Aus der Begründung:
Da es zur Auslegung des § 10 Abs. 2 RPflG, soweit erkennbar, keine Judikatur des OGH gibt und im Schrifttum hier doch zumindest mißverständliche Positionen vertreten werden, ist der Rekurs gemäß §§ 526 Abs. 2, 527 Abs. 2 ZPO zulässig.Da es zur Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, RPflG, soweit erkennbar, keine Judikatur des OGH gibt und im Schrifttum hier doch zumindest mißverständliche Positionen vertreten werden, ist der Rekurs gemäß Paragraphen 526, Absatz 2, 527, Absatz 2, ZPO zulässig.
Gemäß § 14 Z 3 RPflG umfaßt zwar der Wirkungskreis eines Rechtspflegers in Exekutionssachen insbesondere die gesamte Exekution auf das bewegliche Vermögen nach den §§ 249 bis 345 EO; gemäß § 10 Abs. 2 RPflG sind aber Rechtsmittel und Beschwerden stets vom Richter zu erledigen. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß damit nur Rechtsmittel und Beschwerden gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst gemeint sind. Die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers ist vielmehr im § 12 RPflG geregelt, während sich § 10 RPflG auf Geschäftsstücke bezieht, die der Rechtspfleger immer dem Richter vorzulegen hat. Der Umstand, daß das Gesetz "Rechtsmittel und Beschwerden" anführt, spricht dafür, daß nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn gemeint sind, sodaß auch eine "Beschwerde nach § 68 EO" unter die genannte Bestimmung fällt. Rechtsmittel oder Beschwerden stellen auch in der Regel immer Geschäftsstücke dar, deren Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergibt und welche der Rechtspfleger daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 Z 3 RPflG dem Richter vorzulegen hätte; dies spricht gleichfalls für die Auslegung, daß auch die Erledigung einer Beschwerde nach § 68 EO dem Richter vorbehalten ist. Wenn bei Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht[2], 107, der Satz aufscheint, daß Beschwerden nach § 68 EO, die sich nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Vollstreckungsbeschwerde in engerem Sinn darstellen, "vom Richter (Rechtspfleger) als Rechtsprechungsorgan" zu erledigen seien (ebenso Feil, EO, Anm. 4 zu § 68 EO), wird doch die Bestimmung des § 10 Abs. 2 RPflG ohne nähere Begründung vernachlässigt (welche Bestimmung übrigens bei Holzhammer aaO S 9 Z 8 2 e durchaus zutreffend dargestellt wird), sodaß nach Ansicht des erkennenden Senates kein Grund für eine andere Auslegung des § 10 Abs. 2 RPflG gegeben ist.Gemäß Paragraph 14, Ziffer 3, RPflG umfaßt zwar der Wirkungskreis eines Rechtspflegers in Exekutionssachen insbesondere die gesamte Exekution auf das bewegliche Vermögen nach den Paragraphen 249 bis 345 EO; gemäß Paragraph 10, Absatz 2, RPflG sind aber Rechtsmittel und Beschwerden stets vom Richter zu erledigen. Diese Bestimmung kann nicht dahin ausgelegt werden, daß damit nur Rechtsmittel und Beschwerden gegen einen Beschluß des Rechtspflegers selbst gemeint sind. Die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers ist vielmehr im Paragraph 12, RPflG geregelt, während sich Paragraph 10, RPflG auf Geschäftsstücke bezieht, die der Rechtspfleger immer dem Richter vorzulegen hat. Der Umstand, daß das Gesetz "Rechtsmittel und Beschwerden" anführt, spricht dafür, daß nicht nur Rechtsmittel im engeren Sinn gemeint sind, sodaß auch eine "Beschwerde nach Paragraph 68, EO" unter die genannte Bestimmung fällt. Rechtsmittel oder Beschwerden stellen auch in der Regel immer Geschäftsstücke dar, deren Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergibt und welche der Rechtspfleger daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, RPflG dem Richter vorzulegen hätte; dies spricht gleichfalls für die Auslegung, daß auch die Erledigung einer Beschwerde nach Paragraph 68, EO dem Richter vorbehalten ist. Wenn bei Holzhammer, Österr. Zwangsvollstreckungsrecht[2], 107, der Satz aufscheint, daß Beschwerden nach Paragraph 68, EO, die sich nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Vollstreckungsbeschwerde in engerem Sinn darstellen, "vom Richter (Rechtspfleger) als Rechtsprechungsorgan" zu erledigen seien (ebenso Feil, EO, Anmerkung 4 zu Paragraph 68, EO), wird doch die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, RPflG ohne nähere Begründung vernachlässigt (welche Bestimmung übrigens bei Holzhammer aaO S 9 Ziffer 8, 2 e durchaus zutreffend dargestellt wird), sodaß nach Ansicht des erkennenden Senates kein Grund für eine andere Auslegung des Paragraph 10, Absatz 2, RPflG gegeben ist.
Daß der Vorsteher des Erstgerichtes die Beschwerde, weil er sie nicht als Aufsichtsbeschwerde auffaßte, dem Rechtspfleger "zur Erledigung der Vollzugsbeschwerde nach § 68 EO" übermittelte, konnte nicht bewirken, daß dadurch eine Entscheidungsgewalt des Rechtspflegers entstand, sondern bedeutete nur, daß die Sache vom zuständigen Rechtsprechungsorgan zu erledigen sei und daher iS des oben Gesagten der Rechtspfleger den Akt dem zuständigen Richter vorlegen mußte.Daß der Vorsteher des Erstgerichtes die Beschwerde, weil er sie nicht als Aufsichtsbeschwerde auffaßte, dem Rechtspfleger "zur Erledigung der Vollzugsbeschwerde nach Paragraph 68, EO" übermittelte, konnte nicht bewirken, daß dadurch eine Entscheidungsgewalt des Rechtspflegers entstand, sondern bedeutete nur, daß die Sache vom zuständigen Rechtsprechungsorgan zu erledigen sei und daher iS des oben Gesagten der Rechtspfleger den Akt dem zuständigen Richter vorlegen mußte.
Daß es einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO darstellt, wenn der Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt entschieden hat, wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 46/41; SZ 47/37).Daß es einen Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO darstellt, wenn der Rechtspfleger in Überschreitung der ihm vom Gesetz eingeräumten Entscheidungsgewalt entschieden hat, wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 46/41; SZ 47/37).