Rechtssatz RS0084877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084877
Entscheidungsdatum
28.06.1999
Rechtssatz
Beantragt der betreibende Gläubiger die Pfändung einer Forderung ohne die entsprechenden Zahlungsverbote und Verfügungsverbote anzuführen, darf das Erstgericht den Antrag nicht abweisen, es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 134/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 134/95
- 3 Ob 2147/96y
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2147/96y
nur: Es hat vielmehr von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen. (T1)
- 3 Ob 90/99b
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 90/99b
Vgl; Beisatz: Hier: Exekution auf einen GmbH-Anteil nach § 331 EO. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084877
Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0030OB00134_9500000_001