimmter Maschinen und Bestandteile innerhalb bestimmter Zeiträume Rechnung zu legen.

Auf Grund dieses Titels bewilligte das Erstgericht dem Betreibenden mit dem - am 7. April 2003 berichtigten - Beschluss vom 24. März 2003 die Exekution gemäß Paragraph 354, EO wider die verpflichtete Partei unter "Androhung der Verhängung einer Geldstrafe oder Haft für den Fall der Saumsal" (Rechnungslegungsfrist 14 Tage).

Im Schriftsatz vom 29. April 2003 behauptete der Betreibende, die verpflichtete Partei habe ihrer Rechnungslegungspflicht nicht entsprochen. Er beantragte die Verhängung einer Geldstrafe von 10.000 EUR über die verpflichtete Partei und weiters, letzterer "eine neuerliche Frist von 14 Tagen für eine formell vollständige Rechnungslegung zu setzen und für den Fall der Saumsal eine Geldstrafe von 20.000 EUR anzudrohen".

Das Erstgericht wies den Strafantrag mit Beschluss vom 31. Juli 2003 ab.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Exekutionssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil "aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Inhalt der Rechnungslegungspflicht im Zusammenhang mit Wettbewerbsinteressen nicht veröffentlicht" sei. Ein Ausspruch über die Bewertung des Entscheidungsgegenstands findet sich weder im Spruch noch in den Gründen des Aufhebungsbeschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof kann über den Rekurs der verpflichteten Partei aus folgenden Gründen noch nicht entscheiden:

1. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 3, ZPO ist Paragraph 500, ZPO auch auf Entscheidungen über Rekurse im Exekutionsverfahren anzuwenden. Besteht der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat ihn das Rekursgericht in einem Aufhebungsbeschluss im Kontext mit der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ZPO zu bewerten. Demnach ist auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR übersteigt oder nicht übersteigt. Wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen, obgleich der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt, so ist der Zulassungsausspruch wirkungslos (7 Ob 160/02h) und der gegen den Aufhebungsbeschluss erhobene Rekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 527, Absatz 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig (E. Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 527, Rz 2).

2. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof darf nur dann erfolgen, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz die unter 1. genannte Wertgrenze übersteigt. Er ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses nicht an einen Ausspruch des Rekursgerichts gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (stRsp RIS-Justiz RS0042429). Das Rekursgericht unterließ eine Bewertung des den Entscheidungsgegenstand bildenden Vollstreckungsinteresses des Betreibenden. Diese Bewertung wird es nachzuholen haben.

Textnummer

E73799

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00134.04H.0629.000

Im RIS seit

29.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040629_OGH0002_0030OB00134_04H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004372 Rechtssatz 23.04.1952Zivilrecht
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RS0004403 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Die Rechnungslegung ist eine unvertretbare Handlung und nach § 354 EO zu erzwingen, es sei denn, die Rechnung kann allein auf Grund der Bücher oder sonstigen urkundlichen Unterlagen ohne Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten zB Buchsachver …
RS0019408 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anf …
RS0019529 Rechtssatz 16.11.1976Zivilrecht
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Auftraggeber (oder sonst Berechtigten) in die Lage zu versetzen, Herausgabeansprüche oder Schadenersatzansprüche gegen den Beauftragten (oder sonst Rechnungslegungspflichtigen) aus der Geschäftsbesorgung und all …
RS0034995 Rechtssatz 08.05.1963Zivilrecht
Der rechnungslegungsberechtigte Auftraggeber hat Anspruch auf eine ordnungsgemäß zusammengestellte, formell vollständige Rechnung; die bloße Überlassung der Belege zur Einsicht genügt nicht (OGH 07.12.1881, GlU 8580). Das Fehlen eigener Aufzeichnungen und v …
RS0035044 Rechtssatz 10.01.1979Zivilrecht
Der Inhalt der Rechnungslegungspflicht ist nicht in allen Fällen gleich und bestimmt sich nach deren Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Vorlage der Rechnungsbelege dazu gehört, worüber jedoch bereits im Prozess abzusprechen ist.
RS0042429 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den OGH, dessen Begründung zwar erkennen lässt, dass das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich n …
RS0043025 Rechtssatz 07.06.1984Zivilrecht
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfun …
RS0075262 Rechtssatz 30.08.1995Zivilrecht
Das Exekutionsgericht hat bei Beurteilung der Frage, ob die verpflichtete Partei ordnungsgemäß Rechnung gelegt hat, nur festzustellen, ob sich die von ihr vorgelegten Urkunden als eine dem Exekutionstitel entsprechende Rechnung darstellen.