Ungeachtet der Umformulierung der Exekutionsbewilligung liegt nämlich tatsächlich eine als voll bestätigend anzusehende Entscheidung vor. Der erkennende Senat hat schon in seinen Entscheidungen ecolex 1996, 364 = JUS Z 1991 und 3 Ob 2147/96y im Hinblick auf die Forderungsexekution nach § 294 EO klargestellt, daß auch ohne entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind. Wie auch der Verpflichtete selbst schon in seinem Rekurs zugestanden hat, kann daran, daß die betreibende Partei hier eine Exekution auf andere Vermögensrechte im Sinne der §§ 331 ff EO beantragt hatte, kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenngleich die eben erwähnten Verbote und Mitteilungen laut Antrag jenen nach § 294 Abs 1 und 2 EO entsprachen. Schon das Erstgericht hätte daher, weil der zu § 294 EO geprägte Rechtssatz auch für eine Exekutionsbewilligung nach § 331 EO Gültigkeit hat, vonUngeachtet der Umformulierung der Exekutionsbewilligung liegt nämlich tatsächlich eine als voll bestätigend anzusehende Entscheidung vor. Der erkennende Senat hat schon in seinen Entscheidungen ecolex 1996, 364 = JUS Ziffer 1991 und 3 Ob 2147/96y im Hinblick auf die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO klargestellt, daß auch ohne entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind. Wie auch der Verpflichtete selbst schon in seinem Rekurs zugestanden hat, kann daran, daß die betreibende Partei hier eine Exekution auf andere Vermögensrechte im Sinne der Paragraphen 331, ff EO beantragt hatte, kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenngleich die eben erwähnten Verbote und Mitteilungen laut Antrag jenen nach Paragraph 294, Absatz eins und 2 EO entsprachen. Schon das Erstgericht hätte daher, weil der zu Paragraph 294, EO geprägte Rechtssatz auch für eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 331, EO Gültigkeit hat, von
Amts wegen anstelle der offenbar irrtümlich beantragten die in der
letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Anordnungen treffen müssen.
Hat dies aber, wie hier, erst das Rekursgericht gemacht, dann kann dem Verpflichteten nicht zugestimmt werden, wenn er einerseits meint, es liege in Wahrheit keine voll bestätigende Entscheidung vor, und andererseits, das Rekursgericht habe etwas anderes bewilligt, als beantragt wurde. Beide Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend die Exekution auf den GmbH-Anteil des Verpflichteten bewilligt, welche nach einhRsp nach § 331 EO zu führen ist (siehe nur Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 § 331/57).Hat dies aber, wie hier, erst das Rekursgericht gemacht, dann kann dem Verpflichteten nicht zugestimmt werden, wenn er einerseits meint, es liege in Wahrheit keine voll bestätigende Entscheidung vor, und andererseits, das Rekursgericht habe etwas anderes bewilligt, als beantragt wurde. Beide Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend die Exekution auf den GmbH-Anteil des Verpflichteten bewilligt, welche nach einhRsp nach Paragraph 331, EO zu führen ist (siehe nur Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Paragraph 331 /, 57,).
Auf die sogenannte Maßgabebestätigung sind daher die Regeln über die
voll bestätigende Entscheidung anzuwenden, weil sie nur der
Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient und damit
keine Änderung deren Inhalts und deren Rechtskraftwirkung vorgenommen
wird (vgl Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323 mN aus der
Rsp; zuletzt 3 Ob 44/98m). Das Leistungsverbot an die GmbH blieb
ohnehin unverändert, auch beim Verfügungsverbot an den Verpflichteten
wurde inhaltlich keine Änderung vorgenommen und nur verdeutlicht, daß
es sich nicht auf eine Geldforderung bezieht. Im Zusammenhang mit den
vorangehenden Sätzen des bewilligten Exekutionsantrages konnte
ohnehin nie ein ernsthafter Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsanteil mit der "gepfändeten Forderung" gemeint war. Daß der (sinnwidrige) Hinweis auf das im § 303a EO festgelegte Verbot der Zahlung an den betreibenden Gläubiger entfiel, verändert den erstinstanzlichen Beschluß ebenfalls in Wahrheit nicht zumal es sich dabei ohnedies bloß um eine "Bekanntgabe" des sich schon aus dem Gesetz ergebenden Verbotes handelt.ohnehin nie ein ernsthafter Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsanteil mit der "gepfändeten Forderung" gemeint war. Daß der (sinnwidrige) Hinweis auf das im Paragraph 303 a, EO festgelegte Verbot der Zahlung an den betreibenden Gläubiger entfiel, verändert den erstinstanzlichen Beschluß ebenfalls in Wahrheit nicht zumal es sich dabei ohnedies bloß um eine "Bekanntgabe" des sich schon aus dem Gesetz ergebenden Verbotes handelt.