Entscheidungsgründe:
Mit gerichtlichem Vergleich vom 7.10.1970, 25 Cg 12/69 des Handelsgerichtes Wien verpflichteten sich die beiden Kläger zur ungeteilten Hand, der beklagten Partei 300.000 S samt 6 % Zinsen seit 1.1.1969 in monatlichen Raten zu 2.000 S, erstmals am 15.11.1970, zu zahlen (Punkt 1). Wenn die Kläger mit der Zahlung von drei Monatsraten im Rückstand sind, sollte Terminsverlust eintreten (Punkt 2). Der Betrag sollte wertgesichert geschuldet werden, wobei die Raten jeweils nach der letzten Veröffentlichung ab einer 10-%igen Änderung der Verbraucherpreisindexzahl im selben Verhältnis geändert werden sollten. Im Hinblick auf diese Wertsicherung sollten sich auch die monatlichen Raten entsprechend verändern (Punkt 3). Wenn die Kläger 150 Monatsraten (wertgesichert) bezahlen, ohne daß Terminsverlust eingetreten ist, sollte der Restbetrag - das sind die Zinsen - erlassen sein (Punkt 4).
Falls kein Terminsverlust eingetreten sein sollte, haben die Kläger den Vergleichsbetrag samt Wertsicherung inzwischen voll bezahlt.
Die beklagte Partei machte Terminsverlust geltend, und es wurde ihr zu 25 Cg 12/69 des Handelsgerichtes Wien zur Hereinbringung von 252.369 S samt Anhang Fahrnisexekution und Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung bewilligt.
Zwischen den Parteien herrscht kein Streit über die Berechnung des betriebenen Betrages für den Fall, als Terminsverlust eingetreten sein sollte.
Mit der vorliegenden Oppositionsklage machen die Kläger aber geltend, daß der Anspruch aus dem erwähnten Vergleich mangels eingetretenen Terminsverlustes erloschen sei. Die beklagte Partei beantragt unter Berufung auf den Terminsverlust die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und
sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Das Erstgericht traf im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Die Kläger blieben zunächst die zwei im Jahr 1970 geschuldeten Raten schuldig, welcher Rückstand von 4.000 S bis zum kritischen Jahr 1976 fortbestand.
Aus der Erhöhung der Raten durch die Wertsicherung entstand ein weiterer Rückstand von 474,34 S (das sind 220,87 S aus dem Jahr 1972, weil die Kläger ab Juli 1972 statt 2.220,87 S nur 2.000 S zahlten und am 13.1.1973 nur fünf statt sechs Wertsicherungsbeträge a 220,87 S = 1.104,35 S nachzahlten, und weitere 253,91 S aus dem Jahr 1973, weil die Kläger die ab Dezember 1973 fällige Erhöhung auf 2.474,78 S erst ab Jänner 1974 zahlten, das sind zusammen 474,78 S abzüglich 44 Groschen aus zwei aufgerundeten Zahlungen von 2.475 S). Als die Indexzahl im Dezember 1974 neuerlich um mehr als 10 % stieg, erhöhten sich ab Jänner 1975 die Raten von 2.474,78 S auf 2.725,22 S. Mit Schreiben vom 23.12.1975 teilte die beklagte Partei den Klägern dies mit und forderte für die Monate Dezember 1974 bis Dezember 1975 den Rückstand von 13 x 250,44 S = 3.255,72 S ein (wozu zu bemerken ist, daß für diese Zeit nur ein Rückstand von 12 x 250,44 S bestand). Die Kläger reagierten auf dieses Schreiben zunächst nicht und zahlten weiterhin nur 2.474,78 S. Per 15.3.1976 betrug daher der Gesamtrückstand schon 8.230,94 S (das sind die schon erwähnten 4.000 S und 474,34 S zuzüglich 15 mal 250,44 S = 3.756,60 S).
Ab April 1976 wurde die monatliche Rate durch die Wertsicherung von 2.725,22 S auf 3.012,17 S erhöht. Der Gesamtrückstand stieg daher zum 15.4.1976 auf 8.768,33 S (das sind die schon erwähnten 8.230,94 S zuzüglich 537,39 S Differenz zwischen fälligen 3.012,17 S und bezahlten 2.474,78 S). Damit war erstmals ein Rückstand von mehr als drei Raten gegeben (nämlich zweimal 2.725,22 S für Februar und März 1976 und einmal 3.012,17 S für April 1976 = 8.462,61 S) und damit Terminsverlust eingetreten.
Mit Schreiben vom 27.4.1976 mahnte die beklagte Partei von den Klägern einen offenen Betrag an Wertsicherungserhöhungsbeträgen von 4.010,51 S (das sind 16 x 250,44 S = 3.756,60 S zuzüglich 253,91 S aus dem Monat Mai 1974) und unter Bezugnahme auf die zwei von Anfang an rückständigen Raten weitere 6.024,34 S (das sind 2 x 3.012,17 S) ein.
Mit Schreiben vom 31.5.1976 machte die beklagte Partei mit der Behauptung, die Kläger hätten die Mairate 1976 erst am 19.5.1976 eingezahlt, erstmals Terminsverlust geltend. Mit Schreiben vom 11.7.1978, 16.7.1980 und 16.3.1982 wiederholte die beklagte Partei, daß sie auf dem Terminsverlust bestehe und aus der Entgegennahme der laufenden Zahlungen nicht auf einen Verzicht hierauf geschlossen werden dürfe.
Das Berufungsgericht übernahm diese Feststellungen und ergänzte sie durch Einsichtnahme in den Akt 5 C 1333/76 des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien dahin, daß in diesem Verfahren nicht festgestellt worden sei, es sei bis zum Schluß der Verhandlung in diesem Verfahren kein Terminsverlust eingetreten. Festgestellt worden sei lediglich die Gesamtfälligkeit per 19.10.1976 von 171.890,42 S gegenüber den Gesamtzahlungen von 163.391,24 S und damit ein Saldo von 8.499,18 S (diesem Rechtsstreit lag ursprünglich ein Klagebegehren von 4.010,51 S laut dem oben schon erwähnten Mahnschreiben vom 27.4.1976 zugrunde, auf welchen Betrag die Kläger am 23.6.1976 gemäß ihrem Schreiben vom 25.5.1976 einen Teilbetrag von 3.281,82 S bezahlten, wobei die Kläger damit die Wertsicherung für 15 Monate x 250,44 S = 3.756,60 S abzüglich eines vermeintlichen Guthabens von 220,87 S aus Juni 1972 und 253,91 S aus November 1973 zahlen wollten).
Beide Vorinstanzen waren der Auffassung, daß die Oppositionsklage wegen des im April 1976 eingetretenen Terminsverlustes unberechtigt sei. Objektiver Verzug genüge. Die Geltendmachung des Terminsverlustes mit Schreiben vom 31.5.1976 sei ausreichend. Die Berechnung der Wertsicherung habe den Klägern selbst oblegen. Es könne ihnen daher nach Mahnung durch die beklagte Partei auch nicht eine zusätzliche Überprüfungs- oder Zahlungsfrist eingeräumt werden. Weder dem Vergleich noch der tatsächlichen Vorgangsweise der Parteien könne entnommen werden, daß eine Addition der Grundraten und der Wertsicherungsbeträge nicht stattzufinden habe.