Aus der Begründung:
Der zwischen der überwiegenden Lehre (zB Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts[2], 369; Sprung, Der Rekursantrag, JBl. 1959, 268 f.; Nowak, JBl. 1961, 37; Fasching IV 374 und 381; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 399; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 341; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht[2], 347) und der überwiegenden Rechtsprechung (ZBl. 1916/405, Rsp. 1931/331; SZ 22/101 und 186; JBl. 1961, 34; EvBl. 1965/389; JBl. 1970, 381; EvBl. 1974/126 ua.) bestehende Streit, ob Rekurse in analoger Anwendung der Vorschriften über die Berufung und die Revision einer deutlichen Rekurserklärung und eines ebensolchen Antrages bedürfen, kann hier auf sich beruhen, weil es sich um einen Rekurs der verpflichteten Partei gegen eine gegen sie verhängte Geldstrafe handelt. Anders als zum Beispiel bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen, bei denen dem Unterhaltsberechtigten ein bestimmter Geldbetrag zugesprochen oder nicht zugesprochen wird, sodaß ein Rekurs gegen einen solchen Beschluß wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Teilrechtskraft dann unzulässig ist, wenn ihm auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen des Rekurswerbers in erster Instanz nicht entnommen werden kann, inwieweit er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachtet (vgl. EFSlg. 34 852, 39 580 ua.), steht bei Strafbeschlüssen das Interesse des Bestraften, mit der gelindesten noch zum Ziel führenden Strafe belegt zu werden, derart im Vordergrund, daß ihm das Erreichen dieses Zieles möglichst leicht gemacht werden muß. Von einer Teilrechtskraft eines vom Verpflichteten bekämpften Strafbeschlusses wird daher nur dann gesprochen werden können, wenn der Rekurswerber deutlich erklärt, nur einen bestimmten Teil der Strafe als überhöht zu bekämpfen. In einem solchen Fall darf das Rechtsmittelgericht allerdings in den durch Nichtanfechtung rechtskräftig gewordenen Strafbeschlußteil nicht eingreifen und die Strafe daher nicht unter das vom Rechtsmittelwerber hingenommene Maß herabsetzen. Beantragt der Bestrafte jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Strafe wesentlich herabzusetzen, dann hat das Rechtsmittelgericht die Angemessenheit der verhängten Strafe ohne Bindung an eine (gar nicht eingetretene) Teilrechtskraft zu überprüfen und sodann die ihm angemessen erscheinende Strafe auszumessen (EvBl. 1974/126).Der zwischen der überwiegenden Lehre (zB Wolff, Grundriß des österreichischen Zivilprozeßrechts[2], 369; Sprung, Der Rekursantrag, JBl. 1959, 268 f.; Nowak, JBl. 1961, 37; Fasching römisch vier 374 und 381; Petschek - Stagel, Der österreichische Zivilprozeß, 399; Holzhammer, Österreichisches Zivilprozeßrecht[2], 341; Rechberger - Simotta, Zivilprozeßrecht[2], 347) und der überwiegenden Rechtsprechung (ZBl. 1916/405, Rsp. 1931/331; SZ 22/101 und 186; JBl. 1961, 34; EvBl. 1965/389; JBl. 1970, 381; EvBl. 1974/126 ua.) bestehende Streit, ob Rekurse in analoger Anwendung der Vorschriften über die Berufung und die Revision einer deutlichen Rekurserklärung und eines ebensolchen Antrages bedürfen, kann hier auf sich beruhen, weil es sich um einen Rekurs der verpflichteten Partei gegen eine gegen sie verhängte Geldstrafe handelt. Anders als zum Beispiel bei Unterhaltsbemessungsbeschlüssen, bei denen dem Unterhaltsberechtigten ein bestimmter Geldbetrag zugesprochen oder nicht zugesprochen wird, sodaß ein Rekurs gegen einen solchen Beschluß wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Teilrechtskraft dann unzulässig ist, wenn ihm auch bei Bedachtnahme auf die Ausführungen des Rekurswerbers in erster Instanz nicht entnommen werden kann, inwieweit er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert erachtet vergleiche EFSlg. 34 852, 39 580 ua.), steht bei Strafbeschlüssen das Interesse des Bestraften, mit der gelindesten noch zum Ziel führenden Strafe belegt zu werden, derart im Vordergrund, daß ihm das Erreichen dieses Zieles möglichst leicht gemacht werden muß. Von einer Teilrechtskraft eines vom Verpflichteten bekämpften Strafbeschlusses wird daher nur dann gesprochen werden können, wenn der Rekurswerber deutlich erklärt, nur einen bestimmten Teil der Strafe als überhöht zu bekämpfen. In einem solchen Fall darf das Rechtsmittelgericht allerdings in den durch Nichtanfechtung rechtskräftig gewordenen Strafbeschlußteil nicht eingreifen und die Strafe daher nicht unter das vom Rechtsmittelwerber hingenommene Maß herabsetzen. Beantragt der Bestrafte jedoch, wie im vorliegenden Fall, die Strafe wesentlich herabzusetzen, dann hat das Rechtsmittelgericht die Angemessenheit der verhängten Strafe ohne Bindung an eine (gar nicht eingetretene) Teilrechtskraft zu überprüfen und sodann die ihm angemessen erscheinende Strafe auszumessen (EvBl. 1974/126).
Daß die Rechtskraft von Strafbeschlüssen im Exekutionsverfahren anders zu beurteilen ist als sonst, ergibt sich auch aus § 359 EO, wonach der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzustellen ist, wenn die Geldstrafe zu Unrecht verhängt oder die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen ist (Abs. 2) und die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe erst nach rechtskräftiger Entscheidung über einen vom Verpflichteten vor Überweisung gegen die Exekution ergriffenen Rechtsbehelf zu überweisen ist (Abs. 3).Daß die Rechtskraft von Strafbeschlüssen im Exekutionsverfahren anders zu beurteilen ist als sonst, ergibt sich auch aus Paragraph 359, EO, wonach der erhaltene Betrag dem Verpflichteten zurückzustellen ist, wenn die Geldstrafe zu Unrecht verhängt oder die Pflicht zu ihrer Zahlung nachträglich weggefallen ist (Absatz 2,) und die Geldstrafe dem Träger der Sozialhilfe erst nach rechtskräftiger Entscheidung über einen vom Verpflichteten vor Überweisung gegen die Exekution ergriffenen Rechtsbehelf zu überweisen ist (Absatz 3,).