Rechtstracker.at

§ 9 RpflG

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 560/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtspflegergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 560/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RpflG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Erledigung durch den Richter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Richter kann sich die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten oder die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach seiner Ansicht im Hinblick auf die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Sache oder die Wichtigkeit und die Tragweite der Entscheidung zweckmäßig ist. Eine solche Maßnahme ist im Akt zu vermerken.
  2. Absatz 2,Der Richter kann ein Geschäftsstück durch einen entsprechenden Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen, wenn es nach seiner Ansicht in den Wirkungskreis des Rechtspflegers fällt.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Recht des Richters, eine Sache an sich zu ziehen, vgl.
Art. 87a Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, der keine Einschränkung
dieses Rechtes vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033902

alte Dokumentnummer

N2198517502R