Rechtssatz RS0014251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014251
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag) ist nicht sittenwidrig.
Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 349/61
Entscheidungstext OGH 04.10.1961 3 Ob 349/61
Veröff: HS 593/60
- 1 Ob 122/67
Entscheidungstext OGH 29.06.1967 1 Ob 122/67
nur: Kein Verlust des Rechtes auf Terminverlust durch Annahme der weiteren Raten. (T1) Veröff: HS 6222/9
- 3 Ob 56/73
Entscheidungstext OGH 27.03.1973 3 Ob 56/73
nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlass gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen; die Geltendmachung des Terminverlustes bei geringfügigem Verzug (hier: 1 Tag ) ist nicht sittenwidrig. (T2) Veröff: RZ 1973/149 S 142
- 1 Ob 578/76
Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 578/76
nur T1
- 4 Ob 591/78
Entscheidungstext OGH 20.02.1979 4 Ob 591/78
- 3 Ob 70/87
Entscheidungstext OGH 09.09.1987 3 Ob 70/87
Veröff: ÖBA 1988,163
- 3 Ob 137/87
Entscheidungstext OGH 02.03.1988 3 Ob 137/87
Vgl aber; nur T1; Beisatz: Wurde die Geltendmachung des Terminverlusts nicht ausgesprochen, sondern nur für die Zukunft vorbehalten, so muß die vorbehaltslose Entgegennahme der weiteren Raten durch vier Jahre als Entgegennahme der ohne Wiederaufleben geschuldeten Beträge und als Verzicht auf die Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung gewertet werden. (T3)
- 3 Ob 79/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 3 Ob 79/88
Beisatz: Hier: Ausgleich (T4) Veröff: JBl 1989,114
- 10 Ob 199/98g
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 199/98g
nur: Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, sind streng auszulegen. (T5)
- 7 Ob 46/99m
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 7 Ob 46/99m
Auch; nur T1; Beisatz: Voraussetung ist, daß der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat. (T6)
- 9 ObA 38/99z
Entscheidungstext OGH 19.05.1999 9 ObA 38/99z
Auch; nur T2
- 1 Ob 193/99k
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 193/99k
Vgl aber; Beisatz: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Parteien der Vereinbarung für den Fall geringfügiger Abweichungen von der danach gebotenen Erfüllung andere als dem Gesetz zu entnehmende Wertungen zugrunde gelegt hätten. (T7)
- 8 Ob 75/00p
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 75/00p
Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T8)
- 3 Ob 250/05v
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 3 Ob 250/05v
Vgl aber; Beis wie T7 nur: Ein geringfügiger Verzug soll im allgemeinen noch nicht zu so weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen. (T9); Beisatz: Bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen ist jedoch bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden. (T10)
- 6 Ob 69/06z
Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 69/06z
Vgl; Beisatz: Die Annahme von Raten nach einer Stundung zieht keinen Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich. (T11)
- 3 Ob 43/12p
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 43/12p
Auch; nur T1
- 3 Ob 226/12z
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 226/12z
Abweichend; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T9
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014251
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19611004_OGH0002_0030OB00349_6100000_001