Die Revision ist zulässig, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten ist, daß die im § 502 Abs 4 Z 1 ZPO umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und der Streitgegenstand im Zulassungsbereich liegt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil der Ansicht des Berufungsgerichtes beizutreten ist, daß die im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und der Streitgegenstand im Zulassungsbereich liegt. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Zwar kann hier die Revision nach dem § 503 Abs 2 ZPO nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zukommt. Auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht einzugehen, doch macht der Revisionswerber damit ohnehin nur geltend, das Berufungsgericht habe sich infolge eines Rechtsirrtums mit seiner Tatsachen- und Beweisrüge nicht befaßt. Damit liegt in Wahrheit ohnedies nur eine Rechtsrüge vor, die eine erhebliche Frage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO betrifft.Zwar kann hier die Revision nach dem Paragraph 503, Absatz 2, ZPO nur begehrt werden, weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf der unrichtigen Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts beruht, der erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zukommt. Auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht einzugehen, doch macht der Revisionswerber damit ohnehin nur geltend, das Berufungsgericht habe sich infolge eines Rechtsirrtums mit seiner Tatsachen- und Beweisrüge nicht befaßt. Damit liegt in Wahrheit ohnedies nur eine Rechtsrüge vor, die eine erhebliche Frage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO betrifft.
Bei der Regelungslücke, was mit einem beim Exekutionsgericht erlegten Betrag zu geschehen hat, ist es einhellige Ansicht, daß sinngemäß die Vorschriften über die Verteilung des Verkaufserlöses von Fahrnissen anzuwenden sind, der erlegte Betrag aber nur verteilt werden darf, wenn unbestritten oder mit Urteil festgestellt ist, daß die überwiesene Forderung überhaupt dem Verpflichteten zustand (Heller-Berger-Stix 2204; Walker, System 4 308;
Petschek-Hämmerle-Ludwig, 199; SZ 17/52; SZ 48/94). Das Gericht darf den erlegten Betrag nicht verteilen, wenn jemand behauptet, die gepfändete Forderung stehe ihm zu und nicht dem Verpflichteten, etwa deshalb, weil die Forderung vor der Pfändung abgetreten wurde oder überhaupt nie zum Vermögen des Verpflichteten gehörte. In diesem Fall haben die Beteiligten das Einvernehmen herzustellen oder den Klageweg zu beschreiten (Heller-Berger-Stix 2205; SZ 19/130).
§ 307 Abs 1 EO enthält auch den Hinweis auf § 1425 ABGB. Die Drittschuldnerin hat mit dem Hinweis darauf, daß neben der Pfändung durch mehrere betreibende Gläubiger auch Dritte die Forderung in Anspruch nehmen, ihren Erlag auf beide Sachverhalte gestützt. Nur Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 2 232) will den Dritten auf die Exszindierungsklage und die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung verweisen.Paragraph 307, Absatz eins, EO enthält auch den Hinweis auf Paragraph 1425, ABGB. Die Drittschuldnerin hat mit dem Hinweis darauf, daß neben der Pfändung durch mehrere betreibende Gläubiger auch Dritte die Forderung in Anspruch nehmen, ihren Erlag auf beide Sachverhalte gestützt. Nur Holzhammer (Zwangsvollstreckungsrecht 2 232) will den Dritten auf die Exszindierungsklage und die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung verweisen.
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß mangels Einigkeit aller Beteiligten die Verteilung durch das Exekutionsgericht verfrüht war, weil nicht nur der Kläger, zu dessen Gunsten zur Befriedigung seiner Forderung von S 26.000,- samt Anhang und zur Sicherung weiterer Forderungen von S 184.700,- samt Anhang ein Pfandrecht begründet war, Anspruch auf die Forderung erhob, sondern auch die beklagte Bank als Zessionar und die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. behaupteten, die gepfändete Forderung stehe ihnen zu. Die Verteilung des nach § 307 EO erlegten Betrages hatte daher erst zu erfolgen, wenn im Rechtsweg die Unrichtigkeit der Behauptung der Dritten festgestellt war.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß mangels Einigkeit aller Beteiligten die Verteilung durch das Exekutionsgericht verfrüht war, weil nicht nur der Kläger, zu dessen Gunsten zur Befriedigung seiner Forderung von S 26.000,- samt Anhang und zur Sicherung weiterer Forderungen von S 184.700,- samt Anhang ein Pfandrecht begründet war, Anspruch auf die Forderung erhob, sondern auch die beklagte Bank als Zessionar und die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. behaupteten, die gepfändete Forderung stehe ihnen zu. Die Verteilung des nach Paragraph 307, EO erlegten Betrages hatte daher erst zu erfolgen, wenn im Rechtsweg die Unrichtigkeit der Behauptung der Dritten festgestellt war.
Nun hat aber das Erstgericht die Verteilung vorgenommen und der Verteilungsbeschluß blieb unangefochten. Es geht nicht an, mit der Begründung, daß nicht zu verteilen gewesen wäre und daß bei richtiger Anwendung des Gesetzes (derzeit) auch keine Zuweisung an den Kläger erfolgen hätte dürfen, dem Kläger das Widerspruchsrecht abzuerkennen. Es ist vielmehr im Verhältnis zwischen den Streitteilen wegen der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses so vorzugehen, als wäre die Forderung im Vermögen des Verpflichteten gestanden, daß an ihr aber das exekutive Pfandrecht und das Befriedigungsrecht der beklagten Bank konkurrieren, so daß entscheidend ist, welcher Anspruch dem anderen vorgeht. Von der Zuweisung an die beklagte Bank ist der Kläger auch insoweit betroffen, als dadurch sein im Rahmen der Sicherungsexekution erworbenes Pfandrecht unterginge. Auch wenn bisher die längst mögliche Rechtfertigung und damit die Überweisung der Forderung aussteht, könnte der betreibende Gläubiger gegen die Berücksichtigung einer von ihm bestrittenen Forderung Widerspruch erheben. Daß bis zur Überweisung keine Zuweisung durch Auszahlung sondern nur durch die gerichtliche Verwahrung stattfindet, wie auch der Drittschuldner beim bloßen Zahlungsverbot zuwarten müßte, ändert nichts an der Berechtigung, der zur Verkürzung seiner Ansprüche führenden Berücksichtigung einer fremden Forderung zu widersprechen. Die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. war am Verteilungsverfahren beteiligt. Der Kläger ist, selbst wenn er Geschäftsführer dieser Handelsgesellschaft wäre, zur Geltendmachung der Rechte dieser Person im eigenen Namen nicht befugt. Auf die Behauptung, die Forderung sei vom Verpflichteten Albert L*** auf die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. übergegangen, wird im weiteren Verfahren nur insoweit einzugehen sein, als die Wirksamkeit der Zession an die beklagte Bank auch daran scheitern könnte, daß im Zeitpunkt der Abtretung der Verpflichtete nicht mehr über die Forderung verfügen konnte. Auch hier wird der zeitliche Ablauf bedeutsam, insbesondere auch, wann die Gesellschaft entstanden ist. Es ist daher unvermeidlich, in diesem Rechtsstreit, der im Sinne des § 1425 ABGB auch endgültig Klarheit schaffen kann, ob die beklagte Partei in die Ausfolgung des Betrages an den Kläger einzuwilligen hat, nachdem alle anderen Beteiligten durch Unterlassung der Anfechtung des Verteilungsbeschlusses der Auszahlung an die beklagte Bank zugestimmt haben, insbesondere auch die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H., deren Widerspruch zurückgewiesen wurde, den Sachverhalt festzustellen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die beklagte Bank wirksam ein Befriedigungsrecht an der Forderung erworben hat, weil ihr die Forderung schon vor der Gründung der A*** Z***Nun hat aber das Erstgericht die Verteilung vorgenommen und der Verteilungsbeschluß blieb unangefochten. Es geht nicht an, mit der Begründung, daß nicht zu verteilen gewesen wäre und daß bei richtiger Anwendung des Gesetzes (derzeit) auch keine Zuweisung an den Kläger erfolgen hätte dürfen, dem Kläger das Widerspruchsrecht abzuerkennen. Es ist vielmehr im Verhältnis zwischen den Streitteilen wegen der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses so vorzugehen, als wäre die Forderung im Vermögen des Verpflichteten gestanden, daß an ihr aber das exekutive Pfandrecht und das Befriedigungsrecht der beklagten Bank konkurrieren, so daß entscheidend ist, welcher Anspruch dem anderen vorgeht. Von der Zuweisung an die beklagte Bank ist der Kläger auch insoweit betroffen, als dadurch sein im Rahmen der Sicherungsexekution erworbenes Pfandrecht unterginge. Auch wenn bisher die längst mögliche Rechtfertigung und damit die Überweisung der Forderung aussteht, könnte der betreibende Gläubiger gegen die Berücksichtigung einer von ihm bestrittenen Forderung Widerspruch erheben. Daß bis zur Überweisung keine Zuweisung durch Auszahlung sondern nur durch die gerichtliche Verwahrung stattfindet, wie auch der Drittschuldner beim bloßen Zahlungsverbot zuwarten müßte, ändert nichts an der Berechtigung, der zur Verkürzung seiner Ansprüche führenden Berücksichtigung einer fremden Forderung zu widersprechen. Die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. war am Verteilungsverfahren beteiligt. Der Kläger ist, selbst wenn er Geschäftsführer dieser Handelsgesellschaft wäre, zur Geltendmachung der Rechte dieser Person im eigenen Namen nicht befugt. Auf die Behauptung, die Forderung sei vom Verpflichteten Albert L*** auf die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H. übergegangen, wird im weiteren Verfahren nur insoweit einzugehen sein, als die Wirksamkeit der Zession an die beklagte Bank auch daran scheitern könnte, daß im Zeitpunkt der Abtretung der Verpflichtete nicht mehr über die Forderung verfügen konnte. Auch hier wird der zeitliche Ablauf bedeutsam, insbesondere auch, wann die Gesellschaft entstanden ist. Es ist daher unvermeidlich, in diesem Rechtsstreit, der im Sinne des Paragraph 1425, ABGB auch endgültig Klarheit schaffen kann, ob die beklagte Partei in die Ausfolgung des Betrages an den Kläger einzuwilligen hat, nachdem alle anderen Beteiligten durch Unterlassung der Anfechtung des Verteilungsbeschlusses der Auszahlung an die beklagte Bank zugestimmt haben, insbesondere auch die A*** Z*** Gesellschaft m.b.H., deren Widerspruch zurückgewiesen wurde, den Sachverhalt festzustellen. Erst dann kann beurteilt werden, ob die beklagte Bank wirksam ein Befriedigungsrecht an der Forderung erworben hat, weil ihr die Forderung schon vor der Gründung der A*** Z***
Gesellschaft m.b.H. abgetreten wurde oder eine Übertragung auf diese Gesellschaft nicht stattfand. Die Zulässigkeit einer Sicherungsabtretung steht ebenso außer Zweifel (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1392) wie die der Abtretung künftiger Rechte, wenn nur die zukünftig entstehende Forderung ausreichend individualisiert ist (Ertl, aaO, Rz 4 zu § 1393; Strasser in FS Hämmerle 408; SZ 44/108 ua.). Dabei wird nicht nur auf die Erklärung vom 12. Oktober 1979 sondern auf die ihr vorangegangenen Vereinbarungen des Albert L*** mit der beklagten Bank Bedacht zu nehmen sein. Auch zum Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes kann erst dann Stellung genommen werden, wenn die entscheidenden Tatsachen feststehen. Da das Berufungsgericht infolge der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, dem Kläger habe ein Widerspruchsrecht nicht zugestanden, die Erledigung seiner Beweisrüge offen ließ, ist das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neue Entscheidung aufzutragen (§ 496 Abs 3 ZPO). Der Revision ist also in ihrem Aufhebungsantrag stattzugeben.Gesellschaft m.b.H. abgetreten wurde oder eine Übertragung auf diese Gesellschaft nicht stattfand. Die Zulässigkeit einer Sicherungsabtretung steht ebenso außer Zweifel (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1392,) wie die der Abtretung künftiger Rechte, wenn nur die zukünftig entstehende Forderung ausreichend individualisiert ist (Ertl, aaO, Rz 4 zu Paragraph 1393,; Strasser in FS Hämmerle 408; SZ 44/108 ua.). Dabei wird nicht nur auf die Erklärung vom 12. Oktober 1979 sondern auf die ihr vorangegangenen Vereinbarungen des Albert L*** mit der beklagten Bank Bedacht zu nehmen sein. Auch zum Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes kann erst dann Stellung genommen werden, wenn die entscheidenden Tatsachen feststehen. Da das Berufungsgericht infolge der vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligten Rechtsansicht, dem Kläger habe ein Widerspruchsrecht nicht zugestanden, die Erledigung seiner Beweisrüge offen ließ, ist das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und diesem die neue Entscheidung aufzutragen (Paragraph 496, Absatz 3, ZPO). Der Revision ist also in ihrem Aufhebungsantrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.