Entscheidungsgründe:
Im Verfahren 5 Cg 412/79 des Landesgerichtes Innsbruck verpflichteten sich die beiden Kläger mit gerichtlichem Vergleich vom 22.1.1980, dem Beklagten in acht Halbjahresraten zu 30.000 S, beginnend mit 1.3.1980, den Betrag von 240.000 S zu zahlen. Für den Fall des Verzuges wurde außer dem Terminsverlust eine 10-%ige Verzinsung und die Zahlung eines zusätzlichen Betrages von 300.000 S samt 10 % Zinsen seit 1.1.1980 vereinbart.
Am 2.7.1980 schlossen die Streitteile ein Übereinkommen, wonach die Kläger dem Beklagten anstelle des im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Betrages 400.000 S zu zahlen hätten, und zwar 46.850 S durch Abtretung einer Sicherheitsleistung und die restlichen 353.150 S in monatlichen Raten zu 5.000 S, beginnend mit 15.7.1980 und dann immer am 5. eines jeden Monates. Es wurde vereinbart, daß ohne weitere Verständigung Terminsverlust eintreten solle, wenn eine Rate nicht pünktlich bezahlt werde. Außerdem wurde für diesen Fall Wiederaufleben der Bedingungen des Vergleiches vom 23.1.1980 vereinbart. Eine Gesellschaft mbH trat dem Vergleich als Bürge und Zahler bei.
In Erfüllung dieses Übereinkommens bezahlten die Kläger oder die GesmbH an den Beklagten einschließlich der vorgesehenen Abtretung einen Betrag von 406.756 S. Strittig ist inwieweit es hiebei zu Verspätungen kam und der Beklagte daher mit Recht das Wiederaufleben der im Vergleich vereinbarten Forderung geltend machen kann. Im Exekutionsverfahren E 3425/86 des Bezirksgerichtes Lienz machte der Beklagte dieses Wiederaufleben geltend und behauptete, daß bei entsprechender Anrechnung der Zahlungen noch ein Betrag von 457.089,36 S s.A. geschuldet werde.
Gegen den mit dieser Exekution betriebenen Anspruch wenden sich die Einwendungen der Kläger. In ihrer Oppositionsklage brachten sie vor, sie hätten alle Raten laut Übereinkommen gemäß einem ihrer Bank erteilten Dauerauftrag pünktlich bezahlt, und begehrten, die anhängige Exekution für unzulässig zu erklären.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wies auf einzelne geringfügige Verspätungen in den Ratenzahlungen und die Geltendmachung des Wiederauflebens durch ein Schreiben vom 15.6.1982 hin. Ein von der beklagten Partei den Klägern in diesem Schreiben abgegebenes Anbot, gegen Zahlung von 20.000 S nicht auf dem Wiederaufleben zu bestehen, sei von den Klägern nicht angenommen worden. In den folgenden Jahren habe die beklagte Partei nur deshalb von gerichtlichen Schritten Abstand genommen, weil von den Klägern voraussichtlich nicht mehr als die einzelnen Raten hereingebracht hätte werden können. Die beklagte Partei habe schon mit dem Vergleich einen erheblichen Nachlaß gewährt und sich dann im Übereinkommen neuerlich zu einem Zugeständnis bereit gefunden, dabei aber darauf bestanden, daß die vereinbarten Raten pünktlich eingehen müßten und schon beim geringsten Zahlungsverzug die vereinbarten Folgen eintreten sollten. Die Kläger replizierten, daß die Geltendmachung eines Wiederauflebens wegen der geringen Verspätungen sittenwidrig sei. Wegen der mehrjährigen Annahme der weiteren Raten habe die beklagte Partei aber auch auf das Wiederaufleben schlüssig verzichtet. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es ging im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
In den ersten beiden Jahren wurden einige Raten laut Übereinkommen verspätet gezahlt. Mit Schreiben vom 15.6.1982 teilte der Rechtsfreund des Beklagten den Klägern mit, daß die Junirate (sie wurde tatsächlich am 7.6.1982 einbezahlt) noch nicht bei ihm eingelangt sei und wies darauf hin, daß es auch früher schon zu Verspätungen gekommen sei. Wenn die Kläger bis 23.6.1982 die Junirate und einen Betrag von 20.000 S einzahlten, würde von der Geltendmachung eines Wiederauflebens abgesehen, andernfalls habe er diese Rechte geltend zu machen.
Die Kläger leisteten den Betrag von 20.000 S nicht, wobei sie in einem Telefongespräch mit dem Rechtsfreund des Beklagten auf einen ihrer Bank erteilten Dauerauftrag hinwiesen, den sie schon seit Juli 1981 erteilt hätten. Der Rechtsfreund der beklagten Partei stellte bei der Bank fest, daß ein Dauerauftrag vorliege, verständigte mit Schreiben vom 17.6.1982 die beklagte Partei und überließ es ihr, den Auftrag zur Geltendmachung ihrer Rechte aus dem Übereinkommen vom 2.7.1980 zu erteilen.
Der Beklagte machte in den folgenden vier Jahren den Terminsverlust oder das Wiederaufleben nicht geltend. Die Kläger bzw die GesmbH leisteten jetzt immer pünktlich die vereinbarten Zahlungen von 5.000 S monatlich.
Das Erstgericht war der Auffassung, daß der Beklagte wegen dieser langen unbeanständeten Entgegennahme der weiteren Ratenzahlungen stillschweigend auf das Wiederaufleben verzichtet habe. Durch die Novation mit dem Übereinkommen um die Zahlung aller Raten sei der betriebene Anspruch erloschen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf, weil vom Erstgericht nicht geprüft worden sei, ob der Beklagte mit dem Vergleich und dann mit dem Übereinkommen erhebliche Schuldnachlässe gewährt habe und wegen gegebener Zahlungsunfähigkeit der Kläger nicht mit Erfolg Exekution hätte führen können, in welchem Fall auch ein mehrjähriges Zuwarten mit gerichtlichen Schritten nicht als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens angesehen werden könnte. Für den Fall, daß in diesem Sinne die Geltendmachung des Wiederauflebens überhaupt noch möglich sei, müsse sich aber die beklagte Partei die eingelangten Zahlungen alle auf die Hauptsache anrechnen lassen, weil sie dieser Widmung durch die Kläger nicht widersprochen habe, sodaß nur mehr ein Differenzbetrag zuzüglich Zinsen offen sein könne.