Der Revisionsrekurs ist begründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt für die Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO die Behauptung der betreibenden Partei, der Verpflichtete habe dem im Exekutionstitel erteilten Verbot oder Auftrag zuwidergehandelt. Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution mit Klage nach § 36 Z 1 EO geltend zu machen (EvBl 1954 Nr 195 S 285, JBl 1954, S 361).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes genügt für die Bewilligung einer Exekution nach Paragraph 355, EO die Behauptung der betreibenden Partei, der Verpflichtete habe dem im Exekutionstitel erteilten Verbot oder Auftrag zuwidergehandelt. Dem Verpflichteten bleibt es vorbehalten, das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution mit Klage nach Paragraph 36, Ziffer eins, EO geltend zu machen (EvBl 1954 Nr 195 S 285, JBl 1954, S 361).
Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, dass ein Unterlassungsgebot alles ergreift, was nach dem durch die Gründe des Exekutionstitels erläuterten Sinn verboten werden soll, also nicht nur gleichartige, sondern auch ähnliche Eingriffe (JBl 1955, S 403). Der betreibenden Partei ist es gemäß § 54 EO betreffend den Inhalt des Exekutionsantrages nicht verboten, in diesem den konkreten Zuwiderhandlungstatbestand anzuführen. Ist er gleichartig oder ähnlich mit dem im Exekutionstitel angeführten Tatbestand, muss die Exekution bewilligt werden. Nur dann, wenn denknotwendig der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht unterstellt werden kann, ist der Exekutionsantrag als durch den Exekutionstitel nicht gedeckt abzuweisen. Im vorliegenden Fall schloss das Rekursgericht selbst in zutreffender Weise nicht aus, dass der von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlungstatbestand nicht ähnlich wie der Tatbestand, der im Exekutionstitel angeführt ist, ebenfalls einen Verstoß gegen die §§ 1, 2 UWG darstellt. Jedenfalls hat die verpflichtete Partei nach dem behaupteten Zuwiderhandlungstatbestand in den inkriminierten Veröffentlichungen abermals die Gesamtauflage der beiden Blätter "E*****" und "A*****" zusammengerechnet und bei der Angabe der Gesamtziffer nicht ausdrücklich zwischen "E*****" und "A*****" unterschieden. Es liegt somit jedenfalls die Behauptung einer ähnlichen unlauteren Wettbewerbshandlung vor, so dass im Sinn der obigen Ausführungen die Exekution zu bewilligen und die verpflichtete Partei auf eine Klage nach § 36 Z 1 EO zu verweisen ist. Es war daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung ist im § 74 EO begründet.Zutreffend ging das Rekursgericht davon aus, dass ein Unterlassungsgebot alles ergreift, was nach dem durch die Gründe des Exekutionstitels erläuterten Sinn verboten werden soll, also nicht nur gleichartige, sondern auch ähnliche Eingriffe (JBl 1955, S 403). Der betreibenden Partei ist es gemäß Paragraph 54, EO betreffend den Inhalt des Exekutionsantrages nicht verboten, in diesem den konkreten Zuwiderhandlungstatbestand anzuführen. Ist er gleichartig oder ähnlich mit dem im Exekutionstitel angeführten Tatbestand, muss die Exekution bewilligt werden. Nur dann, wenn denknotwendig der behauptete Zuwiderhandlungstatbestand dem Unterlassungsgebot überhaupt nicht unterstellt werden kann, ist der Exekutionsantrag als durch den Exekutionstitel nicht gedeckt abzuweisen. Im vorliegenden Fall schloss das Rekursgericht selbst in zutreffender Weise nicht aus, dass der von der betreibenden Partei behauptete Zuwiderhandlungstatbestand nicht ähnlich wie der Tatbestand, der im Exekutionstitel angeführt ist, ebenfalls einen Verstoß gegen die Paragraphen eins, 2, UWG darstellt. Jedenfalls hat die verpflichtete Partei nach dem behaupteten Zuwiderhandlungstatbestand in den inkriminierten Veröffentlichungen abermals die Gesamtauflage der beiden Blätter "E*****" und "A*****" zusammengerechnet und bei der Angabe der Gesamtziffer nicht ausdrücklich zwischen "E*****" und "A*****" unterschieden. Es liegt somit jedenfalls die Behauptung einer ähnlichen unlauteren Wettbewerbshandlung vor, so dass im Sinn der obigen Ausführungen die Exekution zu bewilligen und die verpflichtete Partei auf eine Klage nach Paragraph 36, Ziffer eins, EO zu verweisen ist. Es war daher dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der erstrichterliche Beschluss wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 74, EO begründet.