Rechtstracker.at

§ 10 RpflG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Vorlagepflicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
    2. Ziffer 2
      der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
    3. Ziffer 3
      sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
  2. Absatz 2,Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.

Anmerkung

1. Zu Abs. 1 Z 2 vgl. § 8 Abs. 2.
2. Zu Abs. 2 vgl. § 11 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033903

alte Dokumentnummer

N2198517503R