Die Revision der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf Lehrmeinungen in Österreich und Deutschland (Stanzl in Klang² IV/1, 698; Mayrhofer in Ehrenzweig³, Schuldrecht AT 377; Binder in Schwimann, ABGB² § 904 Rz 3; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 904 Rz 14) schon wiederholt den Eintritt des Terminsverlusts sowie den Wegfall oder den Eintritt der im Prämienvergleich vorgesehenen Verzugsfolgen als unangemessene Sanktion beurteilt. So etwa, wenn der Zahlungspflichtige zufolge einer unterschiedlichen Auffassung über die Berechnung der Wertsicherungsbeträge mit einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag in Verzug geraten war (RdW 1989, 301) oder eine geringfügige - auf einen Rechenfehler zurückzuführende - Minderzahlung erfolgte, die sogleich nach Bekanntwerden des Rechenfehlers nachgeholt wurde (SZ 70/165 = EvBl 1998/45). Auch eine Überschreitung der Leistungsfrist um vier Tage löste nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes den Verzug nicht aus, weil nach den dort gegebenen Umständen die Verzögerung auf einer vom Schuldner gewählten und vom Gläubiger nicht zurückgewiesenen Zahlungsweise beruhte (1 Ob 193/99k). Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, richtet sich somit nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen. Maßgeblich sind dabei der Inhalt der zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten von Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit der Minderleistung.Die Revision der Klägerin ist - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat unter Bezugnahme auf Lehrmeinungen in Österreich und Deutschland (Stanzl in Klang² IV/1, 698; Mayrhofer in Ehrenzweig³, Schuldrecht AT 377; Binder in Schwimann, ABGB² Paragraph 904, Rz 3; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 904, Rz 14) schon wiederholt den Eintritt des Terminsverlusts sowie den Wegfall oder den Eintritt der im Prämienvergleich vorgesehenen Verzugsfolgen als unangemessene Sanktion beurteilt. So etwa, wenn der Zahlungspflichtige zufolge einer unterschiedlichen Auffassung über die Berechnung der Wertsicherungsbeträge mit einem verhältnismäßig geringfügigen Betrag in Verzug geraten war (RdW 1989, 301) oder eine geringfügige - auf einen Rechenfehler zurückzuführende - Minderzahlung erfolgte, die sogleich nach Bekanntwerden des Rechenfehlers nachgeholt wurde (SZ 70/165 = EvBl 1998/45). Auch eine Überschreitung der Leistungsfrist um vier Tage löste nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes den Verzug nicht aus, weil nach den dort gegebenen Umständen die Verzögerung auf einer vom Schuldner gewählten und vom Gläubiger nicht zurückgewiesenen Zahlungsweise beruhte (1 Ob 193/99k). Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, richtet sich somit nach den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen. Maßgeblich sind dabei der Inhalt der zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten von Gläubiger und Schuldner im Zusammenhang mit der Minderleistung.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Berufungsgericht den Eintritt der im Prämienvergleich vorgesehenen Verzugsfolgen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls verneint. Es hat dabei berücksichtigt, dass die Schuld, zu deren Erfüllung sich der Beklagte verpflichtet hatte, betraglich nicht feststand und der Beklagte daher gezwungen war, seine Zahlungsverpflichtung zur Erfüllung des Prämienvergleichs selbst zu ermitteln. Dabei ist ihm bei Berechnung des Kostenersatzes ein Rechenfehler unterlaufen. Das Berufungsgericht hat aber auch das Verhalten des Klagevertreters berücksichtigt, der zunächst nur Aufklärung der Minderzahlung und - nach Erkennbarkeit des Rechenfehlers - "Restzahlung" verlangte, nicht jedoch auf die Folgen einer verspäteten Zahlung des Prämienvergleichs hinwies, sondern vielmehr die sich aus dem aufgeklärten Rechenfehler ergebende Restzahlung annahm. Mitberücksichtigt wurde dabei, dass die Minderzahlung 1 % des geschuldeten Betrages ausmachte. Der Beurteilung dieser Streitsache kommt keine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Eine - im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende - grobe Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Die Revision der klagenden Partei wird daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente.