Rechtssatz RS0108837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108837
Entscheidungsdatum
14.06.2016
Rechtssatz
Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des § 39a VersVG, § 53 Abs 4 AO und § 156 Abs 4 KO als vereinbart anzunehmen, daß eine bloße geringe Nichterfüllung (hier S 69, 95) die weitere Zahlungspflicht nicht auslöst.Wird in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, daß mit der fristgerechten Zahlung eines Betrages von rund neunhundertfünfzigtausend Schilling die Schuld getilgt ist, bei Verzug aber weitere zweihunderttausend Schilling zu zahlen sind, ist auf Grund der gesetzlichen Wertungen des Paragraph 39 a, VersVG, Paragraph 53, Absatz 4, AO und Paragraph 156, Absatz 4, KO als vereinbart anzunehmen, daß eine bloße geringe Nichterfüllung (hier S 69, 95) die weitere Zahlungspflicht nicht auslöst.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2212/96g
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2212/96g
Veröff: SZ 70/165
- 1 Ob 193/99k
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 1 Ob 193/99k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Geringfügige Überschreitung der bedungenen Leistungsfrist. (T1)
- 8 Ob 75/00p
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 75/00p
Vgl auch; Beisatz: Auslegung einer Vereinbarung nicht als Prämienvergleich. (T2)
- 4 Ob 259/02w
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 259/02w
Vgl auch; Beisatz: Auch eine Überschreitung der Leistungsfrist um vier Tage löst den Verzug nicht aus, wenn nach den gegebenen Umständen die Verzögerung auf einer vom Schuldner gewählten und vom Gläubiger nicht zurückgewiesenen Zahlungsweise beruhte. (T3)
- 3 Ob 323/02z
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 323/02z
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wesentlich ist auch, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers auf die Folgen der verspäteten Zahlung des Prämienvergleichs nicht hinwies, sondern die Restzahlung annahm. (T4)
- 3 Ob 191/12b
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 191/12b
Vgl auch
- 3 Ob 226/12z
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 226/12z
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 104/16i
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 104/16i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: ABER: Eine Verzögerung von 12 Tagen ist damit nicht zu vergleichen. (T5);
Veröff: SZ 2016/63
Schlagworte
950.000 S, 200.000 S
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108837
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_0030OB02212_96G0000_001