Begründung:
Mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 11.3.1993, ON 3, wurde der verpflichteten Partei sofort mit Wirksamkeit bis zur grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechts der gefährdeten Partei verboten, über jene Liegenschaftsanteile an der Liegenschaft EZ ***** KG K*****, mit denen Wohnungseigentum an der Geschäftsräumlichkeit im Erdgeschoß im Ausmaß von 169,76 m2, an der Geschäftsräumlichkeit im ersten Obergeschoß im Ausmaß von 131,32 m2 und an den sechs Kfz-Abstellplätzen verbunden werden soll, zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden, und die Anmerkung dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes im Grundbuch bewilligt. Während das Rekursgericht mit Beschluß vom 3.5.1993 (ON 13) den Sicherungsantrag zur Gänze abwies, stellte der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 23.11.1993, 5 Ob 97/93 (ON 28), die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung im Ausspruch über das Belastungs- und Veräußerungsverbot wieder her, lediglich das Mehrbegehren der gefährdeten Partei, im Grundbuch K***** ob der EZ ***** hinsichtlich der näher umschriebenen Liegenschaftsanteile das richterliche Veräußerungs- und Belastungsverbot anzumerken, wies der Oberste Gerichtshof ab.
Mit Antrag vom 14.4.1993 begehrte die betreibende (gefährdete) Partei, ihr aufgrund der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Exekution zur Durchsetzung des Verstoßes gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu bewilligen, wobei sie im Antrag vorbrachte, die verpflichtete Partei habe der einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt, indem sie die streitverfangenen Geschäftsräumlichkeiten einschließlich der Kfz-Abstellplätze am 3.6.1993 an die O***** GmbH & Co KG verkauft und diese ihrerseits wieder eine Geschäftsräumlichkeit an Leopold F***** mit Vertrag vom gleichen Tag veräußert habe. Die betreibende Partei habe von diesen Verträgen erst durch die am 31.3.1994 erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes für Leopold F***** zufolge dieser Kauf- und Wohnungseigentumsverträge Kenntnis erlangt. Weiters beantragte sie, sie auf Kosten der verpflichteten Partei zu ermächtigen, den früheren Zustand wiederherzustellen, indem sie die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 3.6.1993 und auf Einverleibung in die Löschung des Eigentumsrechtes des Leopold F***** beim zuständigen Gericht einbringe, diese Handlungen auf Kosten der verpflichteten Partei vorzunehmen und gemäß § 353 Abs.2 EO der verpflichteten Partei aufzutragen, einen Kostenvorschuß für diese Handlungen von S 200.000,-- an sie zu bezahlen; zusätzlich beantragte sie Fahrnispfändung zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrages und dieses Verfahrens.Mit Antrag vom 14.4.1993 begehrte die betreibende (gefährdete) Partei, ihr aufgrund der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes die Exekution zur Durchsetzung des Verstoßes gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu bewilligen, wobei sie im Antrag vorbrachte, die verpflichtete Partei habe der einstweiligen Verfügung zuwidergehandelt, indem sie die streitverfangenen Geschäftsräumlichkeiten einschließlich der Kfz-Abstellplätze am 3.6.1993 an die O***** GmbH & Co KG verkauft und diese ihrerseits wieder eine Geschäftsräumlichkeit an Leopold F***** mit Vertrag vom gleichen Tag veräußert habe. Die betreibende Partei habe von diesen Verträgen erst durch die am 31.3.1994 erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes für Leopold F***** zufolge dieser Kauf- und Wohnungseigentumsverträge Kenntnis erlangt. Weiters beantragte sie, sie auf Kosten der verpflichteten Partei zu ermächtigen, den früheren Zustand wiederherzustellen, indem sie die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages vom 3.6.1993 und auf Einverleibung in die Löschung des Eigentumsrechtes des Leopold F***** beim zuständigen Gericht einbringe, diese Handlungen auf Kosten der verpflichteten Partei vorzunehmen und gemäß Paragraph 353, Absatz 2, EO der verpflichteten Partei aufzutragen, einen Kostenvorschuß für diese Handlungen von S 200.000,-- an sie zu bezahlen; zusätzlich beantragte sie Fahrnispfändung zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrages und dieses Verfahrens.
Das Erst- als Titelgericht bewilligte den Exekutionsantrag zur Gänze und behielt die Verhängung der Geldstrafe und die Bestimmung des Kostenvorschusses dem Exekutionsgericht (BG Kufstein) vor.
Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Schon aus den Antragsbehauptungen ergebe sich, daß die verpflichtete Partei einen Zustand geschaffen habe, der durch vertretbare Handlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sodaß ein weiteres Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen die einstweilige Verfügung unvorstellbar sei. Der Exekutionsbewilligung käme somit - abgesehen von einer allfälligen Kostenentscheidung - keine weitere praktische Bedeutung zu. Eine solche Exekution sei aber nach dem im § 39 Abs.1 Z 8 EO verankerten Grundsatz, der auch hier sinngemäß gelte, nicht zu bewilligen. Einer zu verhängenden Geldstrafe käme vorliegendenfalls ausschließlich der Charakter einer Vergeltungsstrafe zu. Rechtsschutzziel einer Exekutionsbewilligung nach § 355 EO könne aber nur die Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs sein, daß also die verpflichtete Partei durch Geld- oder Haftstrafen in ihrer Willensbildung zu einer titelgemäßen konformen Handlung oder Unterlassung gebeugt werde. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.6.1993, 3 Ob 12/93 (= ecolex 1993, 686 = ÖBl 1993, 116), sei in der Judikatur der Standpunkt vertreten worden, bei den nach § 355 EO zu verhängenden Geld- und Haftstrafen handle es sich um rein in die Zukunft wirkende Beugemittel ohne jeden repressiven Charakter. Erst mit dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof, mehreren Stimmen aus der Literatur folgend, ausgesprochen, daß der Vollzug der Strafe zwar nicht der Vergeltung für rechtswidriges Verhalten, sondern - rückschauend betrachtet - dessen Verhinderung diene, dieses Ziel der gesetzlichen Strafdrohung, nämlich den Willen des Verpflichteten zu beugen, aber meist nicht erreicht werden könnte, wenn die Strafe nicht vollzogen werde. In dieser Entscheidung sei es allerdings um die Frage gegangen, ob im Fall der Einstellung der Exekution alle bisher verhängten Exekutionsakte aufzuheben seien, oder ob diese verhängte Strafen weiterhin zu vollziehen seien, auch wenn der Einstellungsgrund ex nunc wirke, weil das bisher rechtswidrige Handeln des Verpflichteten zufolge einer Gesetzesänderung erlaubt worden sei. Dabei sei ausgesprochen worden, daß trotz Einstellung der Exekution verhängte Strafen zu vollziehen seien, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt worden sei und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirke. Auf die Frage, ob die Exekution auch dann zu bewilligen sei und die Strafe noch verhängt werden dürfe, wenn sich das Vorliegen eines Einstellungsgrundes noch vor der Entscheidung darüber erweisen sollte, sei in dieser Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen worden. Das Rekursgericht teile zwar die Auffassung, daß den bei der Unterlassungsexekution verhängten Strafen auch repressiver Charakter zukomme, halte jedoch eine Exekutionsbewilligung gemäß § 355 EO nicht mehr für statthaft, wenn die betreibende Partei schon nach dem ihr bekannten Sachverhalt und ihren Antragsbehauptungen davon ausgehen müsse, daß das Rechtsschutzziel des Exekutionstitels nicht mehr erreicht werden könne, weil die verpflichtete Partei schon mit einem einmaligen Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel eine Situation geschaffen habe, die durch vertretbare Handlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Aus diesen Gründen sei der Exekutionsantrag zur Gänze abzuweisen, einschließlich des gemäß § 356 EO gestellten Antrags auf Klagsermächtigung, weil es sich hiebei um ein subsidiäres Exekutionsmittel handle, für welches allerdings das Exekutionsgericht zuständig sei.Das Gericht zweiter Instanz wies infolge Rekurses der verpflichteten Partei den Exekutionsantrag zur Gänze ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Schon aus den Antragsbehauptungen ergebe sich, daß die verpflichtete Partei einen Zustand geschaffen habe, der durch vertretbare Handlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, sodaß ein weiteres Zuwiderhandeln der verpflichteten Partei gegen die einstweilige Verfügung unvorstellbar sei. Der Exekutionsbewilligung käme somit - abgesehen von einer allfälligen Kostenentscheidung - keine weitere praktische Bedeutung zu. Eine solche Exekution sei aber nach dem im Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO verankerten Grundsatz, der auch hier sinngemäß gelte, nicht zu bewilligen. Einer zu verhängenden Geldstrafe käme vorliegendenfalls ausschließlich der Charakter einer Vergeltungsstrafe zu. Rechtsschutzziel einer Exekutionsbewilligung nach Paragraph 355, EO könne aber nur die Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs sein, daß also die verpflichtete Partei durch Geld- oder Haftstrafen in ihrer Willensbildung zu einer titelgemäßen konformen Handlung oder Unterlassung gebeugt werde. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.6.1993, 3 Ob 12/93 (= ecolex 1993, 686 = ÖBl 1993, 116), sei in der Judikatur der Standpunkt vertreten worden, bei den nach Paragraph 355, EO zu verhängenden Geld- und Haftstrafen handle es sich um rein in die Zukunft wirkende Beugemittel ohne jeden repressiven Charakter. Erst mit dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof, mehreren Stimmen aus der Literatur folgend, ausgesprochen, daß der Vollzug der Strafe zwar nicht der Vergeltung für rechtswidriges Verhalten, sondern - rückschauend betrachtet - dessen Verhinderung diene, dieses Ziel der gesetzlichen Strafdrohung, nämlich den Willen des Verpflichteten zu beugen, aber meist nicht erreicht werden könnte, wenn die Strafe nicht vollzogen werde. In dieser Entscheidung sei es allerdings um die Frage gegangen, ob im Fall der Einstellung der Exekution alle bisher verhängten Exekutionsakte aufzuheben seien, oder ob diese verhängte Strafen weiterhin zu vollziehen seien, auch wenn der Einstellungsgrund ex nunc wirke, weil das bisher rechtswidrige Handeln des Verpflichteten zufolge einer Gesetzesänderung erlaubt worden sei. Dabei sei ausgesprochen worden, daß trotz Einstellung der Exekution verhängte Strafen zu vollziehen seien, wenn die Einstellung nicht vom betreibenden Gläubiger beantragt worden sei und der Einstellungsgrund nicht auf den Zeitpunkt des Zuwiderhandelns zurückwirke. Auf die Frage, ob die Exekution auch dann zu bewilligen sei und die Strafe noch verhängt werden dürfe, wenn sich das Vorliegen eines Einstellungsgrundes noch vor der Entscheidung darüber erweisen sollte, sei in dieser Entscheidung vom Obersten Gerichtshof nicht eingegangen worden. Das Rekursgericht teile zwar die Auffassung, daß den bei der Unterlassungsexekution verhängten Strafen auch repressiver Charakter zukomme, halte jedoch eine Exekutionsbewilligung gemäß Paragraph 355, EO nicht mehr für statthaft, wenn die betreibende Partei schon nach dem ihr bekannten Sachverhalt und ihren Antragsbehauptungen davon ausgehen müsse, daß das Rechtsschutzziel des Exekutionstitels nicht mehr erreicht werden könne, weil die verpflichtete Partei schon mit einem einmaligen Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel eine Situation geschaffen habe, die durch vertretbare Handlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Aus diesen Gründen sei der Exekutionsantrag zur Gänze abzuweisen, einschließlich des gemäß Paragraph 356, EO gestellten Antrags auf Klagsermächtigung, weil es sich hiebei um ein subsidiäres Exekutionsmittel handle, für welches allerdings das Exekutionsgericht zuständig sei.