Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beharrt - so wie schon in ihrer Berufung - darauf, daß im Sinne der zwischen den Streitteilen nicht abbedungenen Anrechnungsregel des § 1416 ABGB durch die (nicht besonders gewidmeten) Zahlungen von insgesamt S 14.303,-- am 20. 6. und 15. 7. 1996 der damals eingemahnte Rückstandsbetrag von S 11.748,13 zur Gänze getilgt und damit ihr (von der Klägerin zum Anlaß der Vertragsauflösung gemachter, qualifizierter) Verzug - auch im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 247 - beseitigt worden sei. Der spätere Verzug sei nicht mehr von einer qualifizierten Mahnung umfaßt gewesen. Durch die Annahme dieser Teilzahlungen und Vertragsauflösungserklärung erst drei Monate später habe die Klägerin auch auf die Geltendmachung des Terminverlustes konkludent verzichtet.Die Revisionswerberin beharrt - so wie schon in ihrer Berufung - darauf, daß im Sinne der zwischen den Streitteilen nicht abbedungenen Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB durch die (nicht besonders gewidmeten) Zahlungen von insgesamt S 14.303,-- am 20. 6. und 15. 7. 1996 der damals eingemahnte Rückstandsbetrag von S 11.748,13 zur Gänze getilgt und damit ihr (von der Klägerin zum Anlaß der Vertragsauflösung gemachter, qualifizierter) Verzug - auch im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 247 - beseitigt worden sei. Der spätere Verzug sei nicht mehr von einer qualifizierten Mahnung umfaßt gewesen. Durch die Annahme dieser Teilzahlungen und Vertragsauflösungserklärung erst drei Monate später habe die Klägerin auch auf die Geltendmachung des Terminverlustes konkludent verzichtet.
Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin lag der Entscheidung 6 Ob 84/85 (in diesem Sinne ist wohl ihr Fehlzitat „6 Ob 684/81“ in der Revisionsbeantwortung zu verstehen), veröffentlicht ua in JBl 1987, 247 = RZ 1987/19 = RdW 1986, 334, kein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort war wohl zwischen der beklagten Leasingnehmerin und der klagenden Leasinggeberin (anders als hier) in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart worden, daß Zahlungen des Leasingnehmers auf die jeweils jüngste Forderung des Leasinggebers anzurechnen seien, was vom Obersten Gerichtshof insoweit für unwirksam erklärt wurde, als diese Vertragsbestimmung dem Leasinggeber - entgegen der gesetzlichen Dispositionsnorm des § 1416 ABGB - ermöglichte, unter Berufung auf diesen Vertragspunkt einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrechtzuerhalten und diesen zur Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung zu machen. Im hier vorliegenden Fall wurde zwar zwischen den Streitteilen eine derartige (für die Leasingnehmerin nachteilige) Anrechnungsregel nicht vereinbart, das vertraglich vereinbarte Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin ist jedoch damit (ebenfalls) an dieser gesetzlichen Anrechnungsregel des § 1416 ABGB zu messen: Sofern Schuldner und Gläubiger (wie hier) keine Vereinbarung getroffen haben (zum Dispositivcharakter der Norm siehe ausführlich SZ 69/51), welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, so gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet (eine solche Erklärung erfolgte hier nicht), ansonsten greift die gesetzliche Tilgungsfolge ein. Danach sollen zuerst die Zinsen und sodann (als erste Klasse: Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 12 zu § 1416) die bereits eingeforderten Kapitalien angerechnet werden. Durch die am 20. 6. 1996 (wenngleich verspätet) geleistete Zahlung von S 3.303,-- sowie von weiteren S 11.000,-- am 15. 7. 1996 wurde zwar der damals fällig gestellte Betrag von (insgesamt) S 11.748,13 zur Gänze abgedeckt, es bestand jedoch noch weiterhin ein ungetilgter (wenngleich noch nicht eigens eingemahnter) Rückstand von weiteren S 4.573,18.Entgegen der Auffassung der Revisionsgegnerin lag der Entscheidung 6 Ob 84/85 (in diesem Sinne ist wohl ihr Fehlzitat „6 Ob 684/81“ in der Revisionsbeantwortung zu verstehen), veröffentlicht ua in JBl 1987, 247 = RZ 1987/19 = RdW 1986, 334, kein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dort war wohl zwischen der beklagten Leasingnehmerin und der klagenden Leasinggeberin (anders als hier) in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart worden, daß Zahlungen des Leasingnehmers auf die jeweils jüngste Forderung des Leasinggebers anzurechnen seien, was vom Obersten Gerichtshof insoweit für unwirksam erklärt wurde, als diese Vertragsbestimmung dem Leasinggeber - entgegen der gesetzlichen Dispositionsnorm des Paragraph 1416, ABGB - ermöglichte, unter Berufung auf diesen Vertragspunkt einen qualifizierten Verzug des Leasingnehmers aufrechtzuerhalten und diesen zur Voraussetzung für eine vorzeitige Vertragsauflösung zu machen. Im hier vorliegenden Fall wurde zwar zwischen den Streitteilen eine derartige (für die Leasingnehmerin nachteilige) Anrechnungsregel nicht vereinbart, das vertraglich vereinbarte Vertragsaufhebungsrecht der Klägerin ist jedoch damit (ebenfalls) an dieser gesetzlichen Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB zu messen: Sofern Schuldner und Gläubiger (wie hier) keine Vereinbarung getroffen haben (zum Dispositivcharakter der Norm siehe ausführlich SZ 69/51), welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, so gilt jene Schuld als abgetragen, die der Schuldner bezeichnet (eine solche Erklärung erfolgte hier nicht), ansonsten greift die gesetzliche Tilgungsfolge ein. Danach sollen zuerst die Zinsen und sodann (als erste Klasse: Reischauer in Rummel, ABGB II2 Rz 12 zu Paragraph 1416,) die bereits eingeforderten Kapitalien angerechnet werden. Durch die am 20. 6. 1996 (wenngleich verspätet) geleistete Zahlung von S 3.303,-- sowie von weiteren S 11.000,-- am 15. 7. 1996 wurde zwar der damals fällig gestellte Betrag von (insgesamt) S 11.748,13 zur Gänze abgedeckt, es bestand jedoch noch weiterhin ein ungetilgter (wenngleich noch nicht eigens eingemahnter) Rückstand von weiteren S 4.573,18.
Ausgehend von den (bereits im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen) Feststellungen befand sich die Beklagte - in den Zeitpunkten der wiedergegebenen Teilzahlungen - jedenfalls mit dem (zuletzt: 14. 5. 1996) eingemahnten Betrag von S 11.748,13 mindestens sechs Wochen im Rückstand und hatte diesen trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung samt Setzung einer (von der Beklagten selbst nicht einmal als unangemessen bezeichneten) Nachfrist von zwei Wochen nicht abgedeckt (1. Zahlung erst am 20. 6. 1996). Damit war aber Pkt 12 lit a des Leasingvertrages, welcher dem Leasinggeber die vorzeitige Vertragsauflösung in einem solchen Fall einräumt, erfüllt. Diese Bestimmung korrespondiert damit (wörtlich) mit § 13 KSchG, der auch für Finanzierungs-Leasingverträge gilt (4 Ob 1541/93 = KRES 1e/11 mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 1 zu § 13). Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - schon mehrfach ausgesprochen, daß die Annahme von erst nach Fälligkeit überwiesenen Teilzahlungen (Tilgungsraten) eines in Verzug befindlichen Verbrauchers in der Regel keinen Verzicht auf die Geltendmachung des hierin normierten Terminsverlustes bedeutet und als solcher nur dann gewertet werden könne, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen solchen Verzicht sprechen (RIS-Justiz RS0014207; JBl 1989, 114); dies ist jedenfalls dann nach einhelliger Auffassung nicht der Fall, wenn der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat (Feil, KSchG2 Rz 5 zu § 13; Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 461 unter Hinweis insbesondere auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes HS 147). Solche - eindeutigen und unmißverständlichen - Schritte hat aber die Klägerin hier durch ihre vorangegangenen und in kurzer zeitlicher Abfolge verfaßten Mahnschreiben, speziell jenes vom 14. 5. 1996, in an Eindeutigkeit keine Zweifel offenlassender Weise gesetzt (anders etwa als der Gläubiger in der Entscheidung 1 Ob 531/81, wo Terminsverlust zwar geltend gemacht, in der Folge jedoch keine Konsequenzen gezogen wurden, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiterhin und vorbehaltlos über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren angenommen wurden).Ausgehend von den (bereits im Berufungsverfahren unstrittig gebliebenen) Feststellungen befand sich die Beklagte - in den Zeitpunkten der wiedergegebenen Teilzahlungen - jedenfalls mit dem (zuletzt: 14. 5. 1996) eingemahnten Betrag von S 11.748,13 mindestens sechs Wochen im Rückstand und hatte diesen trotz Androhung der vorzeitigen Vertragsauflösung samt Setzung einer (von der Beklagten selbst nicht einmal als unangemessen bezeichneten) Nachfrist von zwei Wochen nicht abgedeckt (1. Zahlung erst am 20. 6. 1996). Damit war aber Pkt 12 Litera a, des Leasingvertrages, welcher dem Leasinggeber die vorzeitige Vertragsauflösung in einem solchen Fall einräumt, erfüllt. Diese Bestimmung korrespondiert damit (wörtlich) mit Paragraph 13, KSchG, der auch für Finanzierungs-Leasingverträge gilt (4 Ob 1541/93 = KRES 1e/11 mwN; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 1 zu Paragraph 13,). Der Oberste Gerichtshof hat - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - schon mehrfach ausgesprochen, daß die Annahme von erst nach Fälligkeit überwiesenen Teilzahlungen (Tilgungsraten) eines in Verzug befindlichen Verbrauchers in der Regel keinen Verzicht auf die Geltendmachung des hierin normierten Terminsverlustes bedeutet und als solcher nur dann gewertet werden könne, wenn besondere Umstände hinzutreten, die für einen solchen Verzicht sprechen (RIS-Justiz RS0014207; JBl 1989, 114); dies ist jedenfalls dann nach einhelliger Auffassung nicht der Fall, wenn der Gläubiger bereits vorher zum Eintritt des Terminverlustes sehr deutliche Rechtsakte gesetzt hat (Feil, KSchG2 Rz 5 zu Paragraph 13,; Schilcher in Krejci, Handbuch zum KSchG, 461 unter Hinweis insbesondere auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes HS 147). Solche - eindeutigen und unmißverständlichen - Schritte hat aber die Klägerin hier durch ihre vorangegangenen und in kurzer zeitlicher Abfolge verfaßten Mahnschreiben, speziell jenes vom 14. 5. 1996, in an Eindeutigkeit keine Zweifel offenlassender Weise gesetzt (anders etwa als der Gläubiger in der Entscheidung 1 Ob 531/81, wo Terminsverlust zwar geltend gemacht, in der Folge jedoch keine Konsequenzen gezogen wurden, sondern Ratenzahlungen nach Beseitigung des Rückstandes weiterhin und vorbehaltlos über einen Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren angenommen wurden).
Auch aus dem Verstreichen von knapp vier Monaten zwischen dem letzten Mahnschreiben vom 14. 5. 1996 und der effektiven Vertragsauflösungserklärung mit 17. 9. 1996 - wobei seitens der Klägerin dazwischen ohnedies noch ein weiteres Mahnschreiben am 9. 8. 1996 mit letzter Fristsetzung und Klageandrohung der Beklagten zugegangen war (woraus ebenfalls der unzweifelhafte Wille der Klägerin hervorgeht, keinesfalls von ihrem vertraglich eingeräumten und qualifiziert angedrohten Vertragsauflösungsrecht nicht mehr Gebrauch zu machen) - kann nach den festgestellten Gegebenheiten des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein konkludenter Verzicht abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es - wie sich schon aus § 863 ABGB ergibt - solcher Verhaltensweisen, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Diese Voraussetzungen sind streng und mit größter Vorsicht (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 12 zu § 863; Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 14 zu § 863; Koziol/Welser I10 87) zu beurteilen, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sind (MGA ABGB33 E 19 zu § 863).Auch aus dem Verstreichen von knapp vier Monaten zwischen dem letzten Mahnschreiben vom 14. 5. 1996 und der effektiven Vertragsauflösungserklärung mit 17. 9. 1996 - wobei seitens der Klägerin dazwischen ohnedies noch ein weiteres Mahnschreiben am 9. 8. 1996 mit letzter Fristsetzung und Klageandrohung der Beklagten zugegangen war (woraus ebenfalls der unzweifelhafte Wille der Klägerin hervorgeht, keinesfalls von ihrem vertraglich eingeräumten und qualifiziert angedrohten Vertragsauflösungsrecht nicht mehr Gebrauch zu machen) - kann nach den festgestellten Gegebenheiten des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kein konkludenter Verzicht abgeleitet werden. Hiefür bedürfte es - wie sich schon aus Paragraph 863, ABGB ergibt - solcher Verhaltensweisen, „welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen“. Diese Voraussetzungen sind streng und mit größter Vorsicht (Apathy in Schwimann, ABGB V2 Rz 12 zu Paragraph 863,; Rummel in Rummel, ABGB I2 Rz 14 zu Paragraph 863,; Koziol/Welser I10 87) zu beurteilen, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalles zur Beurteilung heranzuziehen sind (MGA ABGB33 E 19 zu Paragraph 863,).
Ratio der Bestimmung des § 13 KSchG - und diesem korrespondierend des hier maßgeblichen Pkt 12 lit a des Leasingvertrages - ist es, zu verhindern, daß ein Verbraucher (Leasingnehmer) vom Terminsverlust (von der Vertragsauflösung) überrascht wird (Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/Mayer, aaO). Derartiges kann bei der Klägerin, welche nach den Feststellungen - freiwillig und pünktlich - überhaupt nur eine einzige (nämlich die allererste) Leasingrate bezahlte, wohl ernsthaft keine Rede sein. Da der vertraglich bedungene qualifizierte Verzug (mindestens sechs Wochen mit Nachfrist von zwei Wochen) gegeben war, konnte die Klägerin diesen auch zur Grundlage ihrer Vertragsaufhebung trotz zunächst noch weiteren (kurzzeitigen) Zuwartens und angesichts zweier Zahlungseingänge machen, ohne daß sie dieser Rechtsgestaltung durch diese (ohnedies zugunsten der beklagten Partei gesetzten) Verhaltensweisen verlustig gegangen wäre. Insoweit liegt damit auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - kein Abgehen von der in JBl 1987, 247 (248, Schlußsatz) ausgesprochenen Rechtsansicht vor; das hierin verwendete Einleitungswort „solange“ ist nämlich auch dort - im Sinnzusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen - nicht temporal, sondern konditional zu verstehen, sofern nicht der Gläubiger nachträglich ausdrücklich oder zumindest konkludent von der Ausübung seines Gestaltungsrechtes wiederum Abstand genommen hat und der Schuldner hievon rechtens ausgehen konnte (wovon freilich nach der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werden kann).Ratio der Bestimmung des Paragraph 13, KSchG - und diesem korrespondierend des hier maßgeblichen Pkt 12 Litera a, des Leasingvertrages - ist es, zu verhindern, daß ein Verbraucher (Leasingnehmer) vom Terminsverlust (von der Vertragsauflösung) überrascht wird (Kosesnik-Wehrle/ Lehofer/Mayer, aaO). Derartiges kann bei der Klägerin, welche nach den Feststellungen - freiwillig und pünktlich - überhaupt nur eine einzige (nämlich die allererste) Leasingrate bezahlte, wohl ernsthaft keine Rede sein. Da der vertraglich bedungene qualifizierte Verzug (mindestens sechs Wochen mit Nachfrist von zwei Wochen) gegeben war, konnte die Klägerin diesen auch zur Grundlage ihrer Vertragsaufhebung trotz zunächst noch weiteren (kurzzeitigen) Zuwartens und angesichts zweier Zahlungseingänge machen, ohne daß sie dieser Rechtsgestaltung durch diese (ohnedies zugunsten der beklagten Partei gesetzten) Verhaltensweisen verlustig gegangen wäre. Insoweit liegt damit auch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - kein Abgehen von der in JBl 1987, 247 (248, Schlußsatz) ausgesprochenen Rechtsansicht vor; das hierin verwendete Einleitungswort „solange“ ist nämlich auch dort - im Sinnzusammenhang mit den übrigen Entscheidungsgründen - nicht temporal, sondern konditional zu verstehen, sofern nicht der Gläubiger nachträglich ausdrücklich oder zumindest konkludent von der Ausübung seines Gestaltungsrechtes wiederum Abstand genommen hat und der Schuldner hievon rechtens ausgehen konnte (wovon freilich nach der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nicht ausgegangen werden kann).
Der Revision kommt daher aus allen diesen Gründen keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.