Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin ist der Meinung, die Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten über den Nichterlag des Meistbots habe jedenfalls zwischen den Streitteilen Gültigkeit, sie könne deren Einhaltung verlangen. Überdies habe sie die Beklagte drei Jahre nach Ersteigerung der Liegenschaft weiterhin auf dem Hof wirtschaften lassen, sie habe sich dadurch ihres Anspruches auf Räumung und Übergabe der Liegenschaft begeben. Die Klägerin bekämpft also die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich sagt. Die Revision war daher nicht zu verwerfen (vgl EvBl 1957 Nr 208, 5 Ob 36/69).Die Klägerin ist der Meinung, die Vereinbarung zwischen ihr und der Beklagten über den Nichterlag des Meistbots habe jedenfalls zwischen den Streitteilen Gültigkeit, sie könne deren Einhaltung verlangen. Überdies habe sie die Beklagte drei Jahre nach Ersteigerung der Liegenschaft weiterhin auf dem Hof wirtschaften lassen, sie habe sich dadurch ihres Anspruches auf Räumung und Übergabe der Liegenschaft begeben. Die Klägerin bekämpft also die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht, wenn sie dies auch nicht ausdrücklich sagt. Die Revision war daher nicht zu verwerfen vergleiche EvBl 1957 Nr 208, 5 Ob 36/69).
Die Zulässigkeit einer den Klagen nach den §§ 35 - 37 EO nachgebildeten Klage wurde von den Untergerichten mit Recht bejaht (vgl MietSlg 19584 = JBl 1968 S 208, Neumann-Lichtblau4 S 403). Es ist den Untergerichten auch beizustimmen, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über den Nichterlag des Meistbots eine unerlaubte Vereinbarung ist, weil sie geeignet ist, die betreibenden Gläubiger zu schädigen. Ob die Vereinbarung nach dem Hofdekret vom 6. 6. 1838 oder nach § 180 EO unerlaubt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat sich ohnehin nicht an diese Vereinbarung gehalten, sondern hat das Meistbot erlegt und mit dem Zuschlag Eigentum an den Liegenschaften erworben. Eine Vereinbarung, das Eigentum wieder an die Klägerin zu übertragen, wurde nicht behauptet, das Klagebegehren geht auch nicht in dieser Richtung. Ob die Beklagte aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Beklagte nicht auf eine Räumung der Liegenschaft durch die Klägerin verzichtet hat und auch nicht den ernstlichen Willen hatte, die Klägerin ständig auf der von ihr ersteigerten Liegenschaft zu belassen (dies konnte nicht erwiesen werden), wurden auch mit Recht die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Exekution nach § 36 EO verneint. Aus der Tatsache, daß die Beklagte fast drei Jahre lang die Klägerin auf der ersteigerten Liegenschaft beließ und nicht die Räumung begehrte, kann nicht auf einen endgültigen Verzicht der Beklagten, die Räumung zu begehren, geschlossen werden, umsoweniger, als einem solchen Verzicht keine Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht. Eine Verschweigung ist dem österreichischem Recht fremd, eine Verjährung des Rechtes der Beklagten auf Räumung ist jedenfalls in der bisher abgelaufenen Zeit nicht eingetreten.Die Zulässigkeit einer den Klagen nach den Paragraphen 35, - 37 EO nachgebildeten Klage wurde von den Untergerichten mit Recht bejaht vergleiche MietSlg 19584 = JBl 1968 S 208, Neumann-Lichtblau4 S 403). Es ist den Untergerichten auch beizustimmen, daß die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung über den Nichterlag des Meistbots eine unerlaubte Vereinbarung ist, weil sie geeignet ist, die betreibenden Gläubiger zu schädigen. Ob die Vereinbarung nach dem Hofdekret vom 6. 6. 1838 oder nach Paragraph 180, EO unerlaubt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte hat sich ohnehin nicht an diese Vereinbarung gehalten, sondern hat das Meistbot erlegt und mit dem Zuschlag Eigentum an den Liegenschaften erworben. Eine Vereinbarung, das Eigentum wieder an die Klägerin zu übertragen, wurde nicht behauptet, das Klagebegehren geht auch nicht in dieser Richtung. Ob die Beklagte aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung allenfalls schadenersatzpflichtig wurde, braucht hier nicht erörtert zu werden. Da nach den Feststellungen der Untergerichte die Beklagte nicht auf eine Räumung der Liegenschaft durch die Klägerin verzichtet hat und auch nicht den ernstlichen Willen hatte, die Klägerin ständig auf der von ihr ersteigerten Liegenschaft zu belassen (dies konnte nicht erwiesen werden), wurden auch mit Recht die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit der Exekution nach Paragraph 36, EO verneint. Aus der Tatsache, daß die Beklagte fast drei Jahre lang die Klägerin auf der ersteigerten Liegenschaft beließ und nicht die Räumung begehrte, kann nicht auf einen endgültigen Verzicht der Beklagten, die Räumung zu begehren, geschlossen werden, umsoweniger, als einem solchen Verzicht keine Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht. Eine Verschweigung ist dem österreichischem Recht fremd, eine Verjährung des Rechtes der Beklagten auf Räumung ist jedenfalls in der bisher abgelaufenen Zeit nicht eingetreten.
Mit Recht hat die Beklagte als Ersteherin der Liegenschaften deren Räumung nach § 156 Abs 2 EO (§ 349 EO) begehrt, eine Räumungsklage wäre entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zulässig (SZ VIII 252 ua).Mit Recht hat die Beklagte als Ersteherin der Liegenschaften deren Räumung nach Paragraph 156, Absatz 2, EO (Paragraph 349, EO) begehrt, eine Räumungsklage wäre entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zulässig (SZ römisch acht 252 ua).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.