Rechtssatz RS0000766
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000766
Entscheidungsdatum
29.11.1989
Rechtssatz
Die Liquidität der Gegenforderung ist keine Voraussetzung dafür, daß das durch die Gegenforderung bewirkte Erlöschen des im Exekutionstitel festgestellten Anspruchs mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden kann.Die Liquidität der Gegenforderung ist keine Voraussetzung dafür, daß das durch die Gegenforderung bewirkte Erlöschen des im Exekutionstitel festgestellten Anspruchs mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0000766
Dokumentnummer
JJR_19870909_OGH0002_0030OB00041_8700000_001