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Rechtssatz RS0004104

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0004104

Geschäftszahl

2Ob269/37; 3Ob14/86

Entscheidungsdatum

12.11.1986

Rechtssatz

Wenn der Drittschuldner den Betrag einer Forderung beim Exekutionsgericht erlegt, weil auf die Forderung von zwei Gläubigern Exekution geführt wird und eine dritte Person die Hälfte der Forderung auf Grund einer Zession für sich beansprucht, hat das Exekutionsgericht nur die Hälfte des erlegten Betrages nach Paragraph 307, EO zu behandeln und zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu verteilen; hinsichtlich der anderen Hälfte ist es den Beteiligten zu überlassen, das Einvernehmen herzustellen oder den Klageweg zu beschreiten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 269/37
    Entscheidungstext OGH 14.04.1937 2 Ob 269/37
    SZ 19/130
  • 3 Ob 14/86
    Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 14/86
    Auch; JBl 1987,326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0004104

Dokumentnummer

JJR_19370414_OGH0002_0020OB00269_3700000_001