Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nach § 78 EO und § 528 Abs 2 iVm § 502 Abs 4 Z 1 ZPO in der nach Art. LXI Z 5 WGN 1989 anzuwendenden Fassung zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO in der nach "Art". LXI Ziffer 5, WGN 1989 anzuwendenden Fassung zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht, der Aufschiebungswerber müsse im Antrag auch angeben, für welchen Zeitraum er die Aufschiebung verlange, weil sonst die Gefahr bestehe, daß das Gericht bei der nach § 44 Abs 4 EO erforderlichen Angabe, für wie lange die Exekution aufgeschoben werden soll, den Antrag überschreite, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß im Zweifel die längst nach dem Sachvorbringen in Betracht kommende Aufschiebung als beantragt gelten muß (vgl. zu Rechtsmitteln die Neufassung des § 84 Abs 3 ZPO durch die ZVN 1983), hat der Oberste Gerichtshof einen sachlich nicht begründeten und daher übertriebenen Formalimus stets abgelehnt. Bildet ein Rechtsbehelf den Aufschiebungsgrund, ist davon auszugehen, daß die Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsbehelfes beantragt wird, wenn im Antrag eine Zeitangabe fehlt, und selbst wenn die Exekution ohne Bestimmung der Zeit aufgeschoben wurde, endet die Aufschiebung mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf (RZ 1972, 185). Eine ausdrückliche Anordnung, daß schon bei Stellung des Antrags die gewünschte Dauer der Verfügung zu bezeichnen ist, enthält § 389 Abs 1 EO für einstweilige Verfügungen. Dennoch wurde auch dazu ausgesprochen, daß die dem Gericht nach § 391 Abs 1 EO obliegende Fristbestimmung, für welche Zeit die einstweilige Verfügung getroffen wird, erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei von Amts wegen vorzunehmen ist (ÖBl. 1955, 3; MietSlg 37.845; ÖBA 1988, 609 ua). Die Mißachtung der Vorschrift des § 389 Abs 1 Satz 1 EO begründet keinen inhaltlichen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hindernden Mangel des SicherungsantragesDie Rechtsansicht, der Aufschiebungswerber müsse im Antrag auch angeben, für welchen Zeitraum er die Aufschiebung verlange, weil sonst die Gefahr bestehe, daß das Gericht bei der nach Paragraph 44, Absatz 4, EO erforderlichen Angabe, für wie lange die Exekution aufgeschoben werden soll, den Antrag überschreite, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß im Zweifel die längst nach dem Sachvorbringen in Betracht kommende Aufschiebung als beantragt gelten muß vergleiche zu Rechtsmitteln die Neufassung des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO durch die ZVN 1983), hat der Oberste Gerichtshof einen sachlich nicht begründeten und daher übertriebenen Formalimus stets abgelehnt. Bildet ein Rechtsbehelf den Aufschiebungsgrund, ist davon auszugehen, daß die Aufschiebung bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Rechtsbehelfes beantragt wird, wenn im Antrag eine Zeitangabe fehlt, und selbst wenn die Exekution ohne Bestimmung der Zeit aufgeschoben wurde, endet die Aufschiebung mit der rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf (RZ 1972, 185). Eine ausdrückliche Anordnung, daß schon bei Stellung des Antrags die gewünschte Dauer der Verfügung zu bezeichnen ist, enthält Paragraph 389, Absatz eins, EO für einstweilige Verfügungen. Dennoch wurde auch dazu ausgesprochen, daß die dem Gericht nach Paragraph 391, Absatz eins, EO obliegende Fristbestimmung, für welche Zeit die einstweilige Verfügung getroffen wird, erforderlichenfalls auch ohne Antrag der gefährdeten Partei von Amts wegen vorzunehmen ist (ÖBl. 1955, 3; MietSlg 37.845; ÖBA 1988, 609 ua). Die Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 389, Absatz eins, Satz 1 EO begründet keinen inhaltlichen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung hindernden Mangel des Sicherungsantrages
(MietSlg 37.845). Dies muß umso mehr für den Antrag auf Aufschiebung der Exekution gelten, für den das Gesetz keine Angabe der Zeit, für welche diese begehrt wird, verlangt, und besonders dann, wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, daß die Aufschiebung wegen Erhebung einer Klage nach § 35 EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch angestrebt wird.(MietSlg 37.845). Dies muß umso mehr für den Antrag auf Aufschiebung der Exekution gelten, für den das Gesetz keine Angabe der Zeit, für welche diese begehrt wird, verlangt, und besonders dann, wenn zweifelsfrei zu erkennen ist, daß die Aufschiebung wegen Erhebung einer Klage nach Paragraph 35, EO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Anspruch angestrebt wird.
Dennoch ist die Abweisung des Aufschiebungsantrags zu Recht erfolgt.
Eine Aufschiebung nach § 42 Abs 1 Z 5 EO kann zwar nur abgelehnt werden, wenn der Erfolg der Oppositionsklage schon nach ihrem Inhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (Heller-Berger-Stix 550; JBl 1950, 291; RdW 1986, 114 ua). Dem Ergebnis der Prozeßführung darf nicht vorgegriffen werden. Mit ihrer Klage macht die verpflichtete Partei geltend, daß ihr gegen den betriebenden Gläubiger eine die betriebene Forderung übersteigende, erst nach Entstehen des Titels fällig gestellte Gegenforderung zustehe, und daß sie aufgerechnet und damit die betriebene Geldforderung getilgt habe. Die Einwendung einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung bildet einen Oppositionsgrund (Heller-Berger-Stix 383; SZ 10/131 ua). Die Gegenforderung braucht auch nicht durch ein Urteil festgestellt oder sonst liquid sein (SZ 30/45; JBl 1988, 380). Sollte die Gegenforderung der verpflichteten Gesellschaft erst nach Vergleichsabschluß fällig geworden sein, so konnte sie auch nicht im Titel berücksichtigt worden sein. In der Oppositionsklage erfolgt aber eine Vermengung der Behauptungen über das Bestehen der Gegenforderung mit einer vom Gläubiger "zum Jahresende vorgenommenen Aufkündigung seiner Gesellschaftsanteile", und es ist von (weiteren) Forderungen gegen die Ehegattin des Gläubigers und von Schadenersatzforderungen die Rede, die erst künftig geltend gemacht werden sollen. Selbst bei der nur kursorischen Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt sich das Fehlen konkreter und schlüssiger Angaben über Rechtsgrund und Entstehen der erst am 19. Juli 1989 fällig gestellten angeblichen Forderung der Gesellschaft gegen den Gläubiger von 260.000 S. Ohne ein näheres Tatsachenvorbringen kann aber nicht beurteilt werden, ob die Gegenforderung nicht doch schon früher entstanden war und bei Abschluß des Vergleiches zu berücksichtigen gewesen wäre, ob die Geltendmachung der nicht konkretisierten Forderung und ebenso wenig, irgendeine Erfolgsaussicht hat. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Exekutionsaufschiebung sind solche Angaben daher unerläßlich.Eine Aufschiebung nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO kann zwar nur abgelehnt werden, wenn der Erfolg der Oppositionsklage schon nach ihrem Inhalt mit hoher Wahrscheinlichkeit als aussichtslos zu beurteilen ist (Heller-Berger-Stix 550; JBl 1950, 291; RdW 1986, 114 ua). Dem Ergebnis der Prozeßführung darf nicht vorgegriffen werden. Mit ihrer Klage macht die verpflichtete Partei geltend, daß ihr gegen den betriebenden Gläubiger eine die betriebene Forderung übersteigende, erst nach Entstehen des Titels fällig gestellte Gegenforderung zustehe, und daß sie aufgerechnet und damit die betriebene Geldforderung getilgt habe. Die Einwendung einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforderung bildet einen Oppositionsgrund (Heller-Berger-Stix 383; SZ 10/131 ua). Die Gegenforderung braucht auch nicht durch ein Urteil festgestellt oder sonst liquid sein (SZ 30/45; JBl 1988, 380). Sollte die Gegenforderung der verpflichteten Gesellschaft erst nach Vergleichsabschluß fällig geworden sein, so konnte sie auch nicht im Titel berücksichtigt worden sein. In der Oppositionsklage erfolgt aber eine Vermengung der Behauptungen über das Bestehen der Gegenforderung mit einer vom Gläubiger "zum Jahresende vorgenommenen Aufkündigung seiner Gesellschaftsanteile", und es ist von (weiteren) Forderungen gegen die Ehegattin des Gläubigers und von Schadenersatzforderungen die Rede, die erst künftig geltend gemacht werden sollen. Selbst bei der nur kursorischen Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt sich das Fehlen konkreter und schlüssiger Angaben über Rechtsgrund und Entstehen der erst am 19. Juli 1989 fällig gestellten angeblichen Forderung der Gesellschaft gegen den Gläubiger von 260.000 S. Ohne ein näheres Tatsachenvorbringen kann aber nicht beurteilt werden, ob die Gegenforderung nicht doch schon früher entstanden war und bei Abschluß des Vergleiches zu berücksichtigen gewesen wäre, ob die Geltendmachung der nicht konkretisierten Forderung und ebenso wenig, irgendeine Erfolgsaussicht hat. Für die Entscheidung über einen Antrag auf Exekutionsaufschiebung sind solche Angaben daher unerläßlich.
Das Rekursgericht hat daher die Aufschiebung zu Recht versagt. Da es auch schon auf diesen Abweisungsgrund der Unschlüssigkeit der Oppositionsklage hingewiesen hat, bedarf es nicht der Aufhebung der Rekursentscheidung zu neuer Beschlußfassung. Sie ist zu bestätigen, wenn auch nicht aus dem Grund des Fehlens der Zeitangabe im Antrag aber wegen hoher Unwahrscheinlichkeit der Erfolgsaussichten der Klage.
Die Kosten des Revisionsrekurses hat die verpflichtete Partei selbst zu tragen (§ 78 EO und §§ 40 und 50 ZPO).Die Kosten des Revisionsrekurses hat die verpflichtete Partei selbst zu tragen (Paragraph 78, EO und Paragraphen 40 und 50 ZPO).