Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes auch in dem in der Revision aufgezeigten Punkt unverändert übernommen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen des Erstgerichtes auch in dem in der Revision aufgezeigten Punkt unverändert übernommen.
Der in der Revision vertretenen Ansicht, es sei wegen des zeitlichen Zusammenhanges mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens "unmittelbar einsichtig", daß auch der "erste" Pachtvertrag vom 1. Juli 1981, Beilage B, ein Scheinvertrag sei, so daß die Beweislast für das Gegenteil beim Kläger liege, ist nicht beizupflichten. Die Beweislast für den Scheincharakter eines Geschäftes trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 916). Der Anscheinsbeweis, auf den der Beklagte anspielt, beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 324 mwN). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind deshalb dort, wo formelhafte typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894).Der in der Revision vertretenen Ansicht, es sei wegen des zeitlichen Zusammenhanges mit der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens "unmittelbar einsichtig", daß auch der "erste" Pachtvertrag vom 1. Juli 1981, Beilage B, ein Scheinvertrag sei, so daß die Beweislast für das Gegenteil beim Kläger liege, ist nicht beizupflichten. Die Beweislast für den Scheincharakter eines Geschäftes trägt derjenige, der sich auf diesen beruft (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 916,). Der Anscheinsbeweis, auf den der Beklagte anspielt, beruht darauf, daß bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, daß auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 324 mwN). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind deshalb dort, wo formelhafte typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens. Der Anscheinsbeweis ist nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlichen bewiesenen Tatsache und dem gesetzlich geforderten Tatbestandselement besteht; er darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (Fasching, Lehrbuch, Rz 894).
Hat die Verpflichtete wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes ihre Liegenschaften an den Kläger verpachtet, damit sie selbst eine Rente erhält, so liegt darin kein typischer Geschehensablauf, der einen zuverlässigen Schluß auf einen Scheinvertrag zuläßt, auch wenn dies nur wenige Wochen vor Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens über diese Liegenschaften geschehen ist. Der Verdacht eines Scheinvertrages ist vielmehr eine bloße Vermutung des Beklagten, deren Zutreffen er hätte beweisen müssen. Wohl mögen verschiedene Umstände, zB die Angaben der Verpflichteten vor dem Landesgendarmeriekommando, für das Vorliegen eines Scheinvertrages sprechen; ein Beweis ist aber erst erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache erlangt hat (Fasching, aaO Rz 805). Daß ihm dieser Beweis nach der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beurteilung der Tatsacheninstanzen nicht gelungen ist, erkennt offenbar auch der Beklagte; es bestünde sonst kein Anlaß, dem Kläger den Beweis des Gegenteils zuzuschieben.
Der "zweite" mit 1. Juli 1981 datierte "Kauf- und Pachtvertrag" ist nach den getroffenen Feststellungen nicht wirksam zustande gekommen, sondern als Scheinvertrag nichtig. Der "erste Pachtvertrag" vom 1. Juli 1981, Beilage B, kann daher durch ihn nicht abgeändert worden sein.
Richtig ist, daß ein Verzicht auf die Einrede der Verkürzung über die Hälfte seit dem Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes mit 1. Oktober 1979 nicht mehr möglich ist
(§ 935 ABGB idF gemäß § 33 Z 6 KSchG). Doch kann schon nach dem Wortlaut des § 934 ABGB nur der verletzte Teil die Aufhebung des Vertrages fordern; nur er hat also dieses Recht (Gschnitzer in Klang2 IV/1,560). Selbst wenn dieses Gestaltungsrecht auf den Beklagten als Rechtsnachfolger übergegangen wäre(Paragraph 935, ABGB in der Fassung gemäß Paragraph 33, Ziffer 6, KSchG). Doch kann schon nach dem Wortlaut des Paragraph 934, ABGB nur der verletzte Teil die Aufhebung des Vertrages fordern; nur er hat also dieses Recht (Gschnitzer in Klang2 IV/1,560). Selbst wenn dieses Gestaltungsrecht auf den Beklagten als Rechtsnachfolger übergegangen wäre
(vgl. Koziol-Welser, Grundriß8 I 276), wäre es entsprechend der Replik des Klägers jedenfalls gemäß § 1487 ABGB verjährt, zumal hier die Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses mit dem Vertragsabschluß zusammenfiele. Zwar hat der Kläger in der Revisionsbeantwortung Verjährung dieses Rechtes nicht neuerlich eingewendet. Doch muß in den Rechtsmittelgegenschriften die Verjährungseinrede nicht wiederholt werden (während auf sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr Bedacht genommen werden kann, wenn sie in der Berufung oder Revision nicht aufrechterhalten wurde; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1501).vergleiche Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 276), wäre es entsprechend der Replik des Klägers jedenfalls gemäß Paragraph 1487, ABGB verjährt, zumal hier die Kenntnis von der Unverhältnismäßigkeit des Pachtzinses mit dem Vertragsabschluß zusammenfiele. Zwar hat der Kläger in der Revisionsbeantwortung Verjährung dieses Rechtes nicht neuerlich eingewendet. Doch muß in den Rechtsmittelgegenschriften die Verjährungseinrede nicht wiederholt werden (während auf sie im Rechtsmittelverfahren nicht mehr Bedacht genommen werden kann, wenn sie in der Berufung oder Revision nicht aufrechterhalten wurde; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1501,).
Tatsachenfeststellungen zu den vom Beklagten geltend gemachten strafrechtlichen Tatbeständen der Beteiligung an einer betrügerischen Krida (§ 156 StGB) oder der Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) sind entbehrlich. Schutzzweck dieser Normen ist in erster Linie die Wahrung der Gläubigerinteressen; allenfalls sind es, wenn man diese Bestimmungen als integrierenden Bestandteil des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechtes auffaßt, auch die Belange der Gesamtwirtschaft (Liebscher, Wiener Komm., Rz 5 Vorbem. zu §§ 156 bis 163 StGB), nicht aber die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten, dem keine Gläubigerstellung zukommt. Der Beklagte war im Zeitpunkt der behaupteten Vereitelungshandlung kein Gläubiger. Außerhalb des Schutzzweckes der angeführten strafrechtlichen Normen kann der Ersteher keinen Schadenersatzanspruch - hier etwa in der Form der Naturalrestitution durch Annahme der Unwirksamkeit des Pachtvertrages - geltend machen, weil das Vermögen nicht zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört (SZ 52/93). Auch den Zweck des Anfechtungsrechtes ist allein darauf gerichtet, die Gläubiger eines Schuldners vor jenen Nachteilen zu schützen, welche durch gewisse Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, für sie entstehen können (§ 8 AnfO;Tatsachenfeststellungen zu den vom Beklagten geltend gemachten strafrechtlichen Tatbeständen der Beteiligung an einer betrügerischen Krida (Paragraph 156, StGB) oder der Vollstreckungsvereitelung (Paragraph 162, StGB) sind entbehrlich. Schutzzweck dieser Normen ist in erster Linie die Wahrung der Gläubigerinteressen; allenfalls sind es, wenn man diese Bestimmungen als integrierenden Bestandteil des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechtes auffaßt, auch die Belange der Gesamtwirtschaft (Liebscher, Wiener Komm., Rz 5 Vorbem. zu Paragraphen 156 bis 163 StGB), nicht aber die wirtschaftlichen Interessen eines Dritten, dem keine Gläubigerstellung zukommt. Der Beklagte war im Zeitpunkt der behaupteten Vereitelungshandlung kein Gläubiger. Außerhalb des Schutzzweckes der angeführten strafrechtlichen Normen kann der Ersteher keinen Schadenersatzanspruch - hier etwa in der Form der Naturalrestitution durch Annahme der Unwirksamkeit des Pachtvertrages - geltend machen, weil das Vermögen nicht zu den absolut geschützten Rechtsgütern gehört (SZ 52/93). Auch den Zweck des Anfechtungsrechtes ist allein darauf gerichtet, die Gläubiger eines Schuldners vor jenen Nachteilen zu schützen, welche durch gewisse Rechtshandlungen, die das Vermögen des Schuldners betreffen, für sie entstehen können (Paragraph 8, AnfO;
Bartsch-Pollak3 II Anm 2 zu § 8 AnfO; Ehrenzweig, AnfO 28;Bartsch-Pollak3 römisch zwei Anmerkung 2 zu Paragraph 8, AnfO; Ehrenzweig, AnfO 28;
iglS SZ 35/35, 7 Ob 765/79 ua).
Eine Ausdehnung der sogenannten Devastationsklage des Pfandgläubigers nach § 458 ABGB (vgl. dazu 1987,654) auf einen von der Pfandverschlechterung später betroffenen Ersteher des Pfandgegenstandes im Wege der Analogie kommt nicht in Frage, weil die Interessenlage anders ist. Durch einen den Wert der Liegenschaft mindernden Bestandvertrag werden zunächst nur die Pfandgläubiger betroffen, besonders wenn die Interessenten deswegen nur mehr geringe Gebote abgeben; denn sie verlieren einen Teil der vereinbarten Sicherheit. Auf den späteren Ersteher kann sich die Wertminderung des Pfandes nur auswirken, wenn er in Unkenntnis der Wertminderung den Preis einer nicht in Bestand gegebenen Liegenschaft geboten hat und auch nicht die Möglichkeit hätte, nach Pachtschutzbestimmungen einen angemessenen Pachtschilling zu erhalten (vgl. § 6 Abs 1 und Abs 2 Z 3 LPG). Solche Umstände wurden aber nicht behauptet, vielmehr hat der Beklagte in seiner zu diesem Akt erliegenden; ON 3) Äußerung zum Aufschiebungsantrag des Klägers ausdrücklich zugestanden, daß die verpflichtete Partei und der jetzige Kläger knapp vor dem Versteigerungstermin im Zwangsversteigerungsverfahren die Behauptung aufgestellt haben, daß ein Pachtvertrag vom 1. Juli 1981 bestehe.Eine Ausdehnung der sogenannten Devastationsklage des Pfandgläubigers nach Paragraph 458, ABGB vergleiche dazu 1987,654) auf einen von der Pfandverschlechterung später betroffenen Ersteher des Pfandgegenstandes im Wege der Analogie kommt nicht in Frage, weil die Interessenlage anders ist. Durch einen den Wert der Liegenschaft mindernden Bestandvertrag werden zunächst nur die Pfandgläubiger betroffen, besonders wenn die Interessenten deswegen nur mehr geringe Gebote abgeben; denn sie verlieren einen Teil der vereinbarten Sicherheit. Auf den späteren Ersteher kann sich die Wertminderung des Pfandes nur auswirken, wenn er in Unkenntnis der Wertminderung den Preis einer nicht in Bestand gegebenen Liegenschaft geboten hat und auch nicht die Möglichkeit hätte, nach Pachtschutzbestimmungen einen angemessenen Pachtschilling zu erhalten vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, LPG). Solche Umstände wurden aber nicht behauptet, vielmehr hat der Beklagte in seiner zu diesem Akt erliegenden; ON 3) Äußerung zum Aufschiebungsantrag des Klägers ausdrücklich zugestanden, daß die verpflichtete Partei und der jetzige Kläger knapp vor dem Versteigerungstermin im Zwangsversteigerungsverfahren die Behauptung aufgestellt haben, daß ein Pachtvertrag vom 1. Juli 1981 bestehe.
Eine Behauptung über eine arglistige Verschweigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger, die allenfalls eine Beurteilung der Sache nach § 875 ABGB rechtfertigen könnte, hat der Beklagte umso weniger aufgestellt.Eine Behauptung über eine arglistige Verschweigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger, die allenfalls eine Beurteilung der Sache nach Paragraph 875, ABGB rechtfertigen könnte, hat der Beklagte umso weniger aufgestellt.
Das Rechtsschutzinteresse des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten und er hält diesen Rechtsstandpunkt auch noch in der Revision aufrecht, daß der Kläger Pächter der ihm zugeschlagenen Liegenschaft ist und die Liegenschaft daher kraft eigenen Rechtes benützt.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.