Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei hat sich weder im Berufsverfahren noch im Revisonsverfahren gegen die vom Erstgericht vertretene und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht gewandt, daß die klagende Partei nicht verpflichtete Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens sei. Daraus ergibt sich aber, daß die klagende Partei zu jenem Personenkreis gehört, der nach § 37 EO zum Widerspruch gegen die gegenständliche Exekution an sich berechtigt ist.Die beklagte Partei hat sich weder im Berufsverfahren noch im Revisonsverfahren gegen die vom Erstgericht vertretene und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht gewandt, daß die klagende Partei nicht verpflichtete Partei des gegenständlichen Exekutionsverfahrens sei. Daraus ergibt sich aber, daß die klagende Partei zu jenem Personenkreis gehört, der nach Paragraph 37, EO zum Widerspruch gegen die gegenständliche Exekution an sich berechtigt ist.
Im vorliegenden Fall ist weiters davon auszugehen, daß auch die "unter dem Zwang" der unmittelbar bevorstehenden Durchführung der Exekution vorgenommene Ausfolgung ("freiwillige Zahlung") des hereinzubringenden oder zu sichernden Forderungsbetrages an den Vollstrecker der zwangsweisen Abnahme des Geldes gleichzustellen ist (SZ 7/233). Da sich der Geldbetrag noch in Verwahrung des Exekutionsgerichtes befindet, kann die klagende Partei Widerspruch gegen die Exekutionsführung bezüglich dieses Geldbetrages nach § 37 EO erheben.Im vorliegenden Fall ist weiters davon auszugehen, daß auch die "unter dem Zwang" der unmittelbar bevorstehenden Durchführung der Exekution vorgenommene Ausfolgung ("freiwillige Zahlung") des hereinzubringenden oder zu sichernden Forderungsbetrages an den Vollstrecker der zwangsweisen Abnahme des Geldes gleichzustellen ist (SZ 7/233). Da sich der Geldbetrag noch in Verwahrung des Exekutionsgerichtes befindet, kann die klagende Partei Widerspruch gegen die Exekutionsführung bezüglich dieses Geldbetrages nach Paragraph 37, EO erheben.
Voraussetzung für einen Widerspruch nach § 37 EO bei der Exekution wegen Geldforderungen ist, daß der in Exekution gezogene Gegenstand zur Zeit bereits begrundet war, gleichviel, ob für den Exszindierungskläger der seinen Rechtsvorgänger; das Exszindierungsrecht muß überdies zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen (Heller - Berger - Stix, 478 f.; 3 Ob &776). Das Vorliegen dieser Voraussetzung für den Widerspruch nach § 37 EO muß in der Klage schlüssig dargetan werden (§ 226 Abs. 1 ZPO).Voraussetzung für einen Widerspruch nach Paragraph 37, EO bei der Exekution wegen Geldforderungen ist, daß der in Exekution gezogene Gegenstand zur Zeit bereits begrundet war, gleichviel, ob für den Exszindierungskläger der seinen Rechtsvorgänger; das Exszindierungsrecht muß überdies zur Zeit des Schlusses der Verhandlung erster Instanz dem Exszindierungskläger zustehen (Heller - Berger - Stix, 478 f.; 3 Ob &776). Das Vorliegen dieser Voraussetzung für den Widerspruch nach Paragraph 37, EO muß in der Klage schlüssig dargetan werden (Paragraph 226, Absatz eins, ZPO).
Beim Vollzug einer Fahrnisexekution, der entgegen der Bestimmung des § 262 EO durch Abnahme von Bargeld aus der Gewahrsame eines Dritten vorgenommen worden ist, genügt im Hinblick auf die Bestimmung des § 371 ABGB für die Berechtigung des Exszindierungsrechtes, daß der Dritte die Abnahme von Bargeld aus seinem Kassenbestand behauptet und nachweist. Der Abnahme gleichzuhalten ist, wenn "unter dem zwang der unmittelbar bevorstehenden Druchführung der Exekution freiwillig bezahlt" wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei, ist in dem Klagsvorbringen: "diese Pfändung wurde in unseren Geschäftsräumlichkeiten in V, vorgenommen " und "weil uns an dem Barbestand unserer Kasse Rechte zustehen" ein schlüssiges Vorbringen in dieser Richtung noch zu erblicken. Die Richtigkeit dieses Sachvorbringens ist im übrigen erwiesen.Beim Vollzug einer Fahrnisexekution, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 262, EO durch Abnahme von Bargeld aus der Gewahrsame eines Dritten vorgenommen worden ist, genügt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 371, ABGB für die Berechtigung des Exszindierungsrechtes, daß der Dritte die Abnahme von Bargeld aus seinem Kassenbestand behauptet und nachweist. Der Abnahme gleichzuhalten ist, wenn "unter dem zwang der unmittelbar bevorstehenden Druchführung der Exekution freiwillig bezahlt" wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei, ist in dem Klagsvorbringen: "diese Pfändung wurde in unseren Geschäftsräumlichkeiten in römisch fünf, vorgenommen " und "weil uns an dem Barbestand unserer Kasse Rechte zustehen" ein schlüssiges Vorbringen in dieser Richtung noch zu erblicken. Die Richtigkeit dieses Sachvorbringens ist im übrigen erwiesen.
Die gegenständliche Exekution ist daher in Ansehung des beim Vollzug am 15. Juli 1976 vom Vollstrecker angenommen und vom Gericht seither verwahrten Geldbetrages von 37 553.71 S nach § 37 EO unzulässig.Die gegenständliche Exekution ist daher in Ansehung des beim Vollzug am 15. Juli 1976 vom Vollstrecker angenommen und vom Gericht seither verwahrten Geldbetrages von 37 553.71 S nach Paragraph 37, EO unzulässig.
Es war daher der Revision Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Urteilsspruch war jedoch durch genaue Angabe des unzulässigerweise in Exekution gezogenen Vermögensobjektes des Klägers zu verdeutlichen.