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Entscheidung 3 Ob 134/10t×

Entscheidung 3 Ob 134/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0003799 Rechtssatz 07.10.1992Zivilrecht
Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden. Auch das Karenzurlaubsgeld ist ungeachtet seiner Unpfändbarkeit der Unte …
RS0009428 Rechtssatz 18.03.1992Zivilrecht
Die Bildung einer Investitionsrücklage und ihre Auflösung ändern nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Vom Bruttoeinkommen ist nicht die tatsächlich bezahlte sondern die zu bezahlende Einkommenssteuer in Abzug zu bringen.
RS0053297 Rechtssatz 23.10.1990Zivilrecht
Unabhängig davon, ob die seinerzeitige Unterhaltsbemessung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung erfolgte, darf eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit immer dann erfolgen, wenn wegen Änderung der Verhältnisse (gan …
RS0083783 Rechtssatz 29.01.1996Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass ein …
RS0105479 Rechtssatz 10.09.1996Zivilrecht
Jedenfalls die Abfertigungsrückstellung in der Steuerbilanz mindert die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0106933 Rechtssatz 11.03.1997Zivilrecht
Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen zur Schaffung einer zusätzlichen Erwerbsmöglichkeit können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern (so schon 5 Ob 1596/94) (hier: Abdeckung von Verlusten des neu gegründeten Unternehmens durch den vorübergehenden …
RS0107786 Rechtssatz 21.05.1997Zivilrecht
Liegen Kommanditisten bindende Gesellschafterbeschlüsse vor, dass der ihnen sonst zukommende Gewinn zum Teil zur Eigenkapitalbildung als Gewinnrücklage dem Kapitalkonto gutzuschreiben ist, stehen solche Beträge nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsschul …
RS0120290 Rechtssatz 03.11.2005Zivilrecht
Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.