a) Da sich die Impugnationsklage nicht allgemein gegen den betriebenen Anspruch, sondern nur gegen die konkrete Exekutionsbewilligung der Anlassexekution richtet und somit im Verfahren nach § 36 EO nur die Frage zu lösen ist, ob die Anlassexekution zu Recht bewilligt wurde, reicht es für den Erfolg der Klage aus, wenn der geltend gemachte Impugnationsgrund im Zeitpunkt der Erlassung der Exekutionsbewilligung gegeben war, auch wenn er in der Folge weggefallen ist. Maßgeblich ist daher nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erstera) Da sich die Impugnationsklage nicht allgemein gegen den betriebenen Anspruch, sondern nur gegen die konkrete Exekutionsbewilligung der Anlassexekution richtet und somit im Verfahren nach Paragraph 36, EO nur die Frage zu lösen ist, ob die Anlassexekution zu Recht bewilligt wurde, reicht es für den Erfolg der Klage aus, wenn der geltend gemachte Impugnationsgrund im Zeitpunkt der Erlassung der Exekutionsbewilligung gegeben war, auch wenn er in der Folge weggefallen ist. Maßgeblich ist daher nicht der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung in erster
Instanz (stRsp; 3 Ob 120/58 = RZ 1959, 15; 3 Ob 45/66 = JBl 1966, 527
zu § 35 EO; 3 Ob 26/66 = SZ 39/41 u.a., zuletzt 4 Ob 301/88;zu Paragraph 35, EO; 3 Ob 26/66 = SZ 39/41 u.a., zuletzt 4 Ob 301/88;
RIS-Justiz RS0000924; Jakusch in Angst, § 36 EO Rz 37; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, § 36 EO Rz 46 unter Hinweis auf die „wohl zu überprüfende" Rsp, die gegenteilige Auffassung in der deutschen Lehre [vgl. dazu jüngst Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO64 (2006) § 768 RZ 4] und dem Hinweis zu § 39 Abs 1 Z 6 EO, dass in der E RZ 1998/47 [3 Ob 2397/96p] bei nachträglicher Tauglichkeit des Titels zur Sicherungsexekution, Umwandlung der Befriedigungsexekution in eine Sicherstellungsexekution bei Berichtigung des Pfandranges; Heller/Berger/Stix EO4, I 438 [weil eine nachträgliche Heilung einer ungültigen Exekution nicht nur wegen Verletzung der Rechte des Verpflichteten, sondern auch der etwaiger dritter Berechtigter unzulässig sei, denn auf diese Weise könnte der Rang der Pfandrechte anderer Gläubiger berührt werden]). Daher kann hier der Umstand, dass die klagende Partei - und zwei Monate nach Bewilligung der Räumungsexekution und erkennbar im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine Sicherheitsleistung für die mit der Impugnationsklage verbundene Aufschiebung der Räumungsexekution zu erlegen - den 2. Teil des Mietzinsrückstands von 40.000 EUR nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2004, ja nach dem Aktenstand gar nicht beglich, bei Beurteilung der Verzugsfolgen bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen des Räumungsverzichts nicht berücksichtigt werden. In der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird auch gegen die genannte Rsp nichts vorgetragen.RIS-Justiz RS0000924; Jakusch in Angst, Paragraph 36, EO Rz 37; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 36, EO Rz 46 unter Hinweis auf die „wohl zu überprüfende" Rsp, die gegenteilige Auffassung in der deutschen Lehre [vgl. dazu jüngst Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO64 (2006) Paragraph 768, RZ 4] und dem Hinweis zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO, dass in der E RZ 1998/47 [3 Ob 2397/96p] bei nachträglicher Tauglichkeit des Titels zur Sicherungsexekution, Umwandlung der Befriedigungsexekution in eine Sicherstellungsexekution bei Berichtigung des Pfandranges; Heller/Berger/Stix EO4, römisch eins 438 [weil eine nachträgliche Heilung einer ungültigen Exekution nicht nur wegen Verletzung der Rechte des Verpflichteten, sondern auch der etwaiger dritter Berechtigter unzulässig sei, denn auf diese Weise könnte der Rang der Pfandrechte anderer Gläubiger berührt werden]). Daher kann hier der Umstand, dass die klagende Partei - und zwei Monate nach Bewilligung der Räumungsexekution und erkennbar im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, eine Sicherheitsleistung für die mit der Impugnationsklage verbundene Aufschiebung der Räumungsexekution zu erlegen - den 2. Teil des Mietzinsrückstands von 40.000 EUR nicht fristgerecht bis zum 31. Dezember 2004, ja nach dem Aktenstand gar nicht beglich, bei Beurteilung der Verzugsfolgen bzw. des Vorliegens der Voraussetzungen des Räumungsverzichts nicht berücksichtigt werden. In der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird auch gegen die genannte Rsp nichts vorgetragen.
b) Zu prüfen ist hier die Wirksamkeit eines bedingten Exekutionsverzichts (§ 36 Abs 1 Z 3 EO), das heißt, ob die Bedingung für den Exekutionsverzicht der nun Beklagten eingetreten ist oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat in teilweiser Abkehr von seiner strengen älteren Rsp, wonach die Geltendmachung von Verzugsfolgen auch bei geringfügigem Verzug nicht als sittenwidrig anzusehen ist (vgl. 3 Ob 349/61 = HS 593/60 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014251), auf die sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Standpunkts stützen, auch der bloß eintägige Verzug bei Zahlung des Mietzinses für September 2004 mache den von ihnen abgegebenen Räumungsverzicht mangels Erfüllung der hiefür gesetzten Voraussetzungen unwirksam, nunmehr in mehreren Verzugsfolgen vergleichbarer Art betreffenden Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dass ein bloß geringfügiger Verzug im Allgemeinen noch nicht zu so weit reichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen soll (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812 für eineb) Zu prüfen ist hier die Wirksamkeit eines bedingten Exekutionsverzichts (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO), das heißt, ob die Bedingung für den Exekutionsverzicht der nun Beklagten eingetreten ist oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat in teilweiser Abkehr von seiner strengen älteren Rsp, wonach die Geltendmachung von Verzugsfolgen auch bei geringfügigem Verzug nicht als sittenwidrig anzusehen ist vergleiche 3 Ob 349/61 = HS 593/60 u.v.a.; RIS-Justiz RS0014251), auf die sich die Beklagten zur Rechtfertigung ihres Standpunkts stützen, auch der bloß eintägige Verzug bei Zahlung des Mietzinses für September 2004 mache den von ihnen abgegebenen Räumungsverzicht mangels Erfüllung der hiefür gesetzten Voraussetzungen unwirksam, nunmehr in mehreren Verzugsfolgen vergleichbarer Art betreffenden Entscheidungen den Standpunkt vertreten, dass ein bloß geringfügiger Verzug im Allgemeinen noch nicht zu so weit reichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen soll (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812 für eine
geringfügige Überschreitung der Leistungsfrist; 3 Ob 2212/96g = SZ
70/165 = EvBl 1998/45 = ecolex 1998, 201 = RdW 1998, 189 = ÖBA 1998, 400 = ZIK 1998, 138 für eine bloß geringfügige Nichterfüllung; 4 Ob 259/02w für eine geringfügige Minderzahlung; 3 Ob 323/02z = MietSlg 55.199 = WoBl 2005, 54/18 für eine geringfügige Minderzahlung bei einem Räumungsvergleich).
Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminverlusts, der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs oder der fehlenden Voraussetzungen für einen Räumungsverzicht gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (4 Ob 259/02w; 3 Ob 197/05z). Zwar ist die klagende Partei ungeachtet eines hohen Mietzinsrückstands, von dem sie vereinbarungsgemäß nur einen kleineren Teil getilgt hat (20.000 EUR von insgesamt 60.000 EUR) schon nach kurzer Zeit neuerlich mit einer (monatlichen) Mietzinsverbindlichkeit in Rückstand geraten, doch betrug der Verzug in diesem Fall lediglich einen Tag und war er überdies auf Krankheit, also auf einen unverschuldeten Umstand zurückzuführen. Da die klagende Partei - von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren auch zugestanden (AS 19) - das Einlangen des geschuldeten Mietzinsbetrags auf dem Konto der Beklagten einen Tag nach Fälligkeit (16. September 2004) bewirkte, geht der Hinweis der Beklagten auf den aufgrund des Bankweges anzunehmenden längeren Zahlungsverzug jedenfalls fehl. Der in diesem Fall ganz geringfügige Verzug, welcher keine nennenswerte Belastung der Beklagten als Gläubiger nach sich zog, rechtfertigt die gravierenden Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Räumungsverzichts (Verlust des Bestandobjekts) daher auch unter Berücksichtigung der früher eingetretenen erheblichen Zahlungsverzögerungen bei der Begleichung des Mietzinses, welche mit dem Räumungsvergleich samt bedingtem Räumungsverzicht bereinigt werden sollten, nicht.
Da infolge Geringfügigkeit der Überschreitung der Leistungsfrist bei Bezahlung des Mietzinses für September 2004 davon auszugehen ist, dass der von den Beklagten ausgesprochene Räumungsverzicht im Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung wirksam war und der dessen ungeachtet beantragten und bewilligten Räumungsexekution entgegensteht, braucht auf die weiter aufgeworfene Frage, ob dem Mahnschreiben der Hausverwaltung (auch) ein Räumungsverzicht zu entnehmen ist, nicht weiter eingegangen zu werden. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass bei Dauerschuldverhältnissen oder vereinbarten Ratenzahlungen bei wiederholten geringfügigen Überschreitungen der Leistungsfrist oder geringfügigen Minderleistungen geschuldeter Geldforderungen der strenge Maßstab anzuwenden ist.
Demnach müssen die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abgeändert werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.