Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Da Pfändung und Verwertung eines Geschäftsanteiles der verpflichteten Partei an einer Gesellschaft mbH, die ihren Sitz im Ausland hat, beantragt wird, ist bei der Entscheidung über diesen Antrag vorweg die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu prüfen. Dies ist eine Exekutionsvoraussetzung, die bis zur Beendigung des Exekutionsverfahrens in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Deren Mangel führt zur Zurückweisung des Exekutionsantrags bzw zur Einstellung des Verfahrens (SZ 68/81; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 42).
Gemäß dem durch Art VI Z 2 WGN 1997 eingefügten § 27a JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß (Abs 1).Gemäß dem durch Artikel römisch sechs, Ziffer 2, WGN 1997 eingefügten Paragraph 27 a, JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß (Absatz eins,).
Die beantragte Exekution durch Pfändung und Verkauf des Geschäftsanteils des Verpflichteten an einer GmbH ist eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach § 331 EO (GesRZ 1986, 45; SZ 57/30; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 779; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 367). Zuständig ist gemäß § 18 Z 4 EO jenes Gericht, in dessen Sprengel die GmbH ihren Sitz hat (GesRZ 1996, 45).Die beantragte Exekution durch Pfändung und Verkauf des Geschäftsanteils des Verpflichteten an einer GmbH ist eine Exekution auf andere Vermögensrechte nach Paragraph 331, EO (GesRZ 1986, 45; SZ 57/30; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 779; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 367). Zuständig ist gemäß Paragraph 18, Ziffer 4, EO jenes Gericht, in dessen Sprengel die GmbH ihren Sitz hat (GesRZ 1996, 45).
Dieser Sitz ist hier auch nach dem Vorbringen der betreibenden Partei
unstrittig in Tunesien gelegen. Auch aus der mit dem Exekutionsantrag
vorgelegten Urkunde ergibt sich kein Anhaltspunkt, daß die GmbH zwar
in Tunesien registriert, der - nach § 10 IPRG maßgebliche (vgl 3 Ob
93/97s; Koppensteiner, GmbHG, AllgEinl Rz 17) - tatsächliche Sitz der
Hauptverwaltung jedoch in Österreich gelegen wäre. Der Umstand, daß
der Geschäftsführer und ein Teil der Gesellschafter Österreicher
sind, reicht für eine derartige Annahme nicht aus, weil die Pfändung
nur aufgrund eines Doppelverbotes wirksam ist (ecolex 1995, 645 = WBl
1995, 378 = GesRZ 1995, 195).
Auch für eine - im Exekutionsverfahren nach § 28 Abs 4 JN von Amts wegen vorzunehmende Ordination eines zuständigen Gerichtes besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Tatbestand des hier in Frage kommenden § 28 Abs 1 Z 2 JN ist nicht gegeben; dem betreibenden Gläubiger ist die Exekutionsführung in Tunesien nicht unmöglich oder unzumutbar, weil Art 15 Abs 2 des Vertrags vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, BGBl 1980/305, hiefür die Voraussetzungen bietet.Auch für eine - im Exekutionsverfahren nach Paragraph 28, Absatz 4, JN von Amts wegen vorzunehmende Ordination eines zuständigen Gerichtes besteht keine gesetzliche Grundlage. Der Tatbestand des hier in Frage kommenden Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN ist nicht gegeben; dem betreibenden Gläubiger ist die Exekutionsführung in Tunesien nicht unmöglich oder unzumutbar, weil Artikel 15, Absatz 2, des Vertrags vom 23. Juni 1977 zwischen der Republik Österreich und der Tunesischen Republik über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, BGBl 1980/305, hiefür die Voraussetzungen bietet.
Diese Lösung stimmt mit den allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Zwangsvollstreckungsrechtes überein. Jeder Staat kann Zwangsmaßnahmen nur innerhalb seines eigenen Staatsgebietes anordnen und durchsetzen ("Territorialitätsgrundsatz"; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht4 § 17 Rz 3; Gottwald in IPRAX 1991, 288; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht**2 Rz 959; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3 Rz 320). Beteiligungen an juristischen Personen sind im Land des Sitzes der juristischen Person belegen (Gottwald aaO 290), die Belegenheit ist aber für die internationale Zuständigkeit entscheidend (Schack aaO Rz 960). Eine grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung ist aber so nicht Ausnahmen normiert sind, grundsätzlich ausgeschlossen (Nagel/Gottwald aaO Rz 2).Diese Lösung stimmt mit den allgemeinen Grundsätzen des Internationalen Zwangsvollstreckungsrechtes überein. Jeder Staat kann Zwangsmaßnahmen nur innerhalb seines eigenen Staatsgebietes anordnen und durchsetzen ("Territorialitätsgrundsatz"; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht4 Paragraph 17, Rz 3; Gottwald in IPRAX 1991, 288; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht**2 Rz 959; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht3 Rz 320). Beteiligungen an juristischen Personen sind im Land des Sitzes der juristischen Person belegen (Gottwald aaO 290), die Belegenheit ist aber für die internationale Zuständigkeit entscheidend (Schack aaO Rz 960). Eine grenzüberschreitende Zwangsvollstreckung ist aber so nicht Ausnahmen normiert sind, grundsätzlich ausgeschlossen (Nagel/Gottwald aaO Rz 2).
Der Exekutionsantrag ist somit wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.