Rechtssatz RS0044278
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0044278
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO ist (jetzt) so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt; denn auch ein Zurückweisungsbeschluß ist eine "Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz". Gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz als Vorlagegericht und Durchlaufgericht jeden unzulässigen Rekurs zurückweisen darf oder ob dies zumindest bezüglich eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß unstatthaft ist, steht jedenfalls gegen die (richtige oder unrichtige) Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sei es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung in der Sache selbst, kein weiterer Rechtszug zu.Die Bestimmung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist (jetzt) so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt; denn auch ein Zurückweisungsbeschluß ist eine "Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz". Gleichgültig, ob das Gericht zweiter Instanz als Vorlagegericht und Durchlaufgericht jeden unzulässigen Rekurs zurückweisen darf oder ob dies zumindest bezüglich eines Rekurses gegen einen Zurückweisungsbeschluß unstatthaft ist, steht jedenfalls gegen die (richtige oder unrichtige) Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sei es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung in der Sache selbst, kein weiterer Rechtszug zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 49/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 49/84
- 3 Ob 136/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 3 Ob 136/84
Auch; nur: Die Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 5 ZPO ist (jetzt) so allgemein gefaßt, daß sie auch für Zurückweisungsbeschlüsse gilt; denn auch ein Zurückweisungsbeschluß ist eine "Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz". (T1)
- 8 Ob 28/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 28/85
- 3 Ob 1022/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 1022/85
Auch
- 4 Ob 1312/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 1312/85
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0044278
Dokumentnummer
JJR_19840523_OGH0002_0030OB00049_8400000_001