Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (4 Ob 259/02w). Schon deshalb begründet die Bejahung dieser Frage im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO. Auch der Revisionswerber vermag solche nicht darzulegen.Die Beurteilung, ob die Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlusts oder der Nichterfüllung eines Prämienvergleichs gerechtfertigt ist, hängt von den im jeweiligen Einzelfall gegebenen besonderen Umständen ab (4 Ob 259/02w). Schon deshalb begründet die Bejahung dieser Frage im Einzelfall keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Auch der Revisionswerber vermag solche nicht darzulegen.
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung der Leistungsfrist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich. Darauf, ob die Leistung des Klägers mit der Überweisung oder erst mit der Gutschrift erfolgte, kommt es nicht entscheidend an. Auch die Beurteilung einer Zahlung am 30. März statt am 19. März 2004 (bei einer 14-tägigen Leistungsfrist) als nicht bloß geringfügig verspätet, bedeutet keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Dasselbe gilt insbesondere auch für die Ansicht, die Wirksamkeit des Vergleichs sei am letzten Tag der Widerrufsfrist und nicht erst am darauf folgenden eingetreten.
Dass ein vereinbartes Respiro an der Verspätung nichts ändert, sondern nur einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei Zahlung innerhalb der „Respekttage" bedeutet, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (JBl 1981, 602 = EvBl 1981/42; ebenso Reischauer in Rummel³, § 904 ABGB Rz 13a). Gerade dann, wenn der Gläubiger ein solches Entgegenkommen zeigt, mit dem etwaige „technische" Schwierigkeiten wie Postverzögerungen, Kommunikationsprobleme etc. zugunsten des Schuldners abgefangen werden können, ist es nicht angebracht, über die in der Judikatur (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812) bisher beim Prämienvergleich als geringfügig erachtete Verspätung von vier Tagen hinaus noch längere Verzögerungen nach Ablauf des Respiros als geringfügig zu beurteilen. Auch nach Reischauer (aaO Rz 14) soll nur ein zeitlich geringfügiger Verzug mit dem gesamten geschuldeten Betrag entgegen der strengen älteren Rsp zu tolerieren sein; auch auf dessen Lehre kann sich der Kläger damit nicht stützen.Dass ein vereinbartes Respiro an der Verspätung nichts ändert, sondern nur einen Verzicht des Gläubigers auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen bei Zahlung innerhalb der „Respekttage" bedeutet, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits entschieden (JBl 1981, 602 = EvBl 1981/42; ebenso Reischauer in Rummel³, Paragraph 904, ABGB Rz 13a). Gerade dann, wenn der Gläubiger ein solches Entgegenkommen zeigt, mit dem etwaige „technische" Schwierigkeiten wie Postverzögerungen, Kommunikationsprobleme etc. zugunsten des Schuldners abgefangen werden können, ist es nicht angebracht, über die in der Judikatur (1 Ob 193/99k = ÖBA 2000, 812) bisher beim Prämienvergleich als geringfügig erachtete Verspätung von vier Tagen hinaus noch längere Verzögerungen nach Ablauf des Respiros als geringfügig zu beurteilen. Auch nach Reischauer (aaO Rz 14) soll nur ein zeitlich geringfügiger Verzug mit dem gesamten geschuldeten Betrag entgegen der strengen älteren Rsp zu tolerieren sein; auch auf dessen Lehre kann sich der Kläger damit nicht stützen.
Auf die jahrelange Dauer der mit seinen Mitschuldnern vereinbarten Ratenzahlungen hat sich der Kläger in der nach § 35 Abs 3 EO der Eventualmaxime unterliegenden Klage nicht berufen.Auf die jahrelange Dauer der mit seinen Mitschuldnern vereinbarten Ratenzahlungen hat sich der Kläger in der nach Paragraph 35, Absatz 3, EO der Eventualmaxime unterliegenden Klage nicht berufen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).