Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist zulässig. Wenngleich die Beurteilung des Parteienvorbringens im allgemeinen wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des gemäß § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO bildet (vgl RZ 1994/45 ua), ist hier die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Interesse der Rechtssicherheit geboten. Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht auch nicht entgegen, daß die Zeit, während der der Verpflichtete das verbotene Verhalten zu unterlassen hat, bereits abgelaufen ist und daher eine Beugung seines Willens für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 66/74; 3 Ob 8/94; 3 Ob 168/94; 3 Ob 13/95), ist im Zuge der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung der Vollzug (und somit auch die Verhängung) einer Strafe nämlich nicht nur notwendig, um den Willen des Verpflichteten für einen dem Vollzug oder der Verhängung folgenden Zeitraum zu beugen, sondern auch, um der gesetzlichen Strafdrohung in rückschauender Betrachtung Gewicht zu verschaffen und damit für den vor der Verhängung der Strafe liegenden Zeitraum ein Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot zu verhindern; insofern kommt einer solchen Strafe auch ein repressiver Charakter zu. Die betreibende Partei ist daher durch die Abweisung des Exekutionsantrages noch beschwert, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse nicht deshalb weggefallen ist, weil der Verpflichtete nunmehr der einstweiligen Verfügung nicht mehr zuwiderhandeln kann.Der von der betreibenden Partei erhobene Revisionsrekurs ist zulässig. Wenngleich die Beurteilung des Parteienvorbringens im allgemeinen wegen der über den Anlaßfall nicht hinausgehenden Bedeutung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des gemäß Paragraph 78, EO maßgebenden Paragraph 528, Absatz eins, ZPO bildet vergleiche RZ 1994/45 ua), ist hier die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Interesse der Rechtssicherheit geboten. Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses steht auch nicht entgegen, daß die Zeit, während der der Verpflichtete das verbotene Verhalten zu unterlassen hat, bereits abgelaufen ist und daher eine Beugung seines Willens für die Zukunft nicht mehr in Betracht kommt. Wie der erkennende Senat schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 66/74; 3 Ob 8/94; 3 Ob 168/94; 3 Ob 13/95), ist im Zuge der Exekution zur Erwirkung einer Unterlassung der Vollzug (und somit auch die Verhängung) einer Strafe nämlich nicht nur notwendig, um den Willen des Verpflichteten für einen dem Vollzug oder der Verhängung folgenden Zeitraum zu beugen, sondern auch, um der gesetzlichen Strafdrohung in rückschauender Betrachtung Gewicht zu verschaffen und damit für den vor der Verhängung der Strafe liegenden Zeitraum ein Zuwiderhandeln gegen das Unterlassungsgebot zu verhindern; insofern kommt einer solchen Strafe auch ein repressiver Charakter zu. Die betreibende Partei ist daher durch die Abweisung des Exekutionsantrages noch beschwert, weshalb ihr Rechtsschutzinteresse nicht deshalb weggefallen ist, weil der Verpflichtete nunmehr der einstweiligen Verfügung nicht mehr zuwiderhandeln kann.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die betreibende Partei macht im Revisionsrekurs mit Recht geltend, daß das Verbot, einen Vertrag abzuschließen, das Verbot einschließt, ein Angebot zum Abschluß des Vertrages zu stellen. Gemäß § 861 ABGB kommt nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dadurch zustande, daß ein Teil etwas anbietet und der andere das Angebot annimmt. Für den anbietenden Teil besteht die zum Abschluß des Vertrages führende Handlung nur in der Erklärung des Angebots; diese Erklärung bildet also die Abschlußhandlung. Würde man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, so würde der Abschluß von Verträgen in Form von Angebot und Annahme des Angebots nicht unter das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot fallen. Dies wäre aber nicht sachgerecht, zumal, worauf die betreibende Partei im Revisionsrekurs zutreffend hinweist, der Anbietende gemäß § 862 ABGB bis zum Ablauf der Annahmefrist an das Angebot gebunden ist und auf dessen Annahme keinen Einfluß mehr hat. Keine Bedeutung hat es für die Bewilligung der Exekution, daß nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag das vom Verpflichteten angebotene Geschäft nicht zustandekam, weil die betreibende Partei nach Herabsetzung der Preise das Geschäft abschließen konnte. Da dies nicht dem Verpflichteten zuzurechnen ist, ändert es an der Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nichts.Die betreibende Partei macht im Revisionsrekurs mit Recht geltend, daß das Verbot, einen Vertrag abzuschließen, das Verbot einschließt, ein Angebot zum Abschluß des Vertrages zu stellen. Gemäß Paragraph 861, ABGB kommt nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft dadurch zustande, daß ein Teil etwas anbietet und der andere das Angebot annimmt. Für den anbietenden Teil besteht die zum Abschluß des Vertrages führende Handlung nur in der Erklärung des Angebots; diese Erklärung bildet also die Abschlußhandlung. Würde man der Ansicht des Rekursgerichtes folgen, so würde der Abschluß von Verträgen in Form von Angebot und Annahme des Angebots nicht unter das in der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot fallen. Dies wäre aber nicht sachgerecht, zumal, worauf die betreibende Partei im Revisionsrekurs zutreffend hinweist, der Anbietende gemäß Paragraph 862, ABGB bis zum Ablauf der Annahmefrist an das Angebot gebunden ist und auf dessen Annahme keinen Einfluß mehr hat. Keine Bedeutung hat es für die Bewilligung der Exekution, daß nach dem Vorbringen im Exekutionsantrag das vom Verpflichteten angebotene Geschäft nicht zustandekam, weil die betreibende Partei nach Herabsetzung der Preise das Geschäft abschließen konnte. Da dies nicht dem Verpflichteten zuzurechnen ist, ändert es an der Verbotswidrigkeit seines Verhaltens nichts.
Die betreibende Partei hat demnach im Exekutionsantrag schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung behauptet, die sich nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung ereignet hat. Dies rechtfertigt aber die Bewilligung der beantragten Exekution zur Erwirkung der in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung, weshalb der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Soweit damit die Forderungsexekution bewilligt wurde, hat dieser Beschluß allerdings nicht den nach § 294 Abs 1 und 2 EO erforderlichen Inhalt, weil er kein Zahlungsverbot an den Drittschuldner und auch kein Verfügungsverbot an den Verpflichteten und auch nicht die Mitteilung über den Erwerb des Pfandes durch die betreibende Partei und dem Auftrag der Bekanntgabe der Unterhaltspflichtigen enthielt. Da diese Aussprüche von der betreibenden Partei beantragt wurden und überdies von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind (vgl JUS Z 1996/1991), war der Beschluß des Erstgerichtes über die Bewilligung der Forderungsexekution entsprechend zu ergänzen. Überdies war in der im § 292 f letzter Satz EO vorgesehenen Form darauf Bedacht zu nehmen, daß die den Gegenstand der Exekution bildende Forderung gemäß § 290 a EO nur beschränkt pfändbar ist.Die betreibende Partei hat demnach im Exekutionsantrag schlüssig ein Zuwiderhandeln gegen die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung behauptet, die sich nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung ereignet hat. Dies rechtfertigt aber die Bewilligung der beantragten Exekution zur Erwirkung der in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung, weshalb der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen war. Soweit damit die Forderungsexekution bewilligt wurde, hat dieser Beschluß allerdings nicht den nach Paragraph 294, Absatz eins und 2 EO erforderlichen Inhalt, weil er kein Zahlungsverbot an den Drittschuldner und auch kein Verfügungsverbot an den Verpflichteten und auch nicht die Mitteilung über den Erwerb des Pfandes durch die betreibende Partei und dem Auftrag der Bekanntgabe der Unterhaltspflichtigen enthielt. Da diese Aussprüche von der betreibenden Partei beantragt wurden und überdies von Amts wegen in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind vergleiche JUS Ziffer 1996 /, 1991,), war der Beschluß des Erstgerichtes über die Bewilligung der Forderungsexekution entsprechend zu ergänzen. Überdies war in der im Paragraph 292, f letzter Satz EO vorgesehenen Form darauf Bedacht zu nehmen, daß die den Gegenstand der Exekution bildende Forderung gemäß Paragraph 290, a EO nur beschränkt pfändbar ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses des Verpflichteten beruht auf § 78 EO iVm den §§ 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf § 74 EO. Eine Verbindungsgebühr steht für den Revisionsrekurs nicht zu, weil sie in der - hier zufolge Art VIII Abs 4 EONov 1995 noch anzuwendenden - Anmerkung 1 zu TP 3 RAT nur für Exekutionsanträge und nicht auch für Rechtsmittel vorgesehen ist.Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses des Verpflichteten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 41 und 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf Paragraph 74, EO. Eine Verbindungsgebühr steht für den Revisionsrekurs nicht zu, weil sie in der - hier zufolge Artikel römisch acht, Absatz 4, EONov 1995 noch anzuwendenden - Anmerkung 1 zu TP 3 RAT nur für Exekutionsanträge und nicht auch für Rechtsmittel vorgesehen ist.