Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Vorlagepflicht
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück, auch wenn es in seinen Wirkungskreis fällt, dem Richter vorzulegen, wenn
der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes sich vorbehalten oder an sich gezogen hat;
der Rechtspfleger von der ihm bekannten Rechtsansicht des Richters abweichen will;
sich bei der Bearbeitung Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2)Absatz 2,Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des § 11 Abs. 2, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.Der Rechtspfleger hat gegen seine Entscheidungen erhobene Rechtsmittel, vorbehaltlich des Paragraph 11, Absatz 2,, dem Richter ohne Aufschub mit allen für die Beurteilung des Rechtsmittels erforderlichen Akten und mit einem Vorlagebericht vorzulegen. Sind für die Entscheidung über das Rechtsmittel Zwischenerhebungen erforderlich, so hat sie der Rechtspfleger durchzuführen.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 Z 2 vgl. § 8 Abs. 2.
2. Zu Abs. 2 vgl. § 11 Abs. 4.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12033903
alte Dokumentnummer
N2198517503R