Rechtssatz RS0108055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108055
Entscheidungsdatum
30.05.2006
Rechtssatz
Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).Eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2397/96p
Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2397/96p
Veröff: SZ 70/117
- 3 Ob 251/05s
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 251/05s
nur: Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. (T1); Beisatz: Allerdings muss verlangt werden, dass der betreibende Gläubiger bis zur Entscheidung erster Instanz über den Einstellungsantrag eine (nach der Aufhebung der ursprünglichen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Nachholung der wirksamen Zustellung wiederum) vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt und einen als Exekutionsantrag zu deutenden Antrag stellt. (T2); Beisatz: Eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Sanierbarkeit der Einstellungsgründe des §39 Abs1 Z 9 und 10 EO erfolgte hier nicht. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108055
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB02397_96P0000_001