Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspflegergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Weisungsrecht des Richters
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Rechtspfleger ist bei Besorgung der in seinen Wirkungskreis fallenden Geschäfte nur an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters gebunden.
(2)Absatz 2,Eine allgemeine Weisung über die Behandlung von Rechtsfragen hat der Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger hat solche Weisungen in ein Verzeichnis einzutragen und diese aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel oder einer Stellvertretung hat der Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes, für das eine allgemeine Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des neuen Richters einzuholen.
(3)Absatz 3,Wenn der Richter für eine einzelne Rechtssache eine mündliche Weisung erteilt, hat der Rechtspfleger dies im Akt zu vermerken und den Vermerk dem Richter zur Kenntnisnahme vorzulegen; eine schriftliche Weisung ist zum Akt zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR12033901
alte Dokumentnummer
N2198517501R