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Rechtssatz RS0002588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002588

Geschäftszahl

3Ob138/83

Entscheidungsdatum

16.11.1983

Rechtssatz

Bei Strafbeschlüssen steht das Interesse des Bestraften, mit dr gelindesten noch zum Ziel führenden Strafe belegt zu werden, derart im Vordergrund, daß ihm das Erreichen dieses Zieles möglichst leicht gemacht werden muß. Von einer Teilrechtskraft eines vom Verpflichteten bekämpften Strafbeschluß wird daher nur dann gesprochen werden können, wenn der Rekurswerber deutlich erklärt, nur einen bestimmten Teil der Strafe als überhöht zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 138/83
    Entscheidungstext OGH 16.11.1983 3 Ob 138/83
    Veröff: ÖBl 1984,25 = SZ 56/163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002588

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00138_8300000_003