Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grunde zulässig; er ist im Ergebnis auch berechtigt.
Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 56/13 hatte einen Fall zum Gegenstand, in welchem dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das einer Befriedigungsexekution zugrunde liegende Versäumungsurteil bewilligt wurde. Dadurch trat das Titelverfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist befunden hatte (§ 150 Abs 1 ZPO), womit der somit als rechtzeitig anzusehende Widerspruch des Beklagten zum Tragen kam. Der der Befriedigungsexekution zugrunde liegende Exekutionstitel war damit zwar unwirksam geworden; als Versäumungsurteil, gegen das Widerspruch erhoben wurde, hatte er jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach § 371 EO behalten. Da somit schon für den Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherungsexekution zu bejahen waren, lehnte der Oberste Gerichtshof die (gänzliche) Einstellung der Exekution ab und erachtete statt dessen die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Sicherungsexekution als gegeben.Die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung SZ 56/13 hatte einen Fall zum Gegenstand, in welchem dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das einer Befriedigungsexekution zugrunde liegende Versäumungsurteil bewilligt wurde. Dadurch trat das Titelverfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist befunden hatte (Paragraph 150, Absatz eins, ZPO), womit der somit als rechtzeitig anzusehende Widerspruch des Beklagten zum Tragen kam. Der der Befriedigungsexekution zugrunde liegende Exekutionstitel war damit zwar unwirksam geworden; als Versäumungsurteil, gegen das Widerspruch erhoben wurde, hatte er jedoch seine Eignung als Grundlage einer Sicherungsexekution nach Paragraph 371, EO behalten. Da somit schon für den Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherungsexekution zu bejahen waren, lehnte der Oberste Gerichtshof die (gänzliche) Einstellung der Exekution ab und erachtete statt dessen die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Sicherungsexekution als gegeben.
Hingegen wurde im der SZ 66/109 zugrunde liegenden Fall dem Beklagten, der gegen das der Befriedigungsexekution zugrunde liegende, wegen Versäumung der Klagebeantwortungsfrist ergangene Versäumungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und - eventualiter - Widerspruch erhoben hatte, die Wiedereinsetzung bewilligt. Dadurch kam der nur für den Fall der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erhobene Widerspruch nicht zur Wirkung, weshalb die Voraussetzungen für die Bewilligung der Sicherungsexekution von vornherein nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag nicht gegeben waren. Eine Umwandlung in eine Sicherungsexekution kam daher nicht in Betracht, sodaß die von Anfang an und auch noch im Entscheidungszeitpunkt nicht durch einen Exekutionstitel gedeckte Exekution einzustellen war.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit keinem der dargestellten Fälle vergleichbar. Hier lagen zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherungsexekution nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt der gegen die Beklagte erlassene Wechselzahlungsauftrag nicht wirksam zugestellt war und daher keinen Exekutionstitel iS § 371 Z 2 EO darstellte (JBl 1994,763 ua). Mit dem in SZ 56/13 beurteilten Sachverhalt ist daher der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Aber auch zum in SZ 66/109 beurteilten Fall besteht ein entscheidender Unterschied, da hier der Wechselzahlungsauftrag am 26.4.1996 der Beklagten zugestellt wurde und daher zwar nicht von Anfang an, aber seit diesem Zeitpunkt - und damit auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag - eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution bestand.Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit keinem der dargestellten Fälle vergleichbar. Hier lagen zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Sicherungsexekution nicht vor, da zu diesem Zeitpunkt der gegen die Beklagte erlassene Wechselzahlungsauftrag nicht wirksam zugestellt war und daher keinen Exekutionstitel iS Paragraph 371, Ziffer 2, EO darstellte (JBl 1994,763 ua). Mit dem in SZ 56/13 beurteilten Sachverhalt ist daher der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Aber auch zum in SZ 66/109 beurteilten Fall besteht ein entscheidender Unterschied, da hier der Wechselzahlungsauftrag am 26.4.1996 der Beklagten zugestellt wurde und daher zwar nicht von Anfang an, aber seit diesem Zeitpunkt - und damit auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag - eine taugliche Grundlage für eine Sicherungsexekution bestand.
Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der schon vom Rekursgericht herangezogene, durch die EO-Nov 1995 geschaffene § 39 Abs 1 Z 10 EO, nach dem die Exekution ua dann einzustellen ist, wenn sie nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist. Mit dieser Bestimmung trug der Gesetzgeber der (vor allem durch zweitinstanzliche Entscheidungen geprägten) Rechtsprechung Rechnung, die den Fall, daß dem Exekutionsverfahren die Grundlage eines vollstreckbaren Exekutionstitels fehlt, als einen dem Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 1 EO rechtsähnlichen Sachverhalt betrachtete, der der Weiterführung der Exekution entgegensteht und über Antrag zu ihrer Einstellung führt (RPflSlgE 1984/139; MietSlg 39.830; 40.835 ua; vgl auch die Entscheidungen des OGH RPflSlgE 1990/105 und SZ 66/109; Heller-Berger-Stix 516). Diese Rechtsprechung sollte zur Klarstellung ausdrücklich als Einstellungsgrund (§ 39 Abs 1 Z 10 EO) ins Gesetz aufgenommen werden (RV 195 BlgNR 19.GP zu Art I Z 8 der EO-Nov 1995).Maßgebend ist in diesem Zusammenhang der schon vom Rekursgericht herangezogene, durch die EO-Nov 1995 geschaffene Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO, nach dem die Exekution ua dann einzustellen ist, wenn sie nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt ist. Mit dieser Bestimmung trug der Gesetzgeber der (vor allem durch zweitinstanzliche Entscheidungen geprägten) Rechtsprechung Rechnung, die den Fall, daß dem Exekutionsverfahren die Grundlage eines vollstreckbaren Exekutionstitels fehlt, als einen dem Einstellungsgrund des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO rechtsähnlichen Sachverhalt betrachtete, der der Weiterführung der Exekution entgegensteht und über Antrag zu ihrer Einstellung führt (RPflSlgE 1984/139; MietSlg 39.830; 40.835 ua; vergleiche auch die Entscheidungen des OGH RPflSlgE 1990/105 und SZ 66/109; Heller-Berger-Stix 516). Diese Rechtsprechung sollte zur Klarstellung ausdrücklich als Einstellungsgrund (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO) ins Gesetz aufgenommen werden Regierungsvorlage 195 BlgNR 19.Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch eins, Ziffer 8, der EO-Nov 1995).
Der vorliegende Fall ist aber - wie schon ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, daß die Exekution zwar im Zeitpunkt ihrer Bewilligung nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag - wenn auch nur als Sicherungsexekution - gedeckt war bzw ist. Wie in dieser in der bisherigen Rechtsprechung nicht behandelten und offenbar auch vom Gesetzgeber nicht bedachten Situation vorzugehen ist, ist dem Wortlaut des § 39 Abs 1 Z 10 EO - sieht man von dem wenig aussagekräftigen Umstand ab, daß die zitierte Bestimmung darauf abstellt, daß die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt "ist" - nicht zu entnehmen.Der vorliegende Fall ist aber - wie schon ausgeführt - dadurch gekennzeichnet, daß die Exekution zwar im Zeitpunkt ihrer Bewilligung nicht, wohl aber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag - wenn auch nur als Sicherungsexekution - gedeckt war bzw ist. Wie in dieser in der bisherigen Rechtsprechung nicht behandelten und offenbar auch vom Gesetzgeber nicht bedachten Situation vorzugehen ist, ist dem Wortlaut des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO - sieht man von dem wenig aussagekräftigen Umstand ab, daß die zitierte Bestimmung darauf abstellt, daß die Exekution nicht durch einen Exekutionstitel gedeckt "ist" - nicht zu entnehmen.
In der Bundesrepublik Deutschland wird dazu von Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß im Falle der Nachholung der zunächst unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung des Titels der im Fehlen dieser Zustellung gelegene Mangel geheilt wird (Arnold im Münchener Kommentar Rz 102 zu § 750 dZPO; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 11 ff zu § 750; Rosenberg/Gaul/Schilken10 § 22 II 2). Strittig ist dabei, ob die "Heilung" - im Hinblick auf den Rang des Pfandrechtes - rückwirkende Kraft hat oder nur für die Zukunft wirkt, wobei herrschend die Auffassung ist, daß die "Heilung" nur für die Zukunft und unter Wahrung inzwischen erworbener Rechte nachpfändender Gläubiger erfolgt (Rosenberg/Gaul/Schilken aaO mwN; a.M. Arnold aaO FN 157 und Münzberg aaO Rz 13 f, wobei letzterer aber ebenfalls die Gegenposition als herrschend bezeichnet).In der Bundesrepublik Deutschland wird dazu von Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß im Falle der Nachholung der zunächst unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung des Titels der im Fehlen dieser Zustellung gelegene Mangel geheilt wird (Arnold im Münchener Kommentar Rz 102 zu Paragraph 750, dZPO; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 11 ff zu Paragraph 750,; Rosenberg/Gaul/Schilken10 Paragraph 22, römisch zwei 2). Strittig ist dabei, ob die "Heilung" - im Hinblick auf den Rang des Pfandrechtes - rückwirkende Kraft hat oder nur für die Zukunft wirkt, wobei herrschend die Auffassung ist, daß die "Heilung" nur für die Zukunft und unter Wahrung inzwischen erworbener Rechte nachpfändender Gläubiger erfolgt (Rosenberg/Gaul/Schilken aaO mwN; a.M. Arnold aaO FN 157 und Münzberg aaO Rz 13 f, wobei letzterer aber ebenfalls die Gegenposition als herrschend bezeichnet).
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß auch § 39 Abs 1 Z 10 iS im eben dargestellten Sinn auszulegen ist. Demnach ist davon auszugehen, daß im Falle der Nachholung der zunächst unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung des Exekutionstitels der im Fehlen dieser Zustellung gelegene Mangel ab dem Zeitpunkt der Zustellung geheilt ist, sodaß ab diesem Zeitpunkt eine Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen der zunächst unterbliebenen Zustellung nicht mehr zu erfolgen hat. Eine Rückwirkung der Heilung iS der Wahrung des ursprünglich erworbenen Ranges des Pfandrechtes findet aber nicht statt, weil die betreibende Partei sonst in den Genuß eines Ranges käme, der ihr - weil sie zum Zeitpunkt seiner Begründung über keinen tauglichen Exekutionstitel verfügte - nicht zukommt. Vielmehr richtet sich in diesem Fall der Rang des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung des Titels, was im Sinne des Antragsprinzipes bedeutet, daß darauf abzustellen ist, wann der in Betracht kommende Antrag der Partei bei Gericht einlangt.Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß auch Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, iS im eben dargestellten Sinn auszulegen ist. Demnach ist davon auszugehen, daß im Falle der Nachholung der zunächst unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung des Exekutionstitels der im Fehlen dieser Zustellung gelegene Mangel ab dem Zeitpunkt der Zustellung geheilt ist, sodaß ab diesem Zeitpunkt eine Einstellung des Exekutionsverfahrens wegen der zunächst unterbliebenen Zustellung nicht mehr zu erfolgen hat. Eine Rückwirkung der Heilung iS der Wahrung des ursprünglich erworbenen Ranges des Pfandrechtes findet aber nicht statt, weil die betreibende Partei sonst in den Genuß eines Ranges käme, der ihr - weil sie zum Zeitpunkt seiner Begründung über keinen tauglichen Exekutionstitel verfügte - nicht zukommt. Vielmehr richtet sich in diesem Fall der Rang des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Zustellung des Titels, was im Sinne des Antragsprinzipes bedeutet, daß darauf abzustellen ist, wann der in Betracht kommende Antrag der Partei bei Gericht einlangt.
Im hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, daß die von der Verpflichteten beantragte Einstellung des ohnedies nur mehr als Sicherungsexekution geführten Verfahrens im Hinblick auf die am 26.4.1996 erfolgte Zustellung nicht mehr in Betracht kommt, weil ab diesem Zeitpunkt die Exekution (als Sicherungsexekution) durch einen wirksamen Exekutionstitel gedeckt war. Demgemäß ist in Stattgebung des Revisionsrekurses die erstgerichtliche Entscheidung auf Abweisung des Einstellungsantrages wiederherzustellen. Allerdings wird das Erstgericht zu beachten haben, daß der Rang des Pfandrechtes iS der dargestellten Ausführungen richtigzustellen sein wird. Rangbegründende Wirkung kommt hier der Eingabe der Betreibenden von ON 17 vom 14.5.1996 zu, mit der sie die Zustellung des Titels bekanntgegeben und die Durchführung der von ihr als erforderlich erachteten bücherlichen Eintragungen beantragt hat.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO und die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO und die Paragraphen 41 und 50 ZPO.