Begründung:
Die Parteien schlossen in umgekehrter Parteienrollenverteilung am 28. Jänner 2000 einen gerichtlichen Vergleich mit nachstehendem wesentlichen Inhalt:
"1) Die beklagten Parteien [nun klagenden Parteien] verpflichten sich zur ungeteilten Hand, dem Kläger [nun Beklagten] zu Handen des Klagevertreters den Betrag von 550.000 S samt 10 % Zinsen p.a. ab 1. Juni 1999 sowie die Kosten von 155.000 S ... bis 1. Juli 2000 zu bezahlen.
Weiters verpflichten sich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, die Blumenhandlung ... samt einem Nebenraum bis 1. Juli 2000 geräumt von eigenen Fahrnissen unter Verzicht auf jeden Räumungsaufschub zu übergeben. ...
2) Von den unter Punkt 1) genannten Verpflichtungen können sich die beklagten Parteien befreien, wenn sie der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters einen Betrag von 1 Mio S ... in drei Raten wie folgt bezahlen:
a) 333.000 S am 1. Juni 2000;
b) 333.000 S am 31. Dezember 2000;
c) 334.000 S am 1. März 2001.
Für diese drei Raten gilt ein fünftägiges Respiro. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Bezahlung einer Rate tritt Punkt 1) in Kraft ..."
Am 6. Juni 2000 zahlte der Erstkläger namens der zweitklagenden Partei an den (nunmehrigen) Beklagtenvertreter per Überweisung 311.418,36 S und am 7. Juni 2000 18.581,64 S, insgesamt daher 330.000 S. Am 5. Dezember 2000 zahlte er in der Kanzlei des Beklagtenvertreters in Gegenwart eines Zeugen bar 330.000 S. Der Rechtsanwalt bestätigte den Empfang dieses Betrags. Anlässlich dieser Zahlung sprachen weder der Rechtsanwalt noch der Erstkläger irgendetwas über den Vergleich (die Zahlungen, den offenen Betrag oder die Räumung). Der Beklagtenvertreter fragte auch nicht nach, er hatte weder Auftrag noch Ermächtigung seines Mandanten, den abgeschlossenen Vergleich abzuändern.
Am 5. März 2001 zahlte der Erstkläger bei einem Postamt 147.000 S auf das Konto des Beklagtenvertreters ein und schrieb am selben Tag ein Fax an den Beklagtenvertreter mit folgendem Inhalt:
"Restgelt wird abgezogen Wegen Finanzam Exqision Fin. Für 23 Bezirg Str.Nr. EZ.25.01 Beitrag - 193.034,- S zusammen macht, 147.000,- S = 340.000 S".
Am 6. März 2001 zahlte die zweitklagende Partei als Drittschuldnerin auf Grund des Bescheids des Finanzamts für den 23. Bezirk über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zugunsten der bekanntgegebenen Abgabenschuld des Beklagten von 193.034 S genau diesen Betrag an das Finanzamt. Vor dieser Zahlung hatte der Beklagte die entsprechende Pfändungsanzeige erhalten, selbst aber keine Zahlung getätigt.
Im Dezember 2000 beantragte der Beklagte die Fahrnisexekution zur Hereinbringung des Restbetrags von 122.336,11 S sA und die (Exekution durch) Räumung der im Vergleich genannten Blumenhandlung. Das Erstgericht bewilligte diese Exekution. Auf Grund der Zahlung von 147.000 S schränkte der Beklagte die Exekution (mit am 22. März 2001 eingegangenem Schriftsatz) auf die Räumungsexekution ein und überwies den nach seiner Berechnung zuviel gezahlten Betrag von 21.605,59 S zurück.
Mit ihrer Klage begehrten die klagenden Parteien das Urteil, der Anspruch des Beklagten aus dem Vergleich vom 28. Jänner 2000, zu dessen Hereinbringung die Räumungs- und die Fahrnisexekution vom Erstgericht am 10. Februar 2001 bewilligt wurde, sei erloschen. Dazu brachten sie im Wesentlichen vor, sie hätten entsprechend dem Vergleich am 1. Juni 2000 330.000 S, am 5. Dezember 2000 330.000 S und am 5. März 2001 147.000 S jeweils an den Beklagtenvertreter und 193.034 S am 6. März 2001 als Drittschuldner zugunsten eines Steuerkontos des Beklagten an das Finanzamt bezahlt. Die geringfügige und rechtlich unerhebliche Modifikation der Bezahlung von 330.000 S statt 333.000 S sei anlässlich der Barzahlung beim Beklagtenvertreter einvernehmlich erfolgt. Der Termin der Zahlung beim Finanzamt am 6. und nicht am 5. sei über Ersuchen des zuständigen Referenten auf Grund eines Terminproblems erfolgt. Die klagenden Parteien hätten somit ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich gemäß dessen Punkt 2) erfüllt, weshalb die beklagte Partei zu Unrecht Exekution führe.
Ergänzend brachten die klagenden Parteien vor, die zweitklagende Partei sei als Drittschuldner zur Zahlung an das Finanzamt verpflichtet gewesen. In der Nichtrückzahlung der rund 193.000 S und dem "nicht einmal Anbieten der Rückzahlung dieses Betrags" sei ein Anerkenntnis auf Abänderung des Vergleichs in dem Sinn zu sehen, dass die Zustimmung zur Abwicklung laut Punkt 2) erteilt worden sei. Das Verhalten des Beklagtenvertreters, nicht auf die fehlenden 3.000 S aufmerksam zu machen, widerspreche Treu und Glauben. So habe er arglistig den Glauben des Erstklägers herbeigeführt, die Rate sei ordnungsgemäß bezahlt worden. Der Beklagte müsse sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen.
Der Beklagte wandte ein, die klagenden Parteien hätten schon die erste Rate nicht vollständig bezahlt, weshalb Punkt 1) des gerichtlichen Vergleichs gelte. Der Beklagte sei aus persönlichen Gründen im Sommer 2000 nicht in der Lage gewesen, sogleich Exekution zu führen und habe noch abgewartet, ob die klagenden Parteien weitere Zahlungen entsprechend Punkt 1) des Vergleichs erbringen würden. Bei der Übergabe der 330.000 S am 5. Dezember 2000 sei zwischen dem Erstkläger und dem Beklagtenvertreter inhaltlich nichts gesprochen worden. Es sei keine einvernehmliche "geringfügige Modifikation" der Bezahlung erfolgt. Die Minderzahlung von 3.000 S treffe den Beklagten als Pensionisten mit noch offenen Verbindlichkeiten aus der Zeit seines aktiven Berufslebens sehr schwer. Durch die Tilgung der Finanzamtschuld, deren Höhe im Übrigen strittig sei, habe der Erstkläger den Beklagten der Möglichkeit von Ratenzahlungen enthoben und dadurch geschädigt. Im Übrigen sei die Zahlung der dritten Rate an das Finanzamt am 6. März 2001 verspätet erfolgt. Schließlich liege schikanöse Rechtsausübung vor.
Der Beklagte ergänzte sein Vorbringen dahin, dass er noch nicht rechtskräftig zur Zahlung der Finanzamtforderung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagtenvertreter habe weder den Auftrag noch die Vollmacht seines Mandanten zur Abänderung des gerichtlichen Vergleichs gehabt und auch keinen Rechtsfolgewillen hiefür gehabt.
Das Erstgericht, das im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen traf, wies das Klagebegehren zur Gänze ab. In ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte die Erstrichterin zur Auffassung, es sei keine Vereinbarung über das Abgehen vom Vergleich geschlossen worden. Es könne aus dem Verhalten des Beklagtenvertreters kein Vertragswille konstruiert werden. Es sei diesem auch nicht zugestanden, das Zahlungsverhalten seines Prozessgegners zu hinterfragen, zumal dieser anwaltlich vertreten gewesen sei und im Übrigen großes Misstrauen und damit starke Emotionen gegen den Beklagten gehabt habe. Die Kläger hätten es selbst zu verantworten, dass sie den Vergleich nur schlampig erfüllt und zweimal um 3.000 S weniger als vereinbart gezahlt hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der klagenden Parteien dahin [in Wahrheit nur teilweise] Folge, dass es den Anspruch des Beklagten aus dem Vergleich vom 28. Jänner 2000 insoweit für erloschen erklärte, als zu dessen Hereinbringung die Exekution durch zwangsweise Räumung vom Erstgericht bewilligt wurde. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei.
Nach seiner Ansicht habe der Beklagtenvertreter, weil die Zahlungszeitpunkte jeweils dem Punkt 2) des Vergleichs entsprochen hätten, erkennen müssen, dass der Beklagte die Zahlungen entsprechend dieser Variante leisten habe wollen. Der Vergleich habe gemäß seiner Doppelfunktion auch zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis samt den dazugehörigen nebenvertraglichen Sorgfalts-, Schutz- und Aufklärungspflichten begründet. Diese bestünden grundsätzlich dann, wenn der Gegner nach redlicher Verkehrsübung Aufklärung erwarten habe dürfen. Dies habe insbesondere bei einer vorhersehbaren Interessengefährdung des Gegners zu gelten. Eine solche sei gegeben und vorhergesehen gewesen, wie sich aus der unmittelbar nach der Zahlung am 5. Dezember 2000 beantragten Fahrnis- und Räumungsexekution ergebe. Der Beklagtenvertreter, der die Zahlung entgegengenommen habe, habe die den Beklagten treffenden Schutz- und Aufklärungspflichten wahrzunehmen gehabt und könne sich nicht auf dieser Aufklärung entgegenstehende Standespflichten berufen. Davon abgesehen sei eine anwaltliche Vertretung der Kläger in der Erfüllungsphase des Vergleichs nicht festgestellt. Im Sinne der im redlichen Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche wäre zu fordern gewesen, dass der Beklagtenvertreter dies zur Sprache bringe, wenn er die geringfügigen betraglichen Abweichungen zum Anlass dafür nehmen wolle, eine Erfüllung des Vergleichs iSd Punkts 2) nicht mehr zuzulassen. Dem Beklagtenvertreter sei zufolge seiner beruflichen Sachkenntnis als Rechtsanwalt gewissermaßen eine Garantenstellung zugekommen. Wenn auch Schweigen grundsätzlich keinen Erklärungswert habe, komme diesem Schweigen dennoch Bedeutung zu, wenn der Vertragspartner nach redlicher Verkehrsübung zu einer Aufklärung verhalten gewesen wäre. Nach Treu und Glauben iSd dargestellten Schutz- und Aufklärungspflichten hätte der Beklagtenvertreter reden müssen, wenn er mit den für ihn erkennbar iSd Punkts 2) erbrachten Leistungen nicht einverstanden gewesen wäre. Seinem Schweigen komme daher die Bedeutung einer Zustimmung zu den geringfügigen Abweichungen gegen den Vergleichsbedingungen zu.