Dieses Rechtsmittel ist aus folgenden Gründen zur Gänze unzulässig:
In der Exekutionssache E 1347/84 übersteigt der Wert des betriebenen Anspruchs, aber auch der allenfalls in Betracht zu ziehende höhere Wert der Pfandgegenstände (die Summe der jeweils doppelten Bleistiftwerte macht nur 12.800 S aus), nicht den Betrag von 15.000 S, so dass gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall ausgeschlossen ist. Falls daher die verpflichtete Partei im Sinne ihrer Anfechtungserklärung auch die gänzliche Zurückweisung ihres Rekurses in der Exekutionssache E 1347/84 bekämpfen wollte - in den Rekursausführungen und im Rekursantrag wird das Verfahren E 1347/84 allerdings nicht weiter behandelt - wäre ihr Rechtsmittel wegen des zu geringen Werts des Beschwerdegegenstands unzulässig. Die Rekursbeschränkung nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO gilt nämlich auch für Zurückweisungsbeschlüsse (SZ 20/95 ua).In der Exekutionssache E 1347/84 übersteigt der Wert des betriebenen Anspruchs, aber auch der allenfalls in Betracht zu ziehende höhere Wert der Pfandgegenstände (die Summe der jeweils doppelten Bleistiftwerte macht nur 12.800 S aus), nicht den Betrag von 15.000 S, so dass gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof in jedem Fall ausgeschlossen ist. Falls daher die verpflichtete Partei im Sinne ihrer Anfechtungserklärung auch die gänzliche Zurückweisung ihres Rekurses in der Exekutionssache E 1347/84 bekämpfen wollte - in den Rekursausführungen und im Rekursantrag wird das Verfahren E 1347/84 allerdings nicht weiter behandelt - wäre ihr Rechtsmittel wegen des zu geringen Werts des Beschwerdegegenstands unzulässig. Die Rekursbeschränkung nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO gilt nämlich auch für Zurückweisungsbeschlüsse (SZ 20/95 ua).
In der Exekutionssache E 1078/84 liegt zwar der Wert des betriebenen Anspruchs über 15.000 S, der Wert der Pfandgegenstände, auf die sich der Antrag der verpflichteten Partei bezog - und damit der Beschwerdegegenstand - erreicht aber auch hier die genannte Wertgrenze nicht. Daher steht schon gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 5 ZPO auch in diesem Verfahren weder gegen die teilweise Zurückweisung des Rekurses, noch gegen die teilweise Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts (da dieses zugunsten der verpflichteten Partei ausfiel, wird sie dadurch ohnedies nicht beschwert und bekämpft sie auch nicht), noch gegen die teilweise Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts ein Rekurs offen. Im Übrigen wäre aber der (Revisions-)Rekurs hinsichtlich des bestätigten Teils (Bestätigung der Abweisung des Einstellungsantrags hinsichtlich der PZ 3 und 4) auch gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig, weil seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1984, 679). Und Infolge Erledigung der Hauptsache (Entscheidung über den Einstellungsantrag) fehlt es auch an einer Beschwer hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, da die Frist für die Aufschiebung abgelaufen ist und der Frage, ob die Sicherheit aufzuerlegen gewesen wäre oder nicht, nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukommen kann (MietSlg 34.826 ua).In der Exekutionssache E 1078/84 liegt zwar der Wert des betriebenen Anspruchs über 15.000 S, der Wert der Pfandgegenstände, auf die sich der Antrag der verpflichteten Partei bezog - und damit der Beschwerdegegenstand - erreicht aber auch hier die genannte Wertgrenze nicht. Daher steht schon gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO auch in diesem Verfahren weder gegen die teilweise Zurückweisung des Rekurses, noch gegen die teilweise Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts (da dieses zugunsten der verpflichteten Partei ausfiel, wird sie dadurch ohnedies nicht beschwert und bekämpft sie auch nicht), noch gegen die teilweise Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichts ein Rekurs offen. Im Übrigen wäre aber der (Revisions-)Rekurs hinsichtlich des bestätigten Teils (Bestätigung der Abweisung des Einstellungsantrags hinsichtlich der PZ 3 und 4) auch gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer eins, ZPO unzulässig, weil seit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 der bestätigende Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz nicht mehr mit Rekurs bekämpft werden kann (JBl 1984, 679). Und Infolge Erledigung der Hauptsache (Entscheidung über den Einstellungsantrag) fehlt es auch an einer Beschwer hinsichtlich der Höhe der Sicherheit, da die Frist für die Aufschiebung abgelaufen ist und der Frage, ob die Sicherheit aufzuerlegen gewesen wäre oder nicht, nur mehr theoretisch abstrakte Bedeutung zukommen kann (MietSlg 34.826 ua).
Insoweit die verpflichtete Partei im Rekurs hilfsweise die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO beantragt, hat das Erstgericht bisher noch nicht über diese Frage abgesprochen, so dass es verfrüht ist, einen solchen Antrag an den Obersten Gerichtshof zu richten.Insoweit die verpflichtete Partei im Rekurs hilfsweise die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO beantragt, hat das Erstgericht bisher noch nicht über diese Frage abgesprochen, so dass es verfrüht ist, einen solchen Antrag an den Obersten Gerichtshof zu richten.
Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass auf die verschiedenen meritorischen Argumente der verpflichteten Partei eingegangen werden könnte.