Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach § 9 Abs 1 WEG 1975 müssen Ehegatten, die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, Eigentümer je eines halben Mindestanteils ("Anteil am Mindestanteil") sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil nach § 9 Abs 2, erster Satz, WEG 1975 so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung - ausgenommen allein die Exekutionsführung im Sinne des § 9 Abs 2, zweiter Satz, WEG 1975 - unterworfen werden dürfen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 9, Absatz eins, WEG 1975 müssen Ehegatten, die das Wohnungseigentum gemeinsam erwerben, Eigentümer je eines halben Mindestanteils ("Anteil am Mindestanteil") sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht verschieden belastet sein. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden ihre Anteile am Mindestanteil nach Paragraph 9, Absatz 2,, erster Satz, WEG 1975 so verbunden, daß sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung - ausgenommen allein die Exekutionsführung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, WEG 1975 - unterworfen werden dürfen.
Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine Regelung für den Fall, daß ein Ehegatte seinen Anteil am Mindestanteil ungeachtet dieser Bestimmung belastet oder daß nur der Anteil eines Ehegatten (bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen diesen Miteigentümer) durch ein Zwangspfand belastet wird. Ausdrücklich wird eine Beteiligtenstellung dem anderen Ehegatten, gegen den kein Exekutionstitel besteht, im § 9 Abs 2, dritter Satz, WEG 1975 nur für die im § 9 Abs 2, zweiter Satz, WEG 1975 vorgesehene, mit der Pfändung des Anspruches auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindende Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums) auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, eingeräumt. Steht aber dem anderen Ehegatten die Stellung eines Beteiligten - mit der Befugnis, zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel zu erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre - in einem Verfahren zu, das vom Gesetz allein als zulässig bezeichnet wird, muß dies umsomehr für den Fall einer nach § 9 Abs 2 WEG 1975 unzulässigen Exekutionsführung gelten; denn da beide Anteile am Mindestanteil (§ 9 Abs 1 WEG 1975) nur gemeinsam belastet werden dürfen und die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, nur auf die in § 9 Abs 2, zweiter Satz, WEG 1975 beschriebene Weise zulässig ist, wird jener Ehegatte, gegen den ein Exekutionstitel nicht besteht, auch bei einer anderen Exekutionsführung als der in § 9 Abs 2, zweiter Satz, WEG 1975 genannten in seinen Rechten durch die Zwangsvollstreckung unmittelbar berührt (vgl. Faistenberger-Barta-Call, Komm zum WEG 1975, Rz 58 zu § 9). Das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten im Sinne des § 9 WEG 1975 unterscheidet sich eben vom schlichten Miteigentum im Sinne der §§ 825 ff ABGB - bei dem jeder Teilhaber, insoferne er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, seinen Anteil willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann (§ 829 ABGB) - dadurch, daß die beiden Anteile der Ehegatten am Mindestanteil nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden können.Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine Regelung für den Fall, daß ein Ehegatte seinen Anteil am Mindestanteil ungeachtet dieser Bestimmung belastet oder daß nur der Anteil eines Ehegatten (bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen diesen Miteigentümer) durch ein Zwangspfand belastet wird. Ausdrücklich wird eine Beteiligtenstellung dem anderen Ehegatten, gegen den kein Exekutionstitel besteht, im Paragraph 9, Absatz 2,, dritter Satz, WEG 1975 nur für die im Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, WEG 1975 vorgesehene, mit der Pfändung des Anspruches auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindende Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums) auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, eingeräumt. Steht aber dem anderen Ehegatten die Stellung eines Beteiligten - mit der Befugnis, zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel zu erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre - in einem Verfahren zu, das vom Gesetz allein als zulässig bezeichnet wird, muß dies umsomehr für den Fall einer nach Paragraph 9, Absatz 2, WEG 1975 unzulässigen Exekutionsführung gelten; denn da beide Anteile am Mindestanteil (Paragraph 9, Absatz eins, WEG 1975) nur gemeinsam belastet werden dürfen und die Zwangsvollstreckung auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, nur auf die in Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, WEG 1975 beschriebene Weise zulässig ist, wird jener Ehegatte, gegen den ein Exekutionstitel nicht besteht, auch bei einer anderen Exekutionsführung als der in Paragraph 9, Absatz 2,, zweiter Satz, WEG 1975 genannten in seinen Rechten durch die Zwangsvollstreckung unmittelbar berührt vergleiche Faistenberger-Barta-Call, Komm zum WEG 1975, Rz 58 zu Paragraph 9,). Das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten im Sinne des Paragraph 9, WEG 1975 unterscheidet sich eben vom schlichten Miteigentum im Sinne der Paragraphen 825, ff ABGB - bei dem jeder Teilhaber, insoferne er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletzt, seinen Anteil willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern kann (Paragraph 829, ABGB) - dadurch, daß die beiden Anteile der Ehegatten am Mindestanteil nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden können.
Auch die Ehefrau des Verpflichteten als Eigentümerin des anderen Anteils am Mindestanteil hätte daher von der Bewilligung der Exekution verständigt werden müssen, weil auch ihr als Beteiligter ein Rechtsmittel dagegen zusteht. Unterblieb die Zustellung einer Beschlußausfertigung, wurde diese durch die Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses noch nicht ersetzt (3 Ob 1032/85 ua). Die Heilung eines Zustellmangels setzt vielmehr im Sinne des § 7 ZustG voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war (EvBl 1986/144; 1 Ob 667/86). Eine Heilung des Zustellmangels in diesem Sinn ist bisher nicht erfolgt, weil eine Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Ehefrau des Verpflichteten bis heute nicht verfügt wurde. Das von ihr erhobene Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes konnte daher keinesfalls verspätet sein.Auch die Ehefrau des Verpflichteten als Eigentümerin des anderen Anteils am Mindestanteil hätte daher von der Bewilligung der Exekution verständigt werden müssen, weil auch ihr als Beteiligter ein Rechtsmittel dagegen zusteht. Unterblieb die Zustellung einer Beschlußausfertigung, wurde diese durch die Kenntnis vom Inhalt des Beschlusses noch nicht ersetzt (3 Ob 1032/85 ua). Die Heilung eines Zustellmangels setzt vielmehr im Sinne des Paragraph 7, ZustG voraus, daß derjenige, dem die Sendung schließlich tatsächlich zugekommen ist, in der gerichtlichen Zustellverfügung ausdrücklich als Empfänger benannt war (EvBl 1986/144; 1 Ob 667/86). Eine Heilung des Zustellmangels in diesem Sinn ist bisher nicht erfolgt, weil eine Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses an die Ehefrau des Verpflichteten bis heute nicht verfügt wurde. Das von ihr erhobene Rechtsmittel gegen den Beschluß des Erstgerichtes konnte daher keinesfalls verspätet sein.
Dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.