Das Rechtsmittel ist berechtigt.
Die von der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vertretene Ansicht, dass der dem Exekutionsantrag beigelegte Rückstandsausweis kein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 13 EO sei und deren § 7 Abs 1 widerspreche, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend widerlegt.Die von der verpflichteten Partei in ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung vertretene Ansicht, dass der dem Exekutionsantrag beigelegte Rückstandsausweis kein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 13, EO sei und deren Paragraph 7, Absatz eins, widerspreche, wurde schon vom Gericht zweiter Instanz zutreffend widerlegt.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Exekutionsantrag entgegen § 54 Abs 1 Z 2 EO keine bestimmte Angabe des für den betriebenen Anspruch vorhandenen Exekutionstitels enthalte, vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen.Der Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass der Exekutionsantrag entgegen Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO keine bestimmte Angabe des für den betriebenen Anspruch vorhandenen Exekutionstitels enthalte, vermag sich der Oberste Gerichtshof jedoch nicht anzuschließen.
Die Angabe des Exekutionstitels im Exekutionsantrag kann nämlich auch dann bestimmt im Sinne der zitierten Gesetzesstelle sein, wenn im Exekutionsantrag ausnahmsweise nicht alle vom Rekursgericht erwähnten Titelumstände (titelschaffendes Organ, Datum des Titels und Zeichen des Titelakts) angeführt sind.
Gerichtliche Exekutionstitel sind in nicht beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen zum Beispiel auch dann bestimmt bezeichnet, wenn neben dem Gericht, die Art und die Geschäftszahl des Titels angegeben sind (vgl Amtliches Formbuch zur Zivilprozess- und Exekutionsordnung, 197 Anm 1 zum E-Form 174; Hanreich-Peters-Stagel, Schritsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4, 25 Anm 15 zum Muster Nr 1). In beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen muss nicht einmal das Gericht, das den Exekutionstitel geschaffen hat, angeführt werden (vgl Amtliches Formbuch aaO).Gerichtliche Exekutionstitel sind in nicht beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen zum Beispiel auch dann bestimmt bezeichnet, wenn neben dem Gericht, die Art und die Geschäftszahl des Titels angegeben sind vergleiche Amtliches Formbuch zur Zivilprozess- und Exekutionsordnung, 197 Anmerkung eins, zum E-Form 174; Hanreich-Peters-Stagel, Schritsätze im Exekutions- und Sicherungsverfahren4, 25 Anmerkung 15, zum Muster Nr 1). In beim Titelgericht eingebrachten Exekutionsanträgen muss nicht einmal das Gericht, das den Exekutionstitel geschaffen hat, angeführt werden vergleiche Amtliches Formbuch aaO).
Aber auch dann, wenn die als Vertreter der betreibenden Körperschaft einschreitende Abgabenexekutionsbehörde im Exekutionsantrag - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich auf den (von ihr erlassenen) dem Antrag beigelegten Rückstandsausweis hinweist, im Betreff des Exekutionsantrags die mit dem Betreff des Rückstandsausweises übereinstimmende Abgabenvorschrift und die ebenfalls übereinstimmende Kontonummer nennt und im Beschlussantrag aufgrund „des“ vollstreckbaren Rückstandsausweises, dessen ausstellendes Organ ausdrücklich bezeichnet wird, zur Hereinbringung der wie im beigelegten Rückstandsausweis aufgegliederten Abgabenforderung die Exekutionsbewilligung beantragt, ist der Titel im Exekutionsantrag so bestimmt angegeben, dass weder für das Gericht noch für die verpflichtete Partei Zweifel daran entstehen kann, aufgrund welchen Exekutionstitels die Exekution beantragt wird (JBl 1954, 544; 3 Ob 122/71; 3 Ob 249/75), zumal die im Exekutionsantrag angeführte, auch auf dem Rückstandsausweis angegebene Kontonummer nur die Ausgleichsabgabenschuld der verpflichteten Partei nach dem Wiener Baumschutzgesetz betrifft und daher eine Art Aktenzeichen der Vollstreckungsbehörde darstellt, die den Rückstandsausweis erstellt und den Exekutionsantrag eingebracht hat.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss durch Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses des Erstgerichts abzuändern.
Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Rekurskosten der verpflichteten Partei auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Revisionrekurses der betreibenden Partei auf den §§ 74 und 78 EO sowie den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Rekurskosten der verpflichteten Partei auf Paragraph 78, EO und den Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Revisionrekurses der betreibenden Partei auf den Paragraphen 74 und 78 EO sowie den Paragraphen 41 und 50 ZPO.