Begründung:
Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteiles vom 19. Oktober 1987, mit dem die beklagten Mitmieter zur Räumung der ihnen als Rechtsanwaltskanzlei vermieteten Wohnung Nr. 8 im Haus der betreibenden Parteien Brucknerstraße 4, 1040 Wien, infolge der wegen Mietzinsrückstandes nach dem § 1118 ABGB erklärten Aufhebung des Bestandvertrages verpflichtet wurden, bewilligte das Erstgericht am 4. Juli 1988 die Exekution nach § 349 EO. Die zwangsweise Räumung sollte am 19. August 1988 vollzogen werden.Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Teilurteiles vom 19. Oktober 1987, mit dem die beklagten Mitmieter zur Räumung der ihnen als Rechtsanwaltskanzlei vermieteten Wohnung Nr. 8 im Haus der betreibenden Parteien Brucknerstraße 4, 1040 Wien, infolge der wegen Mietzinsrückstandes nach dem Paragraph 1118, ABGB erklärten Aufhebung des Bestandvertrages verpflichtet wurden, bewilligte das Erstgericht am 4. Juli 1988 die Exekution nach Paragraph 349, EO. Die zwangsweise Räumung sollte am 19. August 1988 vollzogen werden.
Das Erstgericht wies am 9. August 1988 die Anträge des Erstverpflichteten, die Exekution bis zur Erledigung seiner Impugnationsklage zu 42 C 580/88m und seiner Wiederaufnahmsklage zu 42 C 584/88z aufzuschieben und - bei Erfolg der Klagsführung - einzustellen, ab, weil beide gegen die Exekutionsführung unternommenen Schritte aussichtslos seien.
Den am 12. August 1988 überreichten Antrag auf Einstellung der Exekution wegen Verzichtes der betreibenden Parteien (§ 40 Abs 1 EO) wies das Erstgericht am 12. August 1988 ab. Dieser Beschluß blieb unangefochten.Den am 12. August 1988 überreichten Antrag auf Einstellung der Exekution wegen Verzichtes der betreibenden Parteien (Paragraph 40, Absatz eins, EO) wies das Erstgericht am 12. August 1988 ab. Dieser Beschluß blieb unangefochten.
Nach dem Bericht des Vollstreckungsorgans wurde die zwangsweise Räumung am 19. August 1988 nicht vollzogen, weil zum Termin niemand erschienen war.
Am 8. September 1988 hatte das Erstgericht dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen den Beschluß vom 9. August 1988 hemmende Wirkung zuerkannt, falls eine Sicherheit von S 22.000,-- erlegt wird, dem Rekurs gegen die Auferlegung dieser Sicherheit jedoch am 29. September 1988 die hemmende Wirkung versagt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Erstverpflichteten gegen die Abweisung seiner Aufschiebungs- und Einstellungsanträge teilweise Folge. Es verfügte die Aufschiebung der gegen den Erstverpflichteten betriebenen Räumungsexekution bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu 42 C 580/88 des Erstgerichtes, soferne der Erstverpflichtete S 96.000,-- Sicherheit erlegt, behob ersatzlos die Abweisung der Einstellungsanträge und sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber auch
S 300.000,-- übersteigt und daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den erstrichterlichen Beschluß in der Abweisung des auf die Wiederaufnahmsklage gestützten Antrages auf Exekutionsaufschiebung.