Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 294 Abs 4 EO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot im Wege des Rekurses anfechten. Das Rekursrecht steht dem Drittschuldner unabhängig von dem des Verpflichteten und ohne jede Beschränkung, also nicht nur dann zu, wenn ihm die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Der Drittschuldner kann vielmehr mit dem Rekurs gegen das Zahlungsverbot auch geltend machen, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht, obgleich sie vom Verpflichteten nicht angefochten wird (RPflSlgE 1985/25; RPflSlgE 1983/123; SZ 51/157; Heller/Berger/Stix 645, 2.135). Da die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren auch auf das Sicherungsverfahren sinngemäß Anwendung zu finden haben, gilt die Regelung der Rekurslegitimation des Drittschuldners auch im Sicherungsverfahren (WBl 1988, 340).Gemäß Paragraph 294, Absatz 4, EO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot im Wege des Rekurses anfechten. Das Rekursrecht steht dem Drittschuldner unabhängig von dem des Verpflichteten und ohne jede Beschränkung, also nicht nur dann zu, wenn ihm die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet oder wenn ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden. Der Drittschuldner kann vielmehr mit dem Rekurs gegen das Zahlungsverbot auch geltend machen, daß die Pfändungsbewilligung nicht dem Gesetz entspricht, obgleich sie vom Verpflichteten nicht angefochten wird (RPflSlgE 1985/25; RPflSlgE 1983/123; SZ 51/157; Heller/Berger/Stix 645, 2.135). Da die Bestimmungen über das Exekutionsverfahren auch auf das Sicherungsverfahren sinngemäß Anwendung zu finden haben, gilt die Regelung der Rekurslegitimation des Drittschuldners auch im Sicherungsverfahren (WBl 1988, 340).
Der Rekurs des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung war jedoch tatsächlich insofern nicht berechtigt, als ein Grund zur Abweisung des Exekutionsantrags gegeben wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß § 294 EO nur den Inhalt des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses regelt, der mit allen Erfordernissen des § 294 EO versehen sein muß (vgl EvBl 1991/142). Der Umstand, daß sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nur auf den bloßen Antrag auf Pfändung beschränkt, hat jedoch keineswegs zur Folge, daß der Exekutionsantrag abzuweisen wäre. Wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung der vom betreibenden Gläubiger beantragten Forderungspfändung vorliegen, hat das bewilligende Gericht einen Beschluß zu erlassen, der den in § 294 Abs 1 und 2 EO angeführten Inhalt hat, und zwar das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot), das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über seine Forderung zu enthalten (Verfügungsverbot), die Mitteilung an beide, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erworben hat (Heller/Berger/Stix 2.128). Diese Aussprüche müssen mangels entsprechender Regelung des § 54 Abs 1 Z 3 EO nicht im Exekutionsantrag enthalten seien, sondern sind von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. Dementsprechend hätte das Rekursgericht dem Rekurs des Drittschuldners nur teilweise Folge geben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes dahin abändern müssen, daß ein Exekutionsbewilligungsbeschluß erlassen wird, der den in § 294 Abs 1 und 2 EO vorgeschriebenen Inhalt hat. Die gänzliche Stattgebung im Sinn einer Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht war hingegen unzutreffend.Der Rekurs des Drittschuldners gegen die Exekutionsbewilligung war jedoch tatsächlich insofern nicht berechtigt, als ein Grund zur Abweisung des Exekutionsantrags gegeben wäre. Das Rekursgericht verkennt, daß Paragraph 294, EO nur den Inhalt des gerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses regelt, der mit allen Erfordernissen des Paragraph 294, EO versehen sein muß vergleiche EvBl 1991/142). Der Umstand, daß sich der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag nur auf den bloßen Antrag auf Pfändung beschränkt, hat jedoch keineswegs zur Folge, daß der Exekutionsantrag abzuweisen wäre. Wenn die Voraussetzungen zur Bewilligung der vom betreibenden Gläubiger beantragten Forderungspfändung vorliegen, hat das bewilligende Gericht einen Beschluß zu erlassen, der den in Paragraph 294, Absatz eins und 2 EO angeführten Inhalt hat, und zwar das Verbot an den Drittschuldner, an den Verpflichteten zu zahlen (Zahlungsverbot), das Gebot an den Verpflichteten, sich jeder Verfügung über seine Forderung zu enthalten (Verfügungsverbot), die Mitteilung an beide, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erworben hat (Heller/Berger/Stix 2.128). Diese Aussprüche müssen mangels entsprechender Regelung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht im Exekutionsantrag enthalten seien, sondern sind von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. Dementsprechend hätte das Rekursgericht dem Rekurs des Drittschuldners nur teilweise Folge geben und den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes dahin abändern müssen, daß ein Exekutionsbewilligungsbeschluß erlassen wird, der den in Paragraph 294, Absatz eins und 2 EO vorgeschriebenen Inhalt hat. Die gänzliche Stattgebung im Sinn einer Abweisung des Exekutionsantrags durch das Rekursgericht war hingegen unzutreffend.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher Folge zu geben und der Beschluß des Rekursgerichtes in diesem Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses des Drittschuldners, gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, § 78 EO, diejenige über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gründet sich auf § 74 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses des Drittschuldners, gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, Paragraph 78, EO, diejenige über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei gründet sich auf Paragraph 74, EO.