Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Das Berufungsgericht konnte sich bei seiner Ausführung, die beklagte Partei habe die entgegen dem Vergleich nicht an den Beklagtenvertreter, sondern direkt an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen widerspruchslos angenommen, auf das Vorbringen der beklagten Partei in der Klagebeantwortung (S 2 = AS 11) stützen.
Die klagende Partei hat sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung weiterer S 200.000 samt 12 % Zinsen aus S 1,650.000 seit 21.10.1994 unter der - zulässigen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 13 zu § 206; Fasching ZPR**2 Rz 1350) - Bedingung verpflichtet, daß sie einen Betrag von S 944.342,75 nicht fristgerecht bis 20.10.1994 bezahlt. Tatsächlich leistete die klagende Partei in drei Teilzahlungen am 17. und 18.10.1994 infolge von Rechenfehlern nur S 944.272,80. Nachdem die beklagte Partei mit Schreiben vom 31.10.1994 darauf hingewiesen hatte, wurde am 3.11.1994 der Rest von S 69,95 an die beklagte Partei überwiesen.Die klagende Partei hat sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung weiterer S 200.000 samt 12 % Zinsen aus S 1,650.000 seit 21.10.1994 unter der - zulässigen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO, Rz 13 zu Paragraph 206,; Fasching ZPR**2 Rz 1350) - Bedingung verpflichtet, daß sie einen Betrag von S 944.342,75 nicht fristgerecht bis 20.10.1994 bezahlt. Tatsächlich leistete die klagende Partei in drei Teilzahlungen am 17. und 18.10.1994 infolge von Rechenfehlern nur S 944.272,80. Nachdem die beklagte Partei mit Schreiben vom 31.10.1994 darauf hingewiesen hatte, wurde am 3.11.1994 der Rest von S 69,95 an die beklagte Partei überwiesen.
Bei der Beurteilung, ob damit die - bei einem sogenannten Prämienvergleich durchaus übliche - Bedingung für die weitere Zahlung von S 200.000 erfüllt ist, konnten sich die Vorinstanzen auf keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stützen. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch in einigen Entscheidungen zu den Voraussetzungen des Eintritts eines vereinbarten Terminsverlustes, wonach bei Verzug des Schuldners mit einer Teilleistung alle noch ausstehenden Teilleistungen sofort fällig werden (Koziol/Welser I10 212), Stellung genommen.
In der Entscheidung GlU 8423 lag eine vertragsmäßige Verpflichtung zur "vollen und pünktlichen" Erfüllung einer im Ausgleichswege übernommenen Verbindlichkeit bei sonstigem Wiederaufleben der ursprünglichen Schuld vor. Der Oberste Gerichtshof führte (die Gründe des Berufungsgerichtes übernehmend) aus, der Umstand, daß von einer Wechselsumme von 600 fl 48 kr nur 600 fl vor Verfall und 48 kr zwei Tage nach Verfall gezahlt wurden, der Abgang also nur ganz geringfügig war, könne daran nichts ändern, den Eintritt der Resolutivbedingung nicht ungeschehen machen, weil Verträge genau erfüllt werden müßten und eine Schuld, solange ein noch so kleiner Teil nicht berichtigt sei, nicht voll gezahlt sei.
In der Entscheidung vom 4.10.1961 HS 593/60 wurden Wiederaufleben und Terminsverlust bei einem Ratenvergleich auch bei einem nur eintägigen Verzug bejaht. Die Meinung, daß bei Gewährung von Ratenzahlungen und einem bedingten Nachlaß eine geringfügige Verspätung ohne Bedeutung sei, würde den Abschluß solcher Vereinbarungen in Frage stellen, da es sich ja nur schwer feststellen lasse, wo die Grenze liege. Vielmehr sei davon auszugehen, daß Vereinbarungen, mit welchen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt und Zahlungsfristen bewilligt werden, streng auszulegen seien.
Ebenso wurde in der Entscheidung vom 31.3.1965 SZ 38/49 der Eintritt des Terminsverlustes bejaht, weil bei Überweisung eines geschuldeten Betrages von S 1.000 die von der beklagten Partei zu entrichtende Zustellgebühr von S 3 nicht beachtet wurde, sodaß nur S 997 beim Gläubiger eingingen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, der Gläubiger habe Anspruch auf Erhalt des ganzen geschuldeten Betrages. Es sei bei Überweisung durch Postanweisung allgemein bekannt und habe auch dem Kläger bekannt sein müssen, daß eine Zustellgebühr berechnet werde. Da es sich bei dem Vergleich um die Bewilligung von Zahlungsfristen für einen bereits geschuldeten Betrag gehandelt habe, genüge auch ein geringfügiger Verzug zur Geltendmachung des Terminsverlustes.
Auch die Entscheidung vom 27.3.1973 HS 8.298 = RZ 1973, 142 geht davon aus, daß Vereinbarungen, mit denen einem Schuldner ein Nachlaß gewährt wird oder Zahlungsfristen eingeräumt werden, streng auszulegen sind, weshalb schon ein geringfügiger Verzug den Gläubiger berechtigt, das Wiederaufleben der Forderung oder den Terminsverlust geltend zu machen. In diesem Fall wurde aber wegen vorbehaltloser Annahme der vom Schuldner erbrachten unvollständigen Leistung durch den Gläubiger ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung des Terminsverlustes bzw des Wiederauflebens der Forderung angenommen.
In der Entscheidung ÖBA 1988/72 = WBl 1987, 347 führte der Oberste Gerichtshof aus, auch die insgesamt betrachtet geringfügige und nur relativ kurze Zeit bestehende Überschreitung eines Drei-Raten-Rückstandes habe zur Geltendmachung des Terminsverlustes berechtigt. Es liege nicht der Normalfall eines Terminsverlustes etwa im Sinn des § 13 KSchG vor, sondern es sei im Vergleichsweg ein Nachlaß (zumindest der Zinsen) gewährt worden, sofern den Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen werde. In einem solchen Fall führe die Auslegung im Zweifel dazu, daß die für den Terminsverlust vereinbarten Folgen schon aufgrund einer verhältnismäßig geringfügigen Verzögerung geltend gemacht werden können. Es handle sich nicht nur um eine "geringe Ungenauigkeit" der Leistung, sondern die Kläger hätten durch viele Jahre zwei Raten von vornherein und dann auch trotz Einmahnung die Wertsicherung nicht bezahlt.In der Entscheidung ÖBA 1988/72 = WBl 1987, 347 führte der Oberste Gerichtshof aus, auch die insgesamt betrachtet geringfügige und nur relativ kurze Zeit bestehende Überschreitung eines Drei-Raten-Rückstandes habe zur Geltendmachung des Terminsverlustes berechtigt. Es liege nicht der Normalfall eines Terminsverlustes etwa im Sinn des Paragraph 13, KSchG vor, sondern es sei im Vergleichsweg ein Nachlaß (zumindest der Zinsen) gewährt worden, sofern den Verpflichtungen fristgerecht nachgekommen werde. In einem solchen Fall führe die Auslegung im Zweifel dazu, daß die für den Terminsverlust vereinbarten Folgen schon aufgrund einer verhältnismäßig geringfügigen Verzögerung geltend gemacht werden können. Es handle sich nicht nur um eine "geringe Ungenauigkeit" der Leistung, sondern die Kläger hätten durch viele Jahre zwei Raten von vornherein und dann auch trotz Einmahnung die Wertsicherung nicht bezahlt.
In der Entscheidung RdW 1989, 301 vertrat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht, der Terminsverlust wäre eine unangemessene Sanktion, wenn es nur wegen Auslegungsdifferenzen mit einem verhältnismäßig geringfügigen Wertsicherungsbetrag zu einem Zahlungsverzug gekommen wäre; davon könne hier nicht gesprochen werden, weil der Beklagte insgesamt S 102.250,50 geschuldet habe.
In der Lehre führt Stanzl in Klang IV/1 698 zu den Rechtsfolgen des Terminsverlustes aus, geringe Ungenauigkeiten der Leistung führten nicht zum Terminsverlust.
Ehrenzweig/Mayrhofer, Das Recht der Schuldverhältnisse. Allgemeiner Teil3 377 lehrt, die Geltendmachung des Terminsverlustes wegen einer geringfügigen Ungenauigkeit des Leistungsausmaßes, zB weil statt S
6.203 nur S 6.200 rechtzeitig gezahlt worden sind, verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher unzulässig.
Auch nach Binder in Schwimann, ABGB**2, Rz 49 zu § 904 führen geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust.Auch nach Binder in Schwimann, ABGB**2, Rz 49 zu Paragraph 904, führen geringfügige Verzögerungen oder Ungenauigkeiten bei der Leistungserbringung wegen des sonstigen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zum Terminsverlust.
Roth in MünchKomm BGB3, Rz 438 zu § 242, bezeichnet es als rechtsmißbräuchlich, weittragende Rechtsfolgen an vergleichsweise geringfügige Fehler und Verstöße der Gegenpartei zu knüpfen. Nach Heinrichs in Palandt BGB56, Rz 53 zu § 242 gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß geringfügige Pflichtverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben; Rechtsmißbrauch sei nur gegeben, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weitreichende eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden.Roth in MünchKomm BGB3, Rz 438 zu Paragraph 242,, bezeichnet es als rechtsmißbräuchlich, weittragende Rechtsfolgen an vergleichsweise geringfügige Fehler und Verstöße der Gegenpartei zu knüpfen. Nach Heinrichs in Palandt BGB56, Rz 53 zu Paragraph 242, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß geringfügige Pflichtverletzungen ohne Rechtsfolgen bleiben; Rechtsmißbrauch sei nur gegeben, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlos gebliebenen Verstoß weitreichende eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden.
Der erkennende Senat bejaht auch im vorliegenden Fall, in dem zwar mangels Vereinbarung von Teilleistungen kein Terminsverlust vorliegt, daß die Ausnutzung einer derart geringfügigen, auf einen Rechenfehler zurückzuführenden Minderzahlung von S 69,95 in Relation zum fälligen Betrag von S 944.342,75, die sofort nach deren Bekanntwerden nachgeholt wurde, durch den Kläger unzulässig ist: Wenn auch eine § 242 dBGB, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, entsprechende Bestimmung in Österreich nicht gesetzlich normiert ist, so sind doch zur Beurteilung die gesetzlichen Wertungen für vergleichbare Fälle heranzuziehen. So sieht § 39a VersVG idF BGBl 1994/509 vor, daß dann, wenn der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S in Verzug ist, eine im § 38 oder § 39 VersVG vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht eintritt. Auch in der früheren Rechtsprechung des OGH (VersRdSch 1990/201 ua) wurde bei geringfügigen Prämienverstößen die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht generell bejaht (vgl auch Knappmann in Prölss/Martin VVG25 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).Der erkennende Senat bejaht auch im vorliegenden Fall, in dem zwar mangels Vereinbarung von Teilleistungen kein Terminsverlust vorliegt, daß die Ausnutzung einer derart geringfügigen, auf einen Rechenfehler zurückzuführenden Minderzahlung von S 69,95 in Relation zum fälligen Betrag von S 944.342,75, die sofort nach deren Bekanntwerden nachgeholt wurde, durch den Kläger unzulässig ist: Wenn auch eine Paragraph 242, dBGB, wonach der Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, entsprechende Bestimmung in Österreich nicht gesetzlich normiert ist, so sind doch zur Beurteilung die gesetzlichen Wertungen für vergleichbare Fälle heranzuziehen. So sieht Paragraph 39 a, VersVG in der Fassung BGBl 1994/509 vor, daß dann, wenn der Versicherungsnehmer bloß mit nicht mehr als 10 vH der Jahresprämie, höchstens aber mit 800 S in Verzug ist, eine im Paragraph 38, oder Paragraph 39, VersVG vorgesehene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht eintritt. Auch in der früheren Rechtsprechung des OGH (VersRdSch 1990/201 ua) wurde bei geringfügigen Prämienverstößen die Leistungsfreiheit des Versicherers nicht generell bejaht vergleiche auch Knappmann in Prölss/Martin VVG25 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Auch § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO, wonach bei Verzug des Schuldners eine qualifizierte Mahnung erforderlich ist, kann die gesetzliche Wertung entnommen werden, daß ein geringfügiger Verzug - außer bei Vorliegen besonderer Umstände - noch nicht allein zu weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen soll.Auch Paragraph 53, Absatz 4, AO und Paragraph 156, Absatz 4, KO, wonach bei Verzug des Schuldners eine qualifizierte Mahnung erforderlich ist, kann die gesetzliche Wertung entnommen werden, daß ein geringfügiger Verzug - außer bei Vorliegen besonderer Umstände - noch nicht allein zu weitreichenden Rechtsfolgen für den Schuldner führen soll.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist somit im Ergebnis zu billigen.
Es kann nicht angenommen werden, daß die Parteien andere als die dem Gesetz zu entnehmenden Wertungen für den Fall einer nur geringen Nichterfüllung des Vergleiches der Vereinbarung zugrundegelegt haben.
Die von der beklagten Partei dagegen ins Treffen geführten Umstände sind bedeutungslos.
Ob der die Minderzahlung bewirkende Rechenfehler der klagenden Partei bzw deren Leuten oder einem hiefür zugezogenen Bankangestellten unterlaufen ist, für dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfen die klagende Partei gemäß § 1313a ABGB wie für eigenes haftet, ist im Verhältnis zur beklagten Partei bedeutungslos. Die beklagte Partei kann aus einem allfälligen Regreßanspruch der klagenden Partei nicht ableiten, daß ihr gegenüber die klagende Partei eher zahlungspflichtig wäre.Ob der die Minderzahlung bewirkende Rechenfehler der klagenden Partei bzw deren Leuten oder einem hiefür zugezogenen Bankangestellten unterlaufen ist, für dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfen die klagende Partei gemäß Paragraph 1313 a, ABGB wie für eigenes haftet, ist im Verhältnis zur beklagten Partei bedeutungslos. Die beklagte Partei kann aus einem allfälligen Regreßanspruch der klagenden Partei nicht ableiten, daß ihr gegenüber die klagende Partei eher zahlungspflichtig wäre.
Die beklagte Partei verkennt weiters, daß hier nicht der Vergleichsabschluß selbst, sondern ausschließlich die Exekutionsführung bei einer derart geringfügigen Minderzahlung mit Oppositionsklage bekämpft wird.
Daß die klagende Partei nicht entsprechend dem Vergleich zuhanden des Beklagtenvertreters Zahlung leistete, kann schon deshalb keine Konsequenz haben, weil diese Zahlung von der beklagten Partei akzeptiert wurde. Die Zahlung nicht auf einmal, sondern in drei Teilbeträgen, wodurch der Rechenfehler leichter unterlaufen konnte, vermag schon im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Fehlbetrages keine Änderung der Beurteilung bewirken.
Daß es auch bei der Erfüllung anderer Vergleichspunkte zu Verzögerungen gekommen sei, ist schon deshalb bedeutungslos, weil die fristgerechte Zahlung laut diesen Vergleichspunkten nicht Voraussetzung für den Eintritt der Bedingung der weiteren Zahlung von S 200.000 war.
Soweit die beklagte Partei Ausführungen zur Beweislast macht, verkennt sie, daß das Erstgericht das Vorliegen eines Rechenfehlers als Ursache der geringfügigen Minderzahlung ausdrücklich festgestellt hat.
Schließlich ist den Vorinstanzen auch darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig war, mit der nicht das Zustandekommen des Vergleichs, sondern die gegen den Titel verstoßende Exekutionsführung bekämpft wird (vgl JBl 1995, 461 [Mader]).Schließlich ist den Vorinstanzen auch darin zuzustimmen, daß im vorliegenden Fall die Einbringung einer Oppositionsklage zulässig war, mit der nicht das Zustandekommen des Vergleichs, sondern die gegen den Titel verstoßende Exekutionsführung bekämpft wird vergleiche JBl 1995, 461 [Mader]).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.