Entscheidungsgründe:
Auf Antrag eines Gläubigers vom 8.Mai 1985 bewilligte das Bezirksgericht Voitsberg am 22.Mai 1985 zu E 47/85 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft der geschiedenen Ehegattin des Klägers, Elisabeth S***, EZ 175 KG 63338 Lobming mit dem Wohn- und Geschäftshaus Stallhofnerstraße 1 in Voitsberg. Die Liegenschaft wurde den Beklagten am 21.August 1986 zugeschlagen. Am 9. Oktober 1986 bewilligte das Exekutionsgericht den Erstehern die zwangsweise Räumung und die Übergabe der Liegenschaft nach dem § 156 Abs 2 und § 349 EO.Auf Antrag eines Gläubigers vom 8.Mai 1985 bewilligte das Bezirksgericht Voitsberg am 22.Mai 1985 zu E 47/85 die Zwangsversteigerung der Liegenschaft der geschiedenen Ehegattin des Klägers, Elisabeth S***, EZ 175 KG 63338 Lobming mit dem Wohn- und Geschäftshaus Stallhofnerstraße 1 in Voitsberg. Die Liegenschaft wurde den Beklagten am 21.August 1986 zugeschlagen. Am 9. Oktober 1986 bewilligte das Exekutionsgericht den Erstehern die zwangsweise Räumung und die Übergabe der Liegenschaft nach dem Paragraph 156, Absatz 2 und Paragraph 349, EO.
Mit seiner am 4.November 1986 erhobenen Exszindierungsklage machte der Kläger seinen Widerspruch gegen diese Exekution geltend, es stehe ihm an der Wohnung im ersten Stock des Hauses das am 1.Juni 1985 begründete Hauptmietrecht zu, so daß die Vornahme der Räumung dieser Wohnung unzulässig sei. Die Beklagten seien zur Anerkennung seiner Hauptmietrechte nicht bereit. Er sei nach der Scheidung im Jahr 1961 aus der Wohnung weggezogen, aber auf Ersuchen der geschiedenen Ehefrau zurückgekehrt, die ihm am 1.Juni 1985 die Wohnung zum Mietzins von S 500,-- im Monat vermietet habe. Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Die Exekution richte sich nur gegen die Verpflichtete Elisabeth S***. Der Mietvertrag sei zum Schein und in Benachteiligungsabsicht geschlossen worden, damit sie und der Kläger nach der Versteigerung der Liegenschaft weiter im Haus wohnen könnten.
Das erste Urteil des Erstgerichtes auf Abweisung des Exszindierungsbegehrens, weil der erst nach Einleitung der Zwangsversteigerung geschlossene Mietvertrag unwirksam sei, wurde vom Berufungsgericht aufgehoben. Der Verpflichtete könne auch während der Zwangsversteigerung die in Exekution gezogene Liegenschaft verwalten und Mietverträge abschließen. Nur ein dadurch geschädigter Pfandgläubiger sei zur dinglichen Devastationsklage berechtigt, die aber nur bei verschuldetem Eingriff Erfolg haben könne. Es sei daher zu prüfen, ob es sich um ein Scheingeschäft handle oder ob Benachteiligungsabsicht und Sittenwidrigkeit vorlägen. Das Erstgericht erklärte im zweiten Rechtsgang die Exekutionsführung auf Räumung der Wohnung im ersten Stock für unzulässig und stellte im wesentlichen fest:
Der Kläger war bis zur Scheidung im Jahr 1961 mit Elisabeth S*** verheiratet. Seine 1963 geschlossene zweite Ehe mit einer anderen Frau wurde 1965 geschieden. Seit 1966 wohnt der Kläger wieder mit seiner geschiedenen ersten Frau in der aus drei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche, Vorzimmer, Bad und WC, vier Kellerräumen, einer Waschküche und einem Garagenplatz bestehenden strittigen Wohnung. Ein Zimmer wurde von einem Mieter bewohnt. Elisabeth S*** arbeitete von Mai bis November 1985 in Tirol. Bevor sie abreiste, sprach sie Ende Mai 1985 mit dem Kläger, der wollte, daß sie ihm Mietrechte an der Wohnung einräume, um abgesichert zu sein. Er befürchtete seine geschiedene Ehegattin könnte ihm das Weiterwohnung im Haus verbieten, weil das persönliche Verhältnis nicht gut war. Am 1.Juni 1985 wurde auf Grund der Willenseinigung der Mietvertrag von beiden Teilen unterfertigt. Elisabeth S*** vermietete dem Kläger ab 1.Juni 1985 die Wohnung mit der Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Der monatliche Hauptmietzins wurde wegen des geringen Renteneinkommens des Klägers mit wertgesicherten S 500,-- vereinbart. Die Vermieterin wollte wegen ihrer bedrängten finanziellen Situation erreichen, daß jemand die Betriebskosten begleicht. Beide Vertragsteile hegten damals die Hoffnung, die Zwangsversteigerung durch Zahlung und durch Abschluß eines Vertrages mit einem ungarischen Unternehmen verhindern zu können. Seit dem 1.Juni 1985 trug der Kläger die Betriebskosten. Der Kläger hat sich am 14.Juni 1985 beim Meldeamt der Stadt Voitsberg in der Unterkunft Stallhofnerstraße 1 mit der Angabe seines früheren ordentlichen Wohnsitzes Peter Leitner-Siedlung 63, 8572 Voitsberg, angemeldet. Der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 420.336,04 sA auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24.August 1984 langte beim Exekutionsgericht am 8. Mai 1985 ein. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Verpflichteten Elisabeth S*** am 3.Juni 1985 zugestellt. Beim Schätzungstermin am 4.Juli 1985 war die Verpflichtete vertreten. Der Sachverständige hielt fest, daß die Geschäftsräume im Erdgeschoß des Hauses an die Konsumgenossenschaft vermietet sind, die übrige Realität aber der Eigentümerin für Wohn- und Bürozwecke zur Verfügung stehe. Das Mietrecht des Klägers wurde nicht mitgeteilt. Im Schätzungsgutachten ist die Vermietung der Wohnung an den Kläger nicht berücksichtigt. Der Kläger gab dem Exekutionsgericht die Anmietung nicht bekannt und machte davon auch den Beklagten, die als Kaufinteressenten die zu versteigernde Liegenschaft vor der Versteigerungstagsatzung besichtigten, keine Mitteilung. Den Erstehern war beim Anbot nicht bekannt, daß die Verpflichtete die Wohnung im ersten Stock dem Kläger vermietet hatte. Erst nach Erteilung des Zuschlags an die Beklagten am 21.August 1986 teilte ihnen der Kläger am 4.September 1986 mit, daß er Mieter sei. Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt - gebunden an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß - dahin, daß eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen der Hauseigentümerin und dem Kläger über den Abschluß des Mietvertrages zustande gekommen sei. Der Mietvertrag sei gültig geschlossen worden, und eine Benachteiligungsabsicht oder Sittenwidrigkeit nicht nachweisbar. Es sei damals nicht klar gewesen, ob es tatsächlich zur Versteigerung der Liegenschaft komme. Der Kläger habe sich in erster Linie gegenüber der Liegenschaftseigentümerin absichern wollen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht teils abweichend, teils ergänzend fest:Der Kläger war bis zur Scheidung im Jahr 1961 mit Elisabeth S*** verheiratet. Seine 1963 geschlossene zweite Ehe mit einer anderen Frau wurde 1965 geschieden. Seit 1966 wohnt der Kläger wieder mit seiner geschiedenen ersten Frau in der aus drei Zimmern, einem Kabinett, einer Küche, Vorzimmer, Bad und WC, vier Kellerräumen, einer Waschküche und einem Garagenplatz bestehenden strittigen Wohnung. Ein Zimmer wurde von einem Mieter bewohnt. Elisabeth S*** arbeitete von Mai bis November 1985 in Tirol. Bevor sie abreiste, sprach sie Ende Mai 1985 mit dem Kläger, der wollte, daß sie ihm Mietrechte an der Wohnung einräume, um abgesichert zu sein. Er befürchtete seine geschiedene Ehegattin könnte ihm das Weiterwohnung im Haus verbieten, weil das persönliche Verhältnis nicht gut war. Am 1.Juni 1985 wurde auf Grund der Willenseinigung der Mietvertrag von beiden Teilen unterfertigt. Elisabeth S*** vermietete dem Kläger ab 1.Juni 1985 die Wohnung mit der Einrichtung auf unbestimmte Zeit. Der monatliche Hauptmietzins wurde wegen des geringen Renteneinkommens des Klägers mit wertgesicherten S 500,-- vereinbart. Die Vermieterin wollte wegen ihrer bedrängten finanziellen Situation erreichen, daß jemand die Betriebskosten begleicht. Beide Vertragsteile hegten damals die Hoffnung, die Zwangsversteigerung durch Zahlung und durch Abschluß eines Vertrages mit einem ungarischen Unternehmen verhindern zu können. Seit dem 1.Juni 1985 trug der Kläger die Betriebskosten. Der Kläger hat sich am 14.Juni 1985 beim Meldeamt der Stadt Voitsberg in der Unterkunft Stallhofnerstraße 1 mit der Angabe seines früheren ordentlichen Wohnsitzes Peter Leitner-Siedlung 63, 8572 Voitsberg, angemeldet. Der Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 420.336,04 sA auf Grund des rechtskräftigen Versäumungsurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 24.August 1984 langte beim Exekutionsgericht am 8. Mai 1985 ein. Der Exekutionsbewilligungsbeschluß wurde der Verpflichteten Elisabeth S*** am 3.Juni 1985 zugestellt. Beim Schätzungstermin am 4.Juli 1985 war die Verpflichtete vertreten. Der Sachverständige hielt fest, daß die Geschäftsräume im Erdgeschoß des Hauses an die Konsumgenossenschaft vermietet sind, die übrige Realität aber der Eigentümerin für Wohn- und Bürozwecke zur Verfügung stehe. Das Mietrecht des Klägers wurde nicht mitgeteilt. Im Schätzungsgutachten ist die Vermietung der Wohnung an den Kläger nicht berücksichtigt. Der Kläger gab dem Exekutionsgericht die Anmietung nicht bekannt und machte davon auch den Beklagten, die als Kaufinteressenten die zu versteigernde Liegenschaft vor der Versteigerungstagsatzung besichtigten, keine Mitteilung. Den Erstehern war beim Anbot nicht bekannt, daß die Verpflichtete die Wohnung im ersten Stock dem Kläger vermietet hatte. Erst nach Erteilung des Zuschlags an die Beklagten am 21.August 1986 teilte ihnen der Kläger am 4.September 1986 mit, daß er Mieter sei. Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt - gebunden an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß - dahin, daß eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen der Hauseigentümerin und dem Kläger über den Abschluß des Mietvertrages zustande gekommen sei. Der Mietvertrag sei gültig geschlossen worden, und eine Benachteiligungsabsicht oder Sittenwidrigkeit nicht nachweisbar. Es sei damals nicht klar gewesen, ob es tatsächlich zur Versteigerung der Liegenschaft komme. Der Kläger habe sich in erster Linie gegenüber der Liegenschaftseigentümerin absichern wollen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Nach Beweiswiederholung stellte das Berufungsgericht teils abweichend, teils ergänzend fest:
Der Kläger wohnte mit Elisabeth S*** seit 1966 in deren Haus zusammen. Die 1971 bis 1973 beschaffte Unterkunft im Haus eines Onkels der geschiedenen Frau bezog er nicht. Der Kläger und die geschiedene Frau waren schon etwa 1984 von Insolvenzverfahren betroffen und rechneten in ihrer äußerst schlechten finanziellen Lage mit der Einleitung der Zwangsversteigerung des Hauses der Frau. Sie hatten daher Bedenken, ob sie weiter im Haus bleiben können. Sie hofften, daß Verwandte die Liegenschaft erstehen. Schon vor der Abreise der Verpflichteten zu ihrem Arbeitsplatz in Tirol Ende Mai 1985 sprach sie mit dem Kläger über den Abschluß eines Mietvertrages. Der mit 1.Juni 1985 datierte schriftliche Mietvertrag kam erst zustande, nachdem beide Vertragsteile von der Einleitung der Zwangsversteigerung Kenntnis hatten. Am 1.Juni 1985 war Elisabeth S*** nicht in Voitsberg. Der schriftliche Mietvertrag wurde zwischen dem 3.Juni 1985 und dem 14.Juni 1986 errichtet. Zwischen dem Kläger und der Vermieterin bestand Einvernehmen, daß die Vermieterin die Wohnung weiterhin mitbewohne. Seit Elisabeth S*** im November 1985 aus Tirol zurückgekehrt war, wohnt sie auch wieder zusammen mit dem Kläger in der Wohnung. Der Mietvertrag wurde geschlossen, um sich die Benützung der Wohnung auch nach Versteigerung der Liegenschaft zu sichern, weil beide Teile befürchteten, sonst die Wohnung räumen zu müssen.
Der Kläger und die Verpflichtete waren bei der Schätzung am 4. Juli 1985 nicht anwesend. Das Schätzungsgutachten und der Umstand, daß die Vermietung an den Kläger vom Sachverständigen nicht berücksichtigt wurde, weil er davon nichts wußte, wurden der Verpflichteten bekannt. Sie erhob auch Einwendungen gegen den Schätzwert, ohne den Mietvertrag mit dem Kläger zu erwähnen. Im Ergänzungsgutachten vom 10.Feber 1986 kam der Sachverständige zu einem (gering) erhöhten Schätzwert. Hätte er gewußt, daß die Wohnung im ersten Stock um (nur) S 500,-- monatlich vermietet ist, hätte sich der Ertragswert und damit der Schätzwert verringert. Vor der für den 21.August 1986 anberaumten Versteigerung besichtigten beide Beklagte als Kaufinteressenten die Liegenschaft mehrmals. Sie kamen mit der Verpflichteten und mit dem Kläger ins Gespräch; sie erfuhren nur, daß die ebenerdig gelegenen Geschäftsräumlichkeiten an die Konsumgenossenschaft vermietet sind, nicht aber, daß der Kläger Mietrechte an der Wohnung im ersten Stock besaß. Die Beklagten waren der Meinung, es stehe außer der Konsumgenossenschaft niemandem ein Mietrecht zu. Der Kläger und die Verpflichtete machten vor der Zuschlagserteilung weder dem Gericht noch den Kaufinteressenten Mitteilung vom Abschluß des Mietvertrages, obwohl der Kläger wußte, daß dies für die Beklagten von Interesse war. Es schien dem Kläger vorteilhafter, erst nach der Versteigerung seine Mietrechte geltend zu machen.
Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, der mit dem 1.Juni 1985 datierte Mietvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls aber wegen Sittenwidrigkeit ungültig. Das Bestehen des Klägers auf Erfüllung des Vertrages verstoße gegen die guten Sitten. Es handle sich allerdings nicht um einen Scheinvertrag, die Vermietung habe der wirklichen Absicht der Vertragsteile entsprochen. Den Beklagten als Erstehern fehle eine Befugnis zur Anfechtung nach der AnfO, weil sie nicht Gläubiger waren. Auch wenn die Verpflichtete nach Bewilligung der Zwangsversteigerung in der Verwaltung der Liegenschaft seit dem 8.Mai 1985 nur insoweit beschränkt wurde, als ihr eine schuldhafte Wertminderung verboten war, und sie daher an sich einen Mietvertrag schließen durfte, sei keine berechtigte Ausübung der Verwaltungsrechte gegeben, wenn sie durch Vermietung zu dem Monatshauptmietzins von S 500,-- (wovon ein Teil auf die Einrichtungsgegenstände entfalle) statt erzielbarer S 1.800,-- eine fortdauernde Wertminderung der Liegenschaft bewirkte. An diesen unter Überschreitung der Verwaltungsbefugnis der Eigentümerin geschlossenen Vertrag seien die Ersteher nicht gebunden. Der Hypothekargläubiger könne solche schädigenden Einwirkungen abwehren (§ 458 ABGB). Der Ersteher müsse sich analog auf diesen Schadenersatzanspruch stützen können, wenn § 458 ABGB mangels Bekanntwerden der Vermietung nicht anwendbar war. Das Verschulden des Klägers liege vor. Der Ersteher habe gleich dem Pfandgläubiger ein Interesse an der Beseitigung der Folgen der schädigenden Einwirkungen. Die Verstrickung der Liegenschaft durch Bewilligung der Zwnagsversteigerung schaffe die Verpflichtung, derartige Mietverträge zu deklarieren. Die Verpflichtete sei zum Abschluß des nachteiligen Vertrages nicht (mehr) berechtigt gewesen. Überdies sei das Gesamtverhalten des Klägers und der Verpflichteten sittenwidrig, weil sie sich den Gebrauch der Wohnung zu einem unverhältnismäßig niedrigen Entgelt für die Zeit nach der Versteigerung sichern wollten, ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des für die Gestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens bedeutsamen Umstandes nicht nachkamen und in der Absicht der Benachteiligung der Ersteher die nahezu unentgeltliche Überlassung des Gebrauches der Wohnung, für die ein Hauptmietzins von S 1.800,-- bis S 2.000,-- zulässig war (§ 16 Abs 2 Z 1 MRG), an den Kläger und mit ihm an die Verpflichtete erreichen wollten. Das Festhalten des Klägers an dem Vertrag, der eine Benachteiligung der Ersteher an ihren bei Anbotsabgabe berechtigten Erwartungen bedeute, verstoße gegen die guten Sitten.Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, der mit dem 1.Juni 1985 datierte Mietvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, jedenfalls aber wegen Sittenwidrigkeit ungültig. Das Bestehen des Klägers auf Erfüllung des Vertrages verstoße gegen die guten Sitten. Es handle sich allerdings nicht um einen Scheinvertrag, die Vermietung habe der wirklichen Absicht der Vertragsteile entsprochen. Den Beklagten als Erstehern fehle eine Befugnis zur Anfechtung nach der AnfO, weil sie nicht Gläubiger waren. Auch wenn die Verpflichtete nach Bewilligung der Zwangsversteigerung in der Verwaltung der Liegenschaft seit dem 8.Mai 1985 nur insoweit beschränkt wurde, als ihr eine schuldhafte Wertminderung verboten war, und sie daher an sich einen Mietvertrag schließen durfte, sei keine berechtigte Ausübung der Verwaltungsrechte gegeben, wenn sie durch Vermietung zu dem Monatshauptmietzins von S 500,-- (wovon ein Teil auf die Einrichtungsgegenstände entfalle) statt erzielbarer S 1.800,-- eine fortdauernde Wertminderung der Liegenschaft bewirkte. An diesen unter Überschreitung der Verwaltungsbefugnis der Eigentümerin geschlossenen Vertrag seien die Ersteher nicht gebunden. Der Hypothekargläubiger könne solche schädigenden Einwirkungen abwehren (Paragraph 458, ABGB). Der Ersteher müsse sich analog auf diesen Schadenersatzanspruch stützen können, wenn Paragraph 458, ABGB mangels Bekanntwerden der Vermietung nicht anwendbar war. Das Verschulden des Klägers liege vor. Der Ersteher habe gleich dem Pfandgläubiger ein Interesse an der Beseitigung der Folgen der schädigenden Einwirkungen. Die Verstrickung der Liegenschaft durch Bewilligung der Zwnagsversteigerung schaffe die Verpflichtung, derartige Mietverträge zu deklarieren. Die Verpflichtete sei zum Abschluß des nachteiligen Vertrages nicht (mehr) berechtigt gewesen. Überdies sei das Gesamtverhalten des Klägers und der Verpflichteten sittenwidrig, weil sie sich den Gebrauch der Wohnung zu einem unverhältnismäßig niedrigen Entgelt für die Zeit nach der Versteigerung sichern wollten, ihrer Verpflichtung zur Bekanntgabe des für die Gestaltung des Zwangsversteigerungsverfahrens bedeutsamen Umstandes nicht nachkamen und in der Absicht der Benachteiligung der Ersteher die nahezu unentgeltliche Überlassung des Gebrauches der Wohnung, für die ein Hauptmietzins von S 1.800,-- bis S 2.000,-- zulässig war (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG), an den Kläger und mit ihm an die Verpflichtete erreichen wollten. Das Festhalten des Klägers an dem Vertrag, der eine Benachteiligung der Ersteher an ihren bei Anbotsabgabe berechtigten Erwartungen bedeute, verstoße gegen die guten Sitten.