Durch den Tod der Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte. Dies gilt auch - nach dem bis 30. Juni 2007 geltenden - Sachwalterrecht ungeachtet der Tatsache, dass § 283 ABGB, der auf den schon früher aufgehobenen § 249 erster Satz ABGB verweist, wonach jede Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen endigt, mit dem FamErbRÄG 2004 aufgehoben wurde (10 Ob 128/05d mwN; 9 Ob 148/06i; Weitzenböck in Schwimannn³ § 283 ABGB Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, § 128 AußStrG Rz 1; künftig wiederum § 278 Abs 2 dritter Satz ABGB idF des SWRÄG 2006 BGBl 92; für den Fall des Todes des Minderjährigen ebenso Haberl in Schwimannn³ § 172 Rz 1 ABGB [die dort unter FN 2 zitierte E des VwGH 85/10/0109 aus 1985 - also noch zu § 249 ABGB - behandelt aber den Tod nicht).Durch den Tod der Betroffenen wurde die Sachwalterschaft beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung bedürfte. Dies gilt auch - nach dem bis 30. Juni 2007 geltenden - Sachwalterrecht ungeachtet der Tatsache, dass Paragraph 283, ABGB, der auf den schon früher aufgehobenen Paragraph 249, erster Satz ABGB verweist, wonach jede Vormundschaft durch den Tod des Minderjährigen endigt, mit dem FamErbRÄG 2004 aufgehoben wurde (10 Ob 128/05d mwN; 9 Ob 148/06i; Weitzenböck in Schwimannn³ Paragraph 283, ABGB Rz 2; Zankl/Mondel in Rechberger, Paragraph 128, AußStrG Rz 1; künftig wiederum Paragraph 278, Absatz 2, dritter Satz ABGB in der Fassung des SWRÄG 2006 BGBl 92; für den Fall des Todes des Minderjährigen ebenso Haberl in Schwimannn³ Paragraph 172, Rz 1 ABGB [die dort unter FN 2 zitierte E des VwGH 85/10/0109 aus 1985 - also noch zu Paragraph 249, ABGB - behandelt aber den Tod nicht).
Nach dem Tod der Betroffenen ist eine Erweiterung der damit erloschenen Sachwalterschaft unmöglich. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wäre nach dem Tod des Betroffenen einzustellen (Zankl/Mondel aaO § 122 Rz 1; Feil/Marent, AußStrG, § 122 Rz 4; zum früheren Recht ebenso 8 Ob 143/00p = EFSlg 99.090). Ob dasselbe auch für jenes über die Erweiterung der Befugnisse des Sachwalters gilt, ist nicht zu prüfen. Zu einer solchen Erweiterung kann es nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr kommen, weil eben die gesamte Sachwalterschaft ohne weiteres endete.Nach dem Tod der Betroffenen ist eine Erweiterung der damit erloschenen Sachwalterschaft unmöglich. Das Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters wäre nach dem Tod des Betroffenen einzustellen (Zankl/Mondel aaO Paragraph 122, Rz 1; Feil/Marent, AußStrG, Paragraph 122, Rz 4; zum früheren Recht ebenso 8 Ob 143/00p = EFSlg 99.090). Ob dasselbe auch für jenes über die Erweiterung der Befugnisse des Sachwalters gilt, ist nicht zu prüfen. Zu einer solchen Erweiterung kann es nach diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr kommen, weil eben die gesamte Sachwalterschaft ohne weiteres endete.
Die vom Rekursgericht verfügte, allein noch angefochtene vorläufige Beschränkung der Reisefreiheit der hier Betroffenen konnte diese auch ohne formelle Aufhebung der Maßnahme nur zu ihren Lebzeiten materiell beschweren. Mit ihrem Ableben ist jegliches Interesse der Betroffenen am Entfall der vom Rekursgericht getroffenen Maßnahme endgültig weggefallen. Es kann daher in diesem Verfahren unerörtert blieben, ob sie den Einschreiter wirksam bevollmächtigen konnte, was in erster Instanz in den letzten Jahren bezweifelt wurde (s ON 289/IV, ON 330/IV, ON 491/V, ON 503/V, ON 566/VI, ON 593a/VI; anders das Gericht zweiter Instanz in ON 482/V). Das in ihrem Namen erhobene Rechtsmittel ist wegen Wegfalls der eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren (hier zufolge § 203 Abs 7 AußStrG noch nach dem AußStrG 1854) bildenden Beschwer zurückzuweisen (stRsp, 7 Ob 240/02y uva; RIS-Justiz RS0006598).Die vom Rekursgericht verfügte, allein noch angefochtene vorläufige Beschränkung der Reisefreiheit der hier Betroffenen konnte diese auch ohne formelle Aufhebung der Maßnahme nur zu ihren Lebzeiten materiell beschweren. Mit ihrem Ableben ist jegliches Interesse der Betroffenen am Entfall der vom Rekursgericht getroffenen Maßnahme endgültig weggefallen. Es kann daher in diesem Verfahren unerörtert blieben, ob sie den Einschreiter wirksam bevollmächtigen konnte, was in erster Instanz in den letzten Jahren bezweifelt wurde (s ON 289/IV, ON 330/IV, ON 491/V, ON 503/V, ON 566/VI, ON 593a/VI; anders das Gericht zweiter Instanz in ON 482/V). Das in ihrem Namen erhobene Rechtsmittel ist wegen Wegfalls der eine notwendige Voraussetzung der Zulässigkeit jeglichen Rechtsmittels auch im Außerstreitverfahren (hier zufolge Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG noch nach dem AußStrG 1854) bildenden Beschwer zurückzuweisen (stRsp, 7 Ob 240/02y uva; RIS-Justiz RS0006598).