Der Rekurs der Verbotsberechtigten gegen den Zurückweisungsbeschluß ist nur insofern berechtigt, als ihr entgegen der Annahme der zweiten Instanz die Rekurslegitimation nicht schon deshalb abgesprochen werden kann, weil sie in ihrem Rekurs an die zweite Instanz den unrichtigen Standpunkt vertritt, ihr Verbotsrecht hindere die bewilligten Zwangsversteigerungsverfahren. Ihr Rekurs an die zweite Instanz war aber aus den vom Gericht zweiter Instanz für die Verneinung der Rekurslegitimation angeführten Gründen in der Sache selbst unberechtigt.
Die Rekurswerberin geht zu Unrecht davon aus, daß die betreibende Partei die Exekutionen jeweils im laufenden Rang beantragt und nicht auf die eingetragenen Pfandrechte und deren Rang hingewiesen habe. In beiden Exekutionsanträgen wies die betreibende Partei vielmehr ausdrücklich auf die schon einverleibten Pfandrechte und die bei diesen Pfandrechten angemerkte Vollstreckbarkeit hin, wenn auch nicht die Bewilligung "im Rang des einverleibten Pfandrechtes" begehrt wurde. Schon aus den Daten der Grundbuchseintragungen ergab sich aber die Identität zwischen diesen Pfandrechten und den betriebenen Forderungen. Nur dieser Identitätsnachweis muß vorliegen, nicht jedoch ein Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung "im Range des schon einverleibten Pfandrechtes" (MGA11 Anm. 2 zu § 133 EO; Puster, Zwangsversteigerung2 Rz 213; ähnlich wohl auch Heller-Berger-Stix 1099; vgl. auch Anm. 6 im Formbuch zur ZPO und EO und zu E-Form 196).Die Rekurswerberin geht zu Unrecht davon aus, daß die betreibende Partei die Exekutionen jeweils im laufenden Rang beantragt und nicht auf die eingetragenen Pfandrechte und deren Rang hingewiesen habe. In beiden Exekutionsanträgen wies die betreibende Partei vielmehr ausdrücklich auf die schon einverleibten Pfandrechte und die bei diesen Pfandrechten angemerkte Vollstreckbarkeit hin, wenn auch nicht die Bewilligung "im Rang des einverleibten Pfandrechtes" begehrt wurde. Schon aus den Daten der Grundbuchseintragungen ergab sich aber die Identität zwischen diesen Pfandrechten und den betriebenen Forderungen. Nur dieser Identitätsnachweis muß vorliegen, nicht jedoch ein Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung "im Range des schon einverleibten Pfandrechtes" (MGA11 Anmerkung 2 zu Paragraph 133, EO; Puster, Zwangsversteigerung2 Rz 213; ähnlich wohl auch Heller-Berger-Stix 1099; vergleiche auch Anmerkung 6 im Formbuch zur ZPO und EO und zu E-Form 196).
Das Pfandrecht von S 2,100.000,--, CLN 7a, auf das die betreibende Partei zu 10 E 1/87 hinwies, wurde mit der Grundbuchseingabe GZl 19315/1980 auf Grund der Pfandurkunde vom 24. November 1980 einverleibt. Mit der gleichen GZl 19315/1980 wurde der Vorrang dieses Pfandrechtes vor dem zu CLN 6a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot der Rekurswerberin eingetragen und die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO angemerkt. Die Zwangsversteigerung wurde zur Hereinbringung dieser Forderung auf Grund des Notariatsaktes vom 24. November 1980, Zl 508, (= Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für S 2,100.000,--) im aushaftenden Betrag von S 1,868.434,81 s.A. beantragt. Das Pfandrecht von S 700.000,--, CLN 8a, auf das die betreibende Partei zu 10 E 4/87 hinwies, wurde mit der Grundbuchseingabe GZl 19436/1980 auf Grund der Pfandurkunde vom 24. November 1980 einverleibt. Mit der gleichen GZl 19436/1980 wurde wiederrum der Vorrang dieses Pfandrechtes vor dem zu CLN 6a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen und die Vollstreckbarkeit gemäß § 3 NotO angemerkt. Die Zwangsversteigerung wurde zur Hereinbringung dieser Forderung auf Grund des Notariatsaktes vom 24. November 1980, Zl 509, (=Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für S 700.000,--) im aushaftenden Betrag von 375.664,20 s.A. beantragt.Das Pfandrecht von S 2,100.000,--, CLN 7a, auf das die betreibende Partei zu 10 E 1/87 hinwies, wurde mit der Grundbuchseingabe GZl 19315 aus 1980, auf Grund der Pfandurkunde vom 24. November 1980 einverleibt. Mit der gleichen GZl 19315 aus 1980, wurde der Vorrang dieses Pfandrechtes vor dem zu CLN 6a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot der Rekurswerberin eingetragen und die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3, NotO angemerkt. Die Zwangsversteigerung wurde zur Hereinbringung dieser Forderung auf Grund des Notariatsaktes vom 24. November 1980, Zl 508, (= Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für S 2,100.000,--) im aushaftenden Betrag von S 1,868.434,81 s.A. beantragt. Das Pfandrecht von S 700.000,--, CLN 8a, auf das die betreibende Partei zu 10 E 4/87 hinwies, wurde mit der Grundbuchseingabe GZl 19436 aus 1980, auf Grund der Pfandurkunde vom 24. November 1980 einverleibt. Mit der gleichen GZl 19436 aus 1980, wurde wiederrum der Vorrang dieses Pfandrechtes vor dem zu CLN 6a einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen und die Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 3, NotO angemerkt. Die Zwangsversteigerung wurde zur Hereinbringung dieser Forderung auf Grund des Notariatsaktes vom 24. November 1980, Zl 509, (=Schuld- und Pfandbestellungsurkunde für S 700.000,--) im aushaftenden Betrag von 375.664,20 s.A. beantragt.
Ein den Befriedigungsrechten der betreibenden Partei im Range nachgehendes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht aber der Bewilligung der Zwangsversteigerung nicht entgegen (Heller-Berger-Stix 907).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO.