Rechtssatz RS0107786
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107786
Entscheidungsdatum
13.10.2010
Rechtssatz
Liegen Kommanditisten bindende Gesellschafterbeschlüsse vor, dass der ihnen sonst zukommende Gewinn zum Teil zur Eigenkapitalbildung als Gewinnrücklage dem Kapitalkonto gutzuschreiben ist, stehen solche Beträge nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsschuldners; sie sind daher nicht Bestandteil der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107786
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2010
Dokumentnummer
JJR_19970521_OGH0002_0030OB00089_97B0000_001