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Rechtssatz RS0108055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108055

Geschäftszahl

3Ob2397/96p; 3Ob251/05s

Entscheidungsdatum

30.05.2006

Rechtssatz

Eine Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 10, EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2397/96p
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2397/96p
    Veröff: SZ 70/117
  • 3 Ob 251/05s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 251/05s
    nur: Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. (T1); Beisatz: Allerdings muss verlangt werden, dass der betreibende Gläubiger bis zur Entscheidung erster Instanz über den Einstellungsantrag eine (nach der Aufhebung der ursprünglichen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Nachholung der wirksamen Zustellung wiederum) vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt und einen als Exekutionsantrag zu deutenden Antrag stellt. (T2); Beisatz: Eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Sanierbarkeit der Einstellungsgründe des §39 Abs1 Z 9 und 10 EO erfolgte hier nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108055

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB02397_96P0000_001