Entscheidung 3 Ob 14/06i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.02.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Johann H*****, Sachwalter Dr. Herbert K*****, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der für den Betroffenen einschreitenden Dr. Sieglinde Schubert, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. November 2005, GZ 43 R 650/05i-121, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 14. September 2005, GZ 16 P 58/04y-105, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der für den Betroffenen einschreitenden Rechtsanwältin ist wegen fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig.Der „außerordentliche Revisionsrekurs" der für den Betroffenen einschreitenden Rechtsanwältin ist wegen fehlender erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig.
Die Vorinstanzen haben insgesamt zehn Anträge der im Sachwalterschaftsverfahren für den Betroffenen einschreitenden Rechtsanwältin aus dem Grund abgewiesen, dass die Bevollmächtigung durch den Betroffenen rechtsunwirksam sei, weil er zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung am 1. Oktober 2004 nicht in der Lage gewesen sei, das Wesen einer Vollmacht zu verstehen.
Rechtliche Beurteilung
Insoweit im Rechtsmittel die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen angegriffen werden, macht die Rekurswerberin keinen zulässigen Revisionsrekursgrund geltend. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236; zur anzuwendenden neuen Rechtslage gemäß § 66 AußStrG: 5 Ob 203/05x). Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich (9 Ob 243/99x = EFSlg 99.024; 6 Ob 133/00b = EFSlg 99.023f uva). An dieser Rechtslage haben die neuen Bestimmungen über die Vertretungspflicht im Rechtsmittelverfahren (§ 6 AußStrG) nichts geändert. Eine der Vernunft gänzlich beraubte Person kann im Verfahren weder selbst postulieren noch einen Vertreter bevollmächtigen. In einem solchen Fall hat der zu bestellende Verfahrenssachwalter bzw der in der Folge bestellte Sachverwalter die erforderlichen Rechtshandlungen im Interesse des Betroffenen vorzunehmen.Insoweit im Rechtsmittel die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen angegriffen werden, macht die Rekurswerberin keinen zulässigen Revisionsrekursgrund geltend. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236; zur anzuwendenden neuen Rechtslage gemäß Paragraph 66, AußStrG: 5 Ob 203/05x). Bei offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit des Betroffenen in das Wesen der Vollmachtserteilung ist eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich (9 Ob 243/99x = EFSlg 99.024; 6 Ob 133/00b = EFSlg 99.023f uva). An dieser Rechtslage haben die neuen Bestimmungen über die Vertretungspflicht im Rechtsmittelverfahren (Paragraph 6, AußStrG) nichts geändert. Eine der Vernunft gänzlich beraubte Person kann im Verfahren weder selbst postulieren noch einen Vertreter bevollmächtigen. In einem solchen Fall hat der zu bestellende Verfahrenssachwalter bzw der in der Folge bestellte Sachverwalter die erforderlichen Rechtshandlungen im Interesse des Betroffenen vorzunehmen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Anmerkung
E80325
3Ob14.06i
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.835 = EFSlg 116.032
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00014.06I.0215.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060215_OGH0002_0030OB00014_06I0000_000
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